Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Obmann der Argargemeinschaft M.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau erließ einen
Bescheid vom 24. November 2005 mit folgendem Spruch:
"Dem Obmann der Agrargemeinschaft M ... Herrn
(Beschwerdeführer und Anschrift), (die Agrargemeinschaft hat um
Baubewilligung angesucht), wird gemäß § 16 Abs. 3 BauPolG,
LGBl. Nr. 40/1997 idgF aufgetragen,
bis längstens 20. Dezember 2005
die nicht baupolizeilich bewilligte Hütte im Ausmaß von
5 x 5,5 m und Höhe von ca. 2,5 m auf Grundstücken Nr. (...) bei
der gastgewerblichen Betriebsanlage (...)
zu beseitigen."
In diesem Bescheid heißt es im Kopf als "Betreff":
"Agrargemeinschaft M: ...; Beseitigungsauftrag für unbewilligte Hütte bei (Standort)". Gemäß dem Verteiler des Bescheides war dieser zuzustellen 1. an den Obmann der Agrargemeinschaft M. (es folgt der Name und die Anschrift des Beschwerdeführers), 2. an die Gemeinde F, und 3. an J. B.
Zur Begründung heißt es, gemäß der genannten Gesetzesstelle habe die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser einer ohne Bewilligung ausgeführten baulichen Anlage aufzutragen, diese binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Im Beschwerdefall sei Baubehörde diese Bezirkshauptmannschaft (wurde näher angeführt). Am 25. Oktober 2005 sei von der Gemeinde F. der im Spruch angeführte unbewilligte Bau angezeigt worden. Der Anzeige seien Fotos der Hütte und ein Lageplan mit eingezeichnetem Standort beigelegt worden. Bei der BH sei am 14. November 2005 ein Bauansuchen ("Antragsteller Obmann der Agrargemeinschaft M...,(Name des Beschwerdeführers), Grundeigentümerin und laut Bauansuchen Objektinhaberin") und ein Gewerbeansuchen (Antragsteller sei der Beschwerdeführer als Betreiber der Hütte) eingelangt. Bei der Gemeinde F. sei gleichzeitig ein Einzelbewilligungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 ROG anhängig gemacht worden. Da eine Beseitigung durch den "Objektsinhaber" bislang nicht erfolgt sei, sei daher ein Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 Berufung. Die Agrargemeinschaft M. habe die fragliche Hütte nicht errichtet. Sie habe am 6. Dezember 2005 den einstimmigen Beschluss gefasst, die für die Errichtung der Hütte erforderlichen Anträge bei den zuständigen Behörden einzubringen (was auch geschehen sei). Der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer des beanstandeten Baues noch Veranlasser des Baues. Richtigerweise müsste der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid daher an die Agrargemeinschaft gerichtet werden und dieser aufgetragen werden die Hütte zu beseitigen. Dessen ungeachtet sei die Hütte nicht baubehördlichbewilligungspflichtig (wurde näher dargelegt). Die Frist für die Beseitigung der Hütte sei zu kurz.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Sie vertrat zusammengefasst die Auffassung, der erstinstanzliche Bescheid sei nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Agrargemeinschaft M. gerichtet; der Beschwerdeführer selbst (persönlich) werde damit zu keiner Leistung verpflichtet. Die von ihm (und nicht von der Agrargemeinschaft) eingebrachte Berufung sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Frage entscheidend, an wen der erstinstanzliche Bescheid vom 24. November 2005 gerichtet war, ob nämlich an den Beschwerdeführer oder an die Agrargemeinschaft. Nach dem maßgeblichen Wortlaut des Spruches war er an den Obmann der Agrargemeinschaft, den Beschwerdeführer, gerichtet und nicht etwa an die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann; sogar im Spruch wird ja zwischen dem Obmann der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst differenziert (heißt es doch, die Agrargemeinschaft habe um Baubewilligung angesucht). Es mag sein, dass die erstinstanzliche Behörde den Auftrag an die Agrargemeinschaft richten wollte, dies ist aber in diesem Bescheid nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 5. Juli 2007
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