VwGH 2006/06/0113

VwGH2006/06/011323.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. der DS und 2. des GS, beide in F, beide vertreten durch Mag. Klaus Burgholzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Melicharstraße 1/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. März 2006, Zl. 7C 2-2.33/230-06/3, betreffend Änderung des Vornamens, zu Recht erkannt:

Normen

NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §1;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die am 26. Mai 2003 geborene Tochter der Beschwerdeführer sind in der Geburtsurkunde der Landeshauptstadt Linz, Einwohner- und Standesamt, Eintragung Nr. 1913/2003, die Vornamen "Diana-Maria Te-He-Kaija" eingetragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M, mit dem die Änderung des Vornamens der Tochter der Beschwerdeführer in "Te-He-Kaja Diana-Maria" nicht erteilt worden war, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 des Namensänderungsgesetzes BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. I Nr. 25/1995 (NÄG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 7 NÄG dürfe die Änderung des Vornamens nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Vorname nicht gebräuchlich sei und als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspreche. Die Beschwerdeführer hätten für den beantragten Vornamen "Te-He-Kaija" weder die Gebräuchlichkeit im Inland noch im Ausland behauptet, vielmehr selbst ausgeführt, dass es sich beim beantragten Vornamen um einen neuen Vornamen handle. Dieser "neue Vorname" sei durch die Verbindung mit den Bindestrichen als ein Vorname zu betrachten. Selbst wenn somit "Kaja" ein durchaus gebräuchlicher weiblicher Vorname sei, könne durch die Voranstellung der Bestandteile "Te-He-" für den gesamten Namen keinerlei Gebräuchlichkeit festgestellt werden und es sei vielmehr auch nicht eindeutig erkennbar, dass es sich überhaupt um einen Vornamen handle. Weder "Te" noch "He" seien als Name oder Namensbestandteile gebräuchlich. Es sei gerade der Sinn der namensrechtlichen Bestimmungen, Vornamen, die nicht gebräuchlich seien, zu vermeiden. Es sei somit nicht ausschlaggebend, dass der beantragte Vorname eine Sanskrit-Bezeichnung mit einer für die Eltern wesentlichen Bedeutung sei, es wäre vielmehr notwendig gewesen, nachzuweisen, dass der beantragte Vorname als Vorname gebräuchlich sei. Dies sei den Beschwerdeführern nicht gelungen. Dem Argument der Beschwerdeführer, der letzte Teil des beantragten Vornamens (Kaija) weise klar auf das weibliche Geschlecht hin, sei zwar zuzustimmen, durch die Voranstellung der Wortfolge "Te-He-" sei jedoch die Namenskombination als ein Vorname anzusehen, welcher mangels Gebräuchlichkeit eine eindeutige Feststellung hinsichtlich des Geschlechts nicht zulasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 idF BGBl. Nr. 25/1995, lauten:

"Antrag auf Namensänderung

§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist

auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt,

§ 3 der Bewilligung nicht entgegen steht und ...

...

Voraussetzung der Bewilligung

§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt

vor, wenn

...

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) Die in Abs. 1 Z. 1 bis 6, 10 und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

...

3. ein Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht.

Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

...

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

..."

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer damit begründet, dass die nunmehr als erster Vorname gewählte Namenskombination mangels Gebräuchlichkeit eine eindeutige Feststellung des Geschlechts nicht zulasse, dies ungeachtet des Umstandes, dass der letzte Teil der Wortkombination auf das weibliche Geschlecht hinweise.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 7 NÄG liege deshalb nicht vor, weil lediglich die Reihenfolge der bereits bestehenden Vornamen ausgetauscht werden solle und ihre Tochter den Vornamen "Te-He-Kaija" bereits "rechtskräftig" trage, weshalb die Gebräuchlichkeit des Vornamens überhaupt nicht mehr zu prüfen gewesen wäre. Dem ist zu entgegnen, dass unter einer Änderung des Vornamens im Sinne des § 1 NÄG jedenfalls eine Umstellung der Reihenfolge der ursprünglich gewählten Vornamen zu verstehen ist, wenn davon - wie im vorliegenden Fall - der erste Vorname betroffen ist.

§ 3 Abs. 1 Z. 7 NÄG trifft nämlich ausdrücklich eine Regelung für den ersten Vornamen. Die Behörde war daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer gehalten, diese Änderung nach dem Kriterium des § 3 Abs. 1 Z. 7 NÄG für den ersten Vornamen zu prüfen.

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die Ansicht vertrat, dass die nunmehr als erster Vorname beantragte Namenskombination eine eindeutige Feststellung hinsichtlich des Geschlechts nicht zulasse, selbst wenn der letzte Teil auf das weibliche Geschlecht hinweise. Auch die Beschwerde enthält dazu kein Vorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 23. Juni 2010

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