Normen
BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z2;
BauRallg;
BauG Bgld 1997 §23 Abs1;
BauG Bgld 1997 §3 Z2;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.) Aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhalt mit den vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Beschwerde ergibt sich Folgendes:
1. Die Beschwerdeführer brachten mit Eingabe vom 29. September 2003 ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung zum Umbau sowie zur Durchführung von Sanierungsarbeiten und Vornahme von Raumumwidmungen auf dem Grundstück Nr. 755, EZ 1483 der KG Rohrbach ein. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 9. Dezember 2003 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Baugrundstück laut genehmigtem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Partei im "BW-Bauland-Baugebiet" liege. Weiters wurden die früher erteilten Baubewilligungen (aus 1964, 1966, 1969 und 1978) und das nunmehr beabsichtigte Bauvorhaben an Ort und Stelle erörtert, wobei beim Lokalaugenschein nicht bewilligte Anlagenteile festgestellt wurden. Im Zuge der Begehung waren insgesamt 114 Schweine vorhanden, davon 75 Mastschweine (mit einem Gewicht von je ca. 70 Kilogramm) und 39 Ferkel (Gewicht je ca. 35 Kilogramm), welche in Buchten gehalten wurden. Bei dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung wurde das Bauansuchen dahingehend abgeändert, dass der an die Gerätehalle anschließende (zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende) Mastschweinestall im Ausmaß von 25,33 m2 (ehemaliger Silo) nicht zur Ausführung gelangen solle. An seiner Stelle wurde die Errichtung eines Abstellraumes beantragt. Damit würde die Gesamtanzahl der in der Anlage gehaltenen Mastschweine von 79 auf 59 verringert.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. April 2004 wurde das besagte Ansuchen der Beschwerdeführer wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung gemäß § 18 Abs. 10 iVm § 30 Abs. 1 und § 3 Z. 1 des Burgenländischen Baugesetzes (BG) sowie § 14 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (RPG) abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 26 Abs. 2 BG aufgetragen, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides den rechtmäßigen Zustand herzustellen, der dabei konkretisiert wurde (Spruchpunkt II).
2. Die dagegen gerichtete Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde II. Instanz mit Bescheid vom 7. September 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
3. Der dagegen gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführer vom 29. September 2004 wurde von der belangten Behörde Folge gegeben, der in Vorstellung gezogene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde als Berufungsbehörde zurückverwiesen.
Die Aufhebung erfolgte mit der Begründung, dass die Verfügung der gänzlichen Entfernung der Düngerstätte sowie der Jauche- und Güllegrube zu Unrecht erfolgt sei und die Beschwerdeführer dadurch in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden seien, weil Düngerstätte, Jauche- und Güllegrube mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde baubehördlich bewilligt worden seien.
4. Daraufhin wurde der Berufung mit Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. Mai 2005 teilweise Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 30. April 2004 dahingehend abgeändert, dass die unter Spruchpunkt II.b verfügte Entfernung der Dungplatte sowie der Jauche- und Güllegrube ersatzlos zu entfallen habe. Im Übrigen wurde der Erstbescheid bestätigt.
Begründend wurde unter anderem festgehalten, dass das nunmehrige Vorhaben nicht mehr dem bisherigen Zweck entspreche, der ursprünglich vor allem in einer Tierhaltung von untergeordnetem Ausmaß (im Bezug auf den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb) bestanden habe. So sei lediglich die Haltung von 15 Schweinen und 7 Rindern bewilligt gewesen. Nunmehr stelle sich die Anlage vor allem als Tiermastbetrieb sowie Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb dar. Bezogen auf die ursprünglichen Baubewilligungen liege eine wesentliche Ausweitung vor, durch die beantragten Änderungen sei eine wesentliche Ausweitung der Beeinträchtigungen im Wohngebiet zu erwarten. Die aufgezeigten Änderungen des Verwendungszweckes lägen auch nicht im öffentlichen Interesse, wie sie im § 23 BG aufgezählt seien, und die Voraussetzungen des § 23 BG betreffend die Widmungskonformität von Altbauten seien nicht gegeben. Der vorgesehene fleischverarbeitende landwirtschaftliche Betrieb diene weder der täglichen Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes noch deren sozialen und kulturellen Bedürfnissen. Damit lägen auch die Voraussetzungen des § 14 RPG nicht vor, der Betrieb sei im vorliegenden Bauland-Wohngebiet nicht zulässig. Eine Schweinehaltung mit derzeit 114 Schweinen (davon 75 Mastschweine, 39 Ferkel) sei nicht ortsüblich. Auf Grund von Aussagen der Nachbarn bei der Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Betrieb eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung der Nachbarn verursache. Da die Düngerstätte sowie die Jauche- und Güllegrube mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde bewilligt worden seien und eine konsenslose Änderung der Einrichtungen von der Baubehörde nicht habe festgestellt werden können, sei der Berufung der Beschwerdeführer insoweit Folge gegeben worden.
5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2005 neuerlich Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung gemäß § 84 Abs. 5 und § 86 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Es sei unstrittig, dass die von den Beschwerdeführern vorgenommenen und geplanten baulichen Änderungen sowie die Änderungen des Verwendungszwecks von Räumlichkeiten auf der besagten Liegenschaft einer Baubewilligung gemäß § 18 BG bedürften. Das gegenständliche Baugrundstück sei im geltenden Flächenwidmungsplan der Mitbeteiligten (wie erwähnt) als "BW-Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen, wobei diese Widmung bereits bei der ersten Erstellung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1973 erfolgt sei. Gemäß § 3 BG seien Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a. dem Flächenwidmungsplan nicht widersprächen (Z. 1). Ein Widerspruch könne u.a. auch bei Baulandwidmungen nach den §§ 14 ff RPG vorliegen. Gemäß § 23 Abs. 1 BG gälten die Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden hätten, als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprächen und keine wesentliche Ausweitung brächten oder die Änderung des Verwendungszwecks im öffentlichen Interesse liege (Abs. 2). § 23 Abs. 2 leg. cit. nenne als öffentliche Interessen beispielsweise solche der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit. Nach § 23 Abs. 1 BG komme es nicht auf den tatsächlichen Bestand, sondern auf den rechtmäßigen, also einen baubehördlich bewilligten Bestand an. Dasselbe gelte für die Eruierung des bisherigen Verwendungszweckes. Maßgeblich sei daher vor allem die Feststellung des baubehördlich bewilligten Bestandes auf dem besagten Grundstück. Nach Wiedergabe der Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 21. Februar 1964, vom 25. Juni 1966, vom 16. Oktober 1969, vom 23. Mai 1978 und vom 12. Oktober 1978 stellte die belangte Behörde dazu Folgendes fest:
"Bei einem Vergleich der nunmehr vorgelegten Einreichpläne ergeben sich folgende Änderungen gegenüber dem bewilligten Bestand:
- An Stelle des mit Bescheid aus 1964 bewilligten Stalles mit 40 m2, einer Kammer mit 30 m2 und einer weiteren Kammer mit 20 m2 Nutzfläche sind nunmehr ein Selchraum mit einer Selch im Ausmaß von 18 m2, ein Lagerraum mit ca. 30 m2 und ein Kühlraum mit ca. 13,60 m2 geplant.
- An der Stelle des 1966 mit Bescheid bewilligten Rinderstalles (ca. 40 m2), der Futterkammer (ca. 20 m2), des Schweinestalles (ca. 30 m2) und der Scheune (ca. 30 m2) sollen nunmehr ein Verarbeitungsraum mit 25,50 m2, ein weiterer Kühlraum mit 10,50 m2 samt Vorraum mit 8,35 m2, ein Schlachtraum mit 33 m2 (samt Rampe), ein Wartestall mit 29 m2 und (teilweise) ein Ferkelstall mit 31,80 m2 errichtet und betrieben werden.
- An die Stelle des 1969 bewilligten Schuppens werden nunmehr der obgenannte Ferkelstall mit 31,80 m2 (zum Teil) sowie 3 Räume, die als Mastschweinställe genutzt werden, im Ausmaß von 41,55 m2, 35,60 m2 und 25,33 m2 errichtet und betrieben."
Zwar seien für die nunmehr bestehende Düngerstätte sowie die Jauche- und Güllegrube Baubewilligungen (mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 25. Juni 1966) erteilt worden, im Bescheid dieses Bürgermeisters vom 16. Oktober 1969 seien jedoch Auflagen für diese vorgeschrieben worden; im Gegensatz zur derzeit bestehenden Düngerstätte sei lediglich eine "gedeckte" Düngerstätte baubehördlich bewilligt worden, die Überdeckung sei bisher nicht errichtet worden, weshalb sich diese Anlage als nicht bewilligungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt erweise.
Die Gebäude, bei denen die baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen beantragt worden seien, seien zwischen 1964 und 1969 baubehördlich bewilligt worden. Die Gebäude selbst seien daher vor der besagten Festlegung der Flächenwidmung errichtet worden. Auf sie sei § 23 BG seinem Wortlaut nach anwendbar. Für die im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlung vor Ort vorgefundenen Anlagen wie Fettabscheideanlage, Kühlaggregate (im Erdgeschoss und im Dachgeschoss) sowie Selch mit Entlüftung über Dach gebe es keine baubehördlichen Bewilligungen. Diesbezüglich sei nachträglich um Erteilung einer Baubewilligung angesucht worden. Bei diesen baulichen Maßnahmen handle es sich um "Änderungen" iSd § 23 Abs. 1 BG, sie stellten sich im Verhältnis zu den gesamten baulichen Maßnahmen als geringfügig dar, sodass insgesamt nicht von einer Neuerrichtung auszugehen sei. In diesem Fall wäre nämlich die Bestimmung des § 23 BG über die Widmungskonformität von Altbauten nicht anwendbar.
Da die Verletzung von Rechten durch den Flächenwidmungsplan im vorliegenden Verfahren nicht wirksam geltend gemacht werden könne, könne dieser vorliegend nicht wirksam bekämpft werden, weshalb auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sie durch die Umwidmung ihres Betriebsgrundstückes in "Bauland-Wohngebiet" im Jahr 1974 in den subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden seien, nicht einzugehen sei.
§ 23 BG gestatte die Änderung von Bauten nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Nach dieser Bestimmung gälten nur Änderungen von Bauten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprächen und keine wesentliche Ausweitung brächten oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse liege.
Die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten dienten (wie erwähnt) der Tierhaltung samt dazugehörigen Nebenräumen (wie zwei Kammern, einer Scheune, einem Schuppen, zwei Futtersilos). Im Baubewilligungsbescheid von 1966 sei ausdrücklich nur die Haltung von 15 Schweinen und 7 Rindern bewilligt. Dies sei als Bedingung formuliert. Weiters enthalte der Bescheid die Auflage, dass jede Änderung in der Tierhaltung bei der Behörde zu melden bzw. von dieser zu bewilligen sei. Räumlichkeiten zur Zucht, Mast und Schlachtung von Schweinen seien in der Vergangenheit (wie schon erwähnt) baubehördlich nicht bewilligt worden. Aus den vorgelegten Unterlagen zum nunmehrigen Bauansuchen gingen als Verwendungszwecke die Zucht, Mast und Schlachtung von bis zu 79 (geändert 59) Mastschweinen und bis zu 74 Ferkel hervor. Weiters erfolge nach der Schlachtung die Be- und Verarbeitung des Schweinefleisches in Schlachtraum, Selchraum, Verarbeitungsraum und in Kühlräumen. Die erzeugten Produkte würden dann alle im Wege der Direktvermarktung in Wien auf dem Markt verkauft. Während beim baubehördlich bewilligten Zustand höchstens vereinzelt "Hausschlachten" erfolgt seien könnten, liege nunmehr zusätzlich ein Schlachtbetrieb und ein fleischverarbeitender landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der bisherige Verwendungszweck des Betriebs nicht geändert worden sei. Anstelle eines früheren landwirtschaftlichen Betriebs ("Urproduktion") mit geringer Tierhaltung betrieben die Beschwerdeführer nunmehr einen Schweinezucht- und Schweinemastbetrieb sowie vor allem einen Schlachtbetrieb mit anschließender Fleischverarbeitung und Fleischverwertung.
Auf Grund der in Rede stehenden Vermehrung der Tierzahl könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Tierhaltung keine wesentliche Ausweitung iSd § 23 Abs. 1 BG vorliege. Die Mast von insgesamt über 110 Schweinen, deren Schlachtung sowie die anschließende Fleischverarbeitung mit Selchraum und Kühlaggregaten in Kühlräumen würden Immissionen für die Anrainer bewirken. So sei die Geruchs- und Lärmentwicklung beim nunmehr gegebenen Verwendungszweck eine weitaus größere als beim früheren Verwendungszweck der Tierhaltung.
Aus einer von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Stellungnahme des Gemeindearztes vom 16. Dezember 2003 ergebe sich, dass die Massenschweinehaltung und Massenschweineschlachtung beim vorliegenden Betrieb als gesundheitsschädlich beurteilt werde. Weiters sei auch die Stellungnahme eines agrartechnischen Sachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eingeholt wurden. In dessen Stellungnahme vom 23. Jänner 2004 werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umrechnungsfaktor Rind-Schwein nach GVE (= Großvieheinheiten) nicht für eine eventuelle Geruchsbelästigung herangezogen werden dürfe, weil die Lästigkeit der Geruchsentwicklung von Tierarten unterschiedlich sei. Schon auf Grund dieser Stellungnahme des agrartechnischen Sachverständigen könnten die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 8. September 2004 sowie das Vorbringen in der Vorstellung nicht für die Beurteilung herangezogen werden, wonach keine wesentliche Ausweitung des Betriebes vorliege. In dieser Stellungnahme werde davon ausgegangen, dass das mit Bescheid aus dem Jahr 1964 bewilligte Stallgebäude für die Haltung von Mastschweinen bewilligt worden sei. Dies gehe jedoch weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus dem Akteninhalt bzw. aus späteren Bewilligungsbescheiden hervor. So sei die Errichtung einer Düngerstätte und einer Jauche- und Güllegrube erst 1966 bewilligt worden. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass 1964 eine Bewilligung zur Haltung von 36 Mastschweinen (was 5,4 GVE entspreche) vorgelegen sei. Auch die weitere Berechnung, wonach nach der Betriebsumstellung von Rindern auf Schweine mit 13,68 GVE nunmehr weniger Tiere (und 0,37 GVE weniger) gehalten würden, sei für die Beurteilung der Änderung des Verwendungszweckes und der wesentlichen Ausweitung nicht einschlägig. Es sei von einer gemischten Tierhaltung auf eine Schweinezucht und Schweinemast von 115 Schweinen umgestellt worden. Dies bewirke nach der Stellungnahme des agrartechnischen Amtssachverständigen eine andere, nicht vergleichbare Geruchsbelästigung. Unberücksichtigt bleibe nach der Stellungnahme der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und dem Vorbringen der Beschwerdeführer weiters die Betriebsumstellung bzw. Betriebserweiterung auf einen Schlachtbetrieb und auf einen fleischverarbeitenden Betrieb.
Die Beurteilung, ob durch die erfolgten bzw. beabsichtigten Änderungen eine wesentliche Ausweitung des Betriebs erfolge, sei eine von der Behörde zu klärende Rechtsfrage. Diese könne für ihre Entscheidung Sachverständigengutachten zu Hilfe nehmen. Im vorliegenden Fall habe die Beurteilung der wesentlichen Ausweitung auch ohne Einholung von Sachverständigengutachten vorgenommen werden können. Vor allem die Änderung des bisherigen Verwendungszwecks habe von der Behörde selbst berurteilt werden können.
In der Vorstellung sei das Vorbringen der Landwirtschaftskammer in der schon genannten Stellungnahme vom 8. September 2004 präzisiert worden. Demnach könne von keiner Ausweitung der Produktion gesprochen werden, weil die Anzahl der genehmigten GVE nicht überschritten werde. Der Inhalt einer Baubewilligung könne nach Auffassung der belangten Behörde aber nicht nach dem Umrechnungsschlüssel nach Großvieheinheiten ermittelt werden. Für die Verwendung von Baulichkeiten und vor allem für das Ausmaß an Immissionen seien nach der vorliegenden schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme eines agrartechnischen Amtssachverständigen die Tierhaltung (z.B. Strohhaltung, Güllehaltung), die Tierart (Rinder, Schweine, Geflügel) und die Anzahl der gehaltenen Tiere maßgeblich. Die Tierart und die Art der Tierhaltung hätten maßgeblichen Einfluss etwa auf die vorliegende Geruchsbelästigung von Anrainern. Das Vorbringen, wonach die Großvieheinheiten nicht höher seien als die Großvieheinheiten der ausdrücklich genehmigten Tieranzahl, verhelfe den Beschwerdeführern damit nicht zum Erfolg.
Damit seien die Baubehörden zu Recht davon ausgegangen, dass der bisherige Verwendungszweck nicht beibehalten werde und eine wesentliche Ausweitung des Betriebs iSd § 23 BG erfolgt sei. Die Widmungskonformität von Altbauten sei nach § 23 BG weiters bei Vorliegen von öffentlichen Interessen anzunehmen. Absatz 2 dieser Bestimmung nenne demonstrativ einige solche Interessen, die aber im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Ein solches öffentliches Interesse wäre beispielsweise auch die Nahversorgung der Bevölkerung, die aber nach den vorliegenden Baubescheiden der Gemeindebehörden nicht gegeben sei, weil durch die Beschwerdeführer kein Ab-Hof-Verkauf von Schweinefleisch an die Gemeindebevölkerung erfolge, sondern das produzierte Fleisch nach Wien geliefert und dort auf dem Markt verkauft werde. Ferner stelle entgegen den Beschwerdeführern die Förderung der Landwirtschaft kein Interesse iSd § 23 Abs. 2 lit. c dar, auch wenn die dortige Aufzählung demonstrativ gefasst sei.
Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen des § 23 BG nicht vor. Eine Widmungskonformität des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens nach dieser Gesetzesbestimmung könne nicht angenommen werden.
Damit verletze der in Vorstellung gezogene Berufungsbescheid die Beschwerdeführer aus diesem Grund in keinen subjektiven öffentlichen Rechten.
Durch die Wortfolge "gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend" in § 23 Abs. 1 BG werde auf die Negativvoraussetzung des § 20 Abs. 1 letzter Halbsatz RPG verwiesen. Lägen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BG vor, dann sei das Vorhaben als widmungskonform anzusehen und nach § 20 Abs. 1 RPG zulässig. Da im vorliegenden Fall - wie dargestellt - § 23 BG nicht zu Gunsten der Beschwerdeführer anwendbar sei, könne von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der bestehenden Flächenwidmung ("Bauland-Wohngebiet") nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 18 BG sei eine Baubewilligung nur dann zu erteilen, wenn die gemäß § 3 BG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt seien. § 3 leg. cit. normiere u.a. in Z. 1 die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes als ein solches maßgebliches baupolizeiliches Interesse. Damit sei zu prüfen, ob das gegenständliche beantragte Bauvorhaben - und zwar die im Bauansuchen genannten baulichen Änderungen sowie die Änderung des Verwendungszwecks beim landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer - mit der gegebenen Flächenwidmung vereinbar sei. Mit der Widmung Wohngebiet sei für Nachbarn ein gewisser Immissionsschutz verbunden.
Gemäß § 14 Abs. 3 RPG seien im Bauland nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit u.a. gesondert Wohngebiete auszuweisen. Nach lit. a dieser Bestimmung seien als Wohngebiet solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude samt den dazugehörigen Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Gartenhäuschen) bestimmt seien. Darüber hinaus sei die Errichtung von Betrieben zulässig, die der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes dienten (wie z. B. Bauten des Einzelhandels und Dienstleistungsgewerbe, Kindergärten, Kirchen, Schulen) und keine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn oder übermäßige Belastung des Straßenverkehrs verursachten.
Auf dem Boden dieser Rechtslage wäre ein landwirtschaftlicher Betrieb wie der der Beschwerdeführer zulässig, wenn er der täglichen Versorgung und den wesentlichen sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Wohngebietes diente. Wie bereits erwähnt, diene der Schweinezucht-, Schweineschlacht- und Schweineverarbeitungsbetrieb nicht der Versorgung der Bevölkerung des Wohngebietes der mitbeteiligten Marktgemeinde. Es lägen sohin die gesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 RPG nicht vor.
Ob darüber hinaus eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung oder Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, etc. vorliege, sei daher nicht weiter zu prüfen gewesen. Wenn ein täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Stallgebäude der vorliegenden Art nicht festgestellt werden könne, sei ein solches Gebäude im Wohngebiet nicht zulässig. Eine Schweinehaltung von mehreren hundert Stück sei sogar im gemischten Baugebiet nach § 14 Abs. 3 lit. e RPG nach der Art des Betriebes unzulässig, sodass es auf die das örtlich zumutbare Maß übersteigende Gefährdung der Nachbarn nicht mehr ankomme. Darüber hinaus möge es als fraglich angesehen werden, ob landwirtschaftliche Betriebe den Begriffen der "Betriebsanlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen dienen" überhaupt unterstellt werden könnten, weil eine derartige Definition naturgemäß auf die konkrete Versorgung der Bevölkerung abstelle. Eine Einstufung des Betriebs der Beschwerdeführerung iSd der Gewerbeordnung 1994 sei von den Gemeindebehörden nicht erfolgt. Die Gewerbeordnung sei vorliegend nicht anwendbar, weil diese landwirtschaftliche Tätigkeit (Tierhaltung, Tiermast, Schlachtung und Fleischverarbeitung) ausdrücklich eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung darstelle (vgl. § 2 leg. cit.).
Das von den Beschwerdeführern beantragte Bauvorhaben widerspreche demnach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit der vorliegend einschlägigen Flächenwidmung "BW-Bauland-Wohngebiet". Daher sei das baupolizeiliche Interesse des § 3 Z. 1 BG jedenfalls nicht gegeben und das gegenständliche Bauvorhaben nach dieser Bestimmung unzulässig.
II.) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde erstattete eine Gegenschrift.
III.) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 23 BG idF der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2004, LGBl. Nr. 18/2005, lautet wie folgt:
"Widmungskonformität von Altbauten
§ 23. (1) Änderungen von Bauten, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits bestanden haben, gelten als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend, wenn sie dem bisherigen Verwendungszweck entsprechen und keine wesentliche Ausweitung bringen oder die Änderung des Verwendungszweckes im öffentlichen Interesse (Abs. 2) liegt.
(2) Als öffentliche Interessen gelten insbesondere solche der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit, der Raumplanung, der Dorferneuerung, des Umweltschutzes, der Verkehrssicherheit oder der Gesundheit.
(3) Militärische Sperrbunker gelten im Falle der Verwendungszweckänderung für nichtmilitärische Zwecke als nach diesem Gesetz genehmigt und nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend. Letzteres gilt auch für deren Umbau, sofern dieser nicht zu Wohnzwecken erfolgt."
Gemäß § 3 BG ("Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)") sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie u.a. (Z. 1) dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen und (Z. 2) den Bestimmungen des BG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
2. Angesichts der von § 3 Z. 2 BG verlangten Rechtskonformität für die Zulässigkeit von Bauvorhaben erweist sich (entgegen der Beschwerde) die Auffassung der belangten Behörde, dass sich § 23 Abs. 1 BG nur auf die Änderung solcher Bauten bezieht, die vor der Festlegung der Flächenwidmung bereits rechtskonform bestanden, als zutreffend. Für die gegenläufige Auffassung, dass es bloß auf den faktischen Bestand vor der Festlegung der Flächenwidmung ankomme, besteht demgegenüber kein Anhaltspunkt. Im Hinblick auf die in § 3 Z. 2 leg. cit. normierten gesetzlichen Voraussetzungen ist für die Beschwerdeführer mit ihrem Hinweis auf den allgemeinen Grundsatz der Baufreiheit nichts gewonnen.
3. Gegen das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass die beabsichtigte Änderung gegenüber dem bisherigen Verwendungszweck eine wesentliche Ausweitung bringe, führt die Beschwerde ins Treffen, dass die in der Baubewilligung vom 25. Juni 1966 vorgesehene Bedingung, dass nämlich im Stall nur bedingt Vieheinheiten gehalten werden dürften (nämlich im Schweinestall nicht mehr als 15 Schweine und im Rinderstall nicht mehr als 7 Rinder), nicht maßgeblich sei. Dies deshalb, weil nach der damals maßgeblichen Burgenländischen Bauordnung 1926 nicht vorgesehen gewesen sei, dass Bedingungen bei Baubewilligungen zulässig gewesen wären und auch sonst keine Möglichkeit bestanden habe, die Haltung von Tieren in Ställen numerisch einzuschränken. Daher sei die in Rede stehende "Vorschreibung laut Punkt 3" des angesprochenen Bescheides aus dem Jahr 1966 im Gesetz nicht begründet gewesen, weshalb diese "Baubedingung" den Baukonsens von 25. Juni 1966 nicht habe berühren können. Diese Bedingung habe daher nur als "aufschiebende Bindung" gedacht sein können, "mit der Errichtung des Gebäudes unter Erfüllung der Bedingung bis dahin hat sie keine rechtliche Wirksamkeit mehr, zumal der Baubehörde keine Ingerenz auf die Betriebsführung zusteht".
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1966 jedenfalls rechtskräftig wurde und damit die darin enthaltene Beschränkung betreffend die Stückzahl und Art von Vieh zum Tragen kommt. Zudem ergibt sich aus den insoweit unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass diese Bedingung vorgesehen wurde, um eine Geruchsbelästigung der Anrainer zu verhindern, und die Beschwerdeführer in einer Auflage weiters dazu verhalten wurden, dass bei einer Haltung von anderen Haustieren eine Verständigung der Behörde zu erfolgen habe bzw. eine Bewilligung zur Haltung dieser Tiere einzuholen sei. Dass eine solche Verständigung seitens der Beschwerdeführer erfolgt bzw. eine entsprechende Bewilligung eingeholt worden sei, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
4. Wenn die Beschwerde meint, dass nach dem in Rede stehenden Vorhaben nunmehr ein "Wartestall (für Tiere unmittelbar vor der Schlachtung) mit 21 m2, ein Ferkelstall mit 31,80 m2 sowie Mastschweineställe von insgesamt 102,47 m2 bewilligt werden" sollten und dies keine wesentliche Ausweitung der bisherigen Stallfläche - 1966 sei ein Rinderstall von ca. 40 m2 und ein Schweinestall von ca. 30 m2 bewilligt worden, auf Grund des Bescheides aus 1964 sei ein Stall von 40 m2 bewilligt worden, ferner seien einige Kammern bewilligt worden - bedeute, übersieht sie, dass alleine die in Aussicht genommenen Mastschweineställe die bisherige Stallfläche nicht bloß unwesentlich überschreiten und dass insgesamt eine Ausweitung der Stallfläche um mehr als die Hälfte der bestehenden Stallfläche beabsichtigt ist, was insgesamt jedenfalls als wesentliche Ausweitung der bisherigen Stallfläche anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund versagt auch der Hinweis, dass "infolge der Umrechenbarkeit auf Groß-Vieh-Einheiten in Wahrheit eine verringerte Viehhaltung eingetreten" sei, zumal die belangte Behörde - gestützt auf die Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen - zutreffend zur Ansicht gelangte, dass eine Umrechenbarkeit der Großvieheinheiten auf Grund der unterschiedlichen Geruchsbelästigung der verschiedenen Tierarten gerade nicht gegeben ist.
5. Da im Beschwerdefall die im angefochtenen Bescheid bzw. auch seitens der Beschwerdeführer erwähnten Baubewilligungen ohnehin vorliegen, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen betreffend die Vermutung nichts zu gewinnen, dass ein Konsens vorliege, wenn der Zeitpunkt der Entstehung des Baues soweit zurückliege, dass auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Suche die Wahrscheinlichkeit erfahrungsgemäß nicht mehr bestehe, entsprechende Unterlagen auffinden zu können.
6. Gleiches gilt für die Meinung der Beschwerde, der angesprochene Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1973 sei gesetzwidrig gewesen, weil die damals erfolgte Widmung Bauland/Wohngebiet der Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes der Beschwerdeführer, welches in jenem Teil des Ortsgebietes der mitbeteiligten Gemeinde liege, das seit jeher für landwirtschaftliche Zwecke (Kleinbetriebe) und deren Betriebsgebäude bestimmt gewesen sei und auch so genutzt worden sei, und damit den natürlichen Gegebenheiten und den Erfordernissen widersprochen habe, zumal es sich ausschließlich um Gebäude handle, die der Charakteristik eines Dorfes angepasst seien bzw. landwirtschaftliche Gebäude darstellten. Die Beschwerde weist selbst darauf hin, dass die belangte Behörde wie auch die mitbeteiligte Marktgemeinde lediglich "bis zum Jahr 1982 bei allen Bauverhandlungen das Vorhandensein eines Dorfgebietes angenommen" hätten, weshalb jedenfalls für den Zeitraum danach der Einwand, das in Rede stehende Gebiet sei (lediglich) für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt und derart genutzt worden, nicht mehr zutrifft. Von daher besteht kein Anlass, der Anregung der Beschwerdeführer zu folgen, nunmehr beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des besagten Flächenwidmungsplanes zu stellen.
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 16. September 2009
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