Normen
AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §21 Abs3;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §55;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. Juli 1995 erteilte die Bezirkshauptmannschaft W (BH) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage zur Entsorgung der im Anwesen der Beschwerdeführerin anfallenden Abwässer. Diese Bewilligung wurde bis zum 8. Juni 2005 befristet.
Im Juli 2004 beantragte die Beschwerdeführerin bei der BH die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für die Abwasserbeseitigungsanlage.
Mit Bescheid vom 14. April 2005 wies die BH den Wiederverleihungsantrag ab.
In der Begründung heißt es, eine wasserrechtliche Bewilligung könne unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse, die Beschaffenheit des Wassers nicht nachteilig zu beeinflussen, gewahrt werde. Wie aus dem wasserbautechnischen Gutachten vom 14. Februar 2005 hervorgehe, entspreche die Abwasserreinigungsanlage in ihrer Gesamtkonzeption dem Stand der Technik. Ebenso ergäben die Fremdüberwachung und die Führung keinen Grund zur Beanstandung und es sei durch die Einbringung der gereinigten Abwässer in den M-bach zufolge Einhaltung der Grenzwerte keine Verschlechterung des ökologischen Zustandes gegeben.
Im gegenständlichen Verfahren sei nicht nur zu klären gewesen, ob die Anlage auf Grund ihrer nachgewiesenen einwandfreien Grenzwerte im Zuge der Einleitung der gereinigten Abwässer keine negativen Einflüsse auf das Oberflächengewässer ausübe, sondern auch, ob im Sinne des § 55 WRG den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung entsprochen werde.
Wie die wasserwirtschaftliche Planung in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2005 ausgeführt habe, entspreche die beantragte Form der Abwasserentsorgung nicht der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) und es bestehe zudem ein wasserwirtschaftliches Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. f WRG zur gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer in den bereits bestehenden kommunalen Entsorgungsbereich G-berg der Gemeinde M. § 3 AAEV bestimme zudem, dass die Abwässer in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden müssten. § 13 Abs. 1 WRG sehe vor, dass bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot usw. Rücksicht zu nehmen sei.
Bereits in dem dem Bescheid der BH vom 27. Juli 1995 zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren sei seitens der Gemeinde M sowie der wasserwirtschaftlichen Planung auf diesen Umstand hingewiesen und in Aussicht gestellt worden, dass die Gemeinde in absehbarer Zeit beabsichtige, für den Ortsteil G-berg, in welchem sich das Objekt der Beschwerdeführerin befinde, eine öffentliche Kanalisation zu errichten. Dies sei auch erfolgt und es führe der öffentliche Kanal unmittelbar am Objekt der Beschwerdeführerin vorbei. Das gegenständliche Vorhaben widerspreche daher grundsätzlich den generellen wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Abwasserbehandlung, da ja bereits ein Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage möglich sei.
Weiters werde noch auf den Umstand hingewiesen, dass eine zentrale Kläranlage, wie im gegenständlichen Fall die Kläranlage der Stadtgemeinde W, jedenfalls die Anforderungen an die Reinigungsleistung dauerhaft sicherstellen und gewährleisten könne. Die Gesamtreinigungsleistung der Anlage der Beschwerdeführerin könne diesen Anforderungen nicht mit der gleichen Sicherheit entsprechen.
Unter Abwägung der öffentlichen Interessen und der wasserwirtschaftlichen Planungsinteressen sei daher dem Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes ein Erfolg zu versagen und dieser abzuweisen gewesen.
Die Beschwerdeführerin berief.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2005 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
In der Begründung wird ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe das mit Bescheid zu bewilligende Maß der Wasserbenutzung nie über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen. Unter Bedarf sei ein Mangelzustand zu verstehen, der vernünftiger Weise nicht anzunehmen sei, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestünden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168).
Im vorliegenden Fall liege das Objekt der Beschwerdeführerin im Anschlussbereich einer bewilligten kommunalen Abwasserbehandlungsanlage. Auf Grund des Bestehens einer anderen Möglichkeit (bzw. auch einer Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage) könne daher vom Nichtvorliegen eines Mangelzustandes ausgegangen werden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2002, 2001/07/0069).
Die Beurteilung des Bedarfes im Sinne des § 13 WRG sei ein Kriterium für die Festsetzung der Art der Wasserbenutzung und damit der Erteilung der Bewilligung im Allgemeinen. Dies bedeute, dass für die Erteilung der Bewilligung ein grundsätzlicher Bedarf des Bewilligungswerbers vorausgesetzt werde. Weiters sei unabhängig vom Bedarf auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Im vorliegenden Fall sei die mit Bescheid der BH vom 27. Juli 1995 erteilte wasserrechtliche Bewilligung befristet bis 8. Juni 2005 erteilt worden. In dem diesem Bescheid vorangehenden Bewilligungsverfahren habe die wasserwirtschaftliche Rahmenplanung eine Befristung vorgeschlagen und andererseits sei auf die Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde M verwiesen worden, in welcher festgehalten worden sei, dass die Gemeinde beabsichtige, im gegenständlichen Bereich einen öffentlichen Kanalstrang zu errichten. Im Bewilligungsbescheid der BH sei in der Begründung festgehalten worden, die Befristung sei deswegen vorzunehmen gewesen, weil dies das Ergebnis der Abwägung zwischen Bedarf, wasserwirtschaftlichem Interesse, wasserwirtschaftlicher und technischer Entwicklung gewesen sei.
Es sei somit festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1995 den Bewilligungswerbern klar gemacht worden sei, dass im gegenständlichen Ortsteil der Gemeinde M eine öffentliche Kanalanlage errichtet werde und auf Grund dieser Tatsache die wasserrechtliche Bewilligung für die Pflanzenkläranlage nur auf zehn Jahre befristet worden sei. In der Zwischenzeit sei die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde errichtet worden und das zu entsorgende Objekt befinde sich im Anschlussbereich. Somit sei kein Bedarf für die Wiederverleihung des Wasserrechts gegeben, da durch die Anschlussmöglichkeit an den öffentlichen Kanal für die Beschwerdeführerin kein Mangelzustand bestehe.
Was § 3 AAEV betreffe, so sei zwar der Grundsatz, dass Abwässer in zusammenhängenden Siedlungsgebieten grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden sollten, nicht als zwingend anzusehen. Es handle sich bei § 3 AAEV um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter habe, aber in Verbindung mit § 13 WRG die Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung rechtfertige. Gemäß § 13 WRG sei auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen und bei Bestehen einer öffentlichen Kanalisationsanlage für die im Anschlussbereich liegenden Objekte kein Bedarf für eine eigene Abwasserreinigungsanlage gegeben. Die wasserwirtschaftliche Planung habe in ihrer Stellungnahme als Partei auf das wasserwirtschaftliche Interesse an der gemeinsamen Sammlung und Reinigung der Abwässer in dem bereits bestehenden kommunalen Entsorgungsbereich Gberg der Gemeinde M hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein hinreichender Bedarf an der beantragten Abwasserbeseitigungsanlage bestehe schon deswegen, weil in ihrem Anwesen häusliche Abwässer entstünden, die ordnungsgemäß entsorgt werden müssten. Im Rahmen der Beurteilung nach § 13 Abs. 1 WRG sei nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche verschiedenen Möglichkeiten dafür bestünden und welche Alternativen zur Deckung dieses Bedarfes gegenüber derjenigen Variante zur Verfügung stünden, die der Wiederverleihungswerber gewählt habe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasserreinigungsanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil ohnehin Anschlusspflicht an eine öffentliche Kanalanlage bestehe. Dies gelte umso mehr für die Wiederverleihung eines Wasserrechtes.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verletzung des in § 13 Abs. 1 WRG geschützten Rechtsgutes durch den Bestand einer Mehrzahl von Bewilligungen nach § 32 WRG für dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen grundsätzlich nicht zu erkennen, weil die Summe der zu entsorgenden Abwässer von der Anzahl der für ihre Entsorgung bewilligten Anlagen nicht beeinflusst sein könne. Davon sei der Verwaltungsgerichtshof auch in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168 und vom 25. Juli 2002, 2001/07/0069, nicht abgegangen.
Das öffentliche Interesse am Bestand und an der Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen sei in jenem Verfahren wahrzunehmen, in welchem die Anschlusspflichten und die Möglichkeit einer Befreiung hievon zu beurteilen seien. Dagegen sei nicht ersichtlich, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan berechtigt sein könnte, dieses öffentliche Interesse auf Basis der ihm im Rahmen des § 55 Abs. 1 WRG eingeräumten Rechte geltend zu machen. Es lasse sich ebenso wenig unter einen der Tatbestände des § 55 Abs. 1 WRG subsumieren wie ein allfälliges wasserwirtschaftliches Interesse an gemeinsamer Sammlung und Reinigung der Abwässer im Wege der kommunalen Abwasserentsorgungsanlage der Gemeinde M.
Auch die AAEV stehe der Wiederverleihung des Wasserrechtes an die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Ein öffentliches Interesse an der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage sei im Beschwerdefall schon deswegen nicht relevant, weil nach § 21 Abs. 3 WRG bloß zu prüfen sei, ob der Wiederverleihung des Rechtes öffentliche Interessen entgegen stünden, nicht jedoch, welche öffentlichen Interessen für eine Alternative dazu sprächen.
Abgesehen davon sei nicht geklärt worden, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Abs. 1 AAEV vorliegen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 3 WRG bestimmt:
"(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16."
Aus dem von der Erstbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten ergibt sich, dass die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Diese Voraussetzung für die Wiederverleihung ist also erfüllt.
Die Behörden beider Rechtsstufen haben die Abweisung des Wiederverleihungsantrages auf einen Widerspruch zu öffentlichen Interessen gestützt, den sie in einem mangelnden Bedarf auf Grund des Vorhandenseins einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage sehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG für eine biologische Abwasserbeseitigungsanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, dass ohnehin eine Verpflichtung zum Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage und damit kein Bedarf bestehe (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994, 93/07/0131, vom 18. März 1994, 93/07/0132 und vom 25. Jänner 1996, 93/07/0176).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in seinem Erkenntnis vom 11. Juli 1996, 94/07/0001, ausgesprochen hat, sind öffentliche Interessen an der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen in jenen Verfahren wahrzunehmen, welche die Anschlusspflicht und die Möglichkeiten einer Befreiung hievon zum Gegenstand haben. In dem der Reinhaltung und dem Schutz der Gewässer dienenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 32 WRG haben derlei Interessen in den Hintergrund zu treten.
Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof auch nicht in den von der belangten Behörde angeführten Erkenntnissen vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168, und vom 25. Juli 2002, 2001/07/0069, abgegangen. Diese beiden Erkenntnisse betrafen Fragen der Zwangsrechtseinräumung nach den §§ 60 ff WRG, also ein ganz anders geartetes Thema. Die dort angestellten Überlegungen lassen sich nicht auf die Verleihung bzw. Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes übertragen.
Auch auf § 3 Abs. 1 AAEV kann die Abweisung des Wiederverleihungsantrages nicht gestützt werden. Diese Bestimmung lautet:
"(1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kanalisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Entwicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologische Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt werden".
Wie aus der Verwendung der Worte "sollen" und "grundsätzlich" hervorgeht, handelt es sich hiebei um eine generelle Richtlinie, die keinen zwingenden Charakter hat. Sie bietet daher für sich allein keine Handhabe, die von der Beschwerdeführerin angestrebte Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zu versagen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994, 93/07/0131).
Die Behörden beider Rechtsstufen haben die Abweisung des Wiederverleihungsantrages auch mit dem Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes begründet. Auch damit lässt sich die Abweisung des Wiederverleihungsantrages nicht begründen.
§ 55 WRG, der die wasserwirtschaftliche Planung installiert und - zusammen mit einigen anderen, im Beschwerdefall nicht maßgeblichen Bestimmungen des WRG - deren Aufgaben und Befugnisse regelt, lautet:
"Wasserwirtschaftliche Planung
§ 55. (1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt
a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,
- b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,
- c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,
- d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,
- e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,
f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,
g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere
a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern,
b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind,
c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs. 1 lit. a bis e),
d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen.
(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen.
(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schiffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 1 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmen- oder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben."
Weder § 55 WRG noch andere Bestimmungen dieses Gesetzes sehen vor, dass allein der Umstand, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine negative Stellungnahme abgegeben hat, zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder zur Abweisung eines Wiederverleihungsantrages zu führen hat.
Eine negative Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans kann nur dann zur Versagung der Bewilligung oder zur Abweisung des Wiederverleihungsantrages führen, wenn darin dargetan wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens bzw. die Wiederverleihungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere, dass die Verwirklichung des Vorhabens öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG beeinträchtigen würde. § 105 WRG bietet einen Rahmen, in welchem Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung untergebracht werden können. Da § 105 Abs 1 WRG keine erschöpfende Aufzählung öffentlicher Interessen enthält, kann auch die Beeinträchtigung anderer als der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich genannten öffentlichen Interessen zur Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung führen, wobei es sich jedoch um solche handeln muss, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1994, 93/07/0131).
Im Beschwerdefall hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan seine negative Stellungnahme mit einem Hinweis auf § 3 AAEV und auf das wasserwirtschaftliche Interesse an einer gemeinsamen Sammlung und Ableitung der Abwässer in der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage begründet. Damit werden aber keine ausreichenden Gründe für die Abweisung des Wiederverleihungsantrages dargetan.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 6. Juli 2006
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