VwGH 2006/04/0238

VwGH2006/04/023825.1.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X, Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Y in Z, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Wien vom 12. Oktober 2006, Zl. VKS - 1259/05, betreffend Feststellungsantrag nach dem Wiener Landesvergabegesetz (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, Städtische Schulverwaltung, Magistratsabteilung 56, 1060 Wien, Mollardgasse 87), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §17;
LVergG Wr 1995 §43 Abs3;
LVergG Wr 1995 §47;
LVergG Wr 1995 §97 Abs3 Z5;
AVG §17;
LVergG Wr 1995 §43 Abs3;
LVergG Wr 1995 §47;
LVergG Wr 1995 §97 Abs3 Z5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Auftraggeberin) hat im Dezember 2002 die Vergabe der Dienstleistung "Schulbusbetrieb für behinderte Schulkinder für den 22. Wiener Gemeindebezirk" nach den Bestimmungen des Wiener Landesvergabegesetzes - WLVergG im offenen Verfahren ausgeschrieben. Zuschlagskriterien waren zu 90 % der Preis und zu 10 % die Qualität der Leistung (wobei als Qualitätskriterien das Baujahr der Fahrzeuge, deren Ausstattung mit Klimaanlage und das Absolvieren eines Fahrtechnikkurses durch die Kraftfahrzeuglenker angegeben waren).

Auf der Grundlage dieser Ausschreibung legte Herr Y. (über diesen wurde während des Vergabekontrollverfahrens das Konkursverfahren eröffnet; der Gemeinschuldner ist seither vom beschwerdeführenden Masseverwalter vertreten) ein Angebot, das mit der Begründung des Fehlens einer rechtsgültigen Unterschrift von der Auftraggeberin ausgeschieden wurde.

Gegen die folgende Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin zu Gunsten der H. GmbH stellte der Gemeinschuldner mit Schriftsatz vom 29. April 2003 den Antrag auf Nichtigerklärung. Diesen begründete er einerseits damit, dass die Auftraggeberin sein Angebot zu Unrecht ausgeschieden habe und dass andererseits die Ausschreibung rechtswidrig gewesen sei, weil sie die Vergleichbarkeit der Angebote nicht sichergestellt habe, sodass eine seriöse Preisermittlung nicht möglich gewesen sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2003 wurde der genannte Nachprüfungsantrag abgewiesen, woraufhin die Auftraggeberin am 18. Juli 2003 den Zuschlag der H. GmbH erteilte. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2005, B 960/03-8, aufgehoben.

Über Anfrage der Auftraggeberin, ob an der Erledigung des Nachprüfungsantrages vom 29. April 2003 noch ein rechtliches Interesse bestehe, gab der Beschwerdeführer (als mittlerweiliger Vertreter des Gemeinschuldners) die Modifikation des genannten Nachprüfungsantrages bekannt. Im Hinblick auf den zwischenzeitig erteilten Zuschlag möge die belangte Behörde die Feststellung treffen, dass der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen die §§ 47 und 48 WLVergG nicht dem Gemeinschuldner als Bestbieter erteilt worden sei und dass sowohl die Zuschlagsentscheidung als auch die Zuschlagserteilung rechtswidrig gewesen seien. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin aus näher genannten Gründen hätte ausgeschieden werden müssen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde den genannten Feststellungsantrag des Beschwerdeführers ab und führte als Rechtsgrundlagen § 33 WVRG iVm §§ 44, 45, 94 Abs. 2, 97 Abs. 2 Z. 2, 99 Abs. 1 Z. 2 lit. b und Abs. 2 WLVergG an. In der Begründung hielt sie nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens fest, dass gemäß § 33 WVRG im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens im Dezember 2002 weiterhin die Bestimmungen des WLVergG anzuwenden seien. Weiters ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung davon aus, dass die Ausscheidung des Angebotes des vom Beschwerdeführer vertretenen Gemeinschuldners "unzutreffend" gewesen sei (wobei sie auch im Übrigen von der Zulässigkeit des Feststellungsantrages ausging).

Der Beschwerdeführer habe im Feststellungsantrag die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Zuschlagsentscheidung und - erteilung damit begründet, dass das Angebot der H. GmbH (Zuschlagsempfängerin) gemäß den §§ 47 und 48 Abs. 2 WLVergG aus mehreren Gründen hätte ausgeschieden werden müssen. So habe die Zuschlagsempfängerin nach Ansicht des Beschwerdeführers entgegen Pkt. 3.1. der Ausschreibung über keine Transportfahrzeuge mit ausschreibungskonformer Ausstattung verfügt. Weiters habe sie entgegen Pkt. 2.1. der Ausschreibung Leistungen an Subunternehmer weitergegeben und entgegen Pkt. 3.3. der Ausschreibung kein verlässliches und geeignetes Personal genannt, das bei den gegenständlichen Schulbusfahrten zum Einsatz gelangen solle. Es habe sich nämlich "in den letzten zwei Jahren deutlich gezeigt", dass die Zuschlagsempfängerin unzuverlässige und ungeeignete Personen im Umgang mit behinderten Kindern eingesetzt habe. Außerdem seien die Preise der Zuschlagsempfängerin nach Ansicht des Beschwerdeführers unangemessen niedrig und der Gesamtpreis nicht plausibel zusammengesetzt. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte daher nach den Ausführungen im Feststellungsantrag sowohl wegen fehlender Leistungsfähigkeit und nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises als auch wegen der Abweichung von den Ausschreibungsunterlagen ausgeschieden werden müssen.

In Auseinandersetzung mit dem genannten Vorbringen im Feststellungsantrag begründete die belangte Behörde, weshalb die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausscheidungsgründe nicht vorlägen:

Was zunächst die geeigneten Transportfahrzeuge betreffe, so verlange die Ausschreibung für den gegenständlichen Schulbusbetrieb im 22. Wiener Gemeindebezirk als Mindestanforderung 15 Kleinbusse, deren Anforderungsprofil sich aus Pkt. 3.1. der Ausschreibung ergebe. Aus dem Angebot der Zuschlagsempfängerin sei eindeutig zu entnehmen, dass diese über die erforderliche Anzahl von Transportfahrzeugen mit der geforderten Ausstattung verfüge. Dieser Umstand sei auch, wie die Vergabeakten zeigten, von der Auftraggeberin vor der Zuschlagsentscheidung entsprechend geprüft worden.

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin zeige, dass diese entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keinen Subunternehmer genannt habe, sodass die diesbezüglich behauptete Ausschreibungswidrigkeit nicht vorliege. Soweit der Beschwerdeführer aber darauf hinweise, dass die Zuschlagsempfängerin nach der Zuschlagserteilung in der Praxis tatsächlich Subunternehmer eingesetzt habe, so sei dies im Rahmen des gegenständlichen Feststellungsverfahrens nicht von Bedeutung, weil es sich dabei nicht um die Frage eines ordnungsgemäßen Angebotes handle, sondern vielmehr um die Frage, ob die Zuschlagsempfängerin nach der Auftragserteilung ihre Leistung tatsächlich ordnungsgemäß erbringe. Die Auftraggeberin habe bei der Zuschlagsentscheidung bloß auf das Angebot der Zuschlagsempfängerin abstellen können und auf Erfahrungen, die sie mit der Zuschlagsempfängerin im Rahmen eines bereits vergebenen Auftrages (betreffend Schulbusfahrten im 12. Wiener Gemeindebezirk) gemacht habe, nicht aber auf Umstände, die sich erst nach der Zuschlagsentscheidung ereigneten.

Dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich unangemessener Preise bzw. der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes der Zuschlagsempfängerin hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Auftraggeberin gemäß § 44 Abs. 2 WLVergG die Angebote u.a. hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit sowie der Angemessenheit der Preise zu prüfen gehabt habe. Gemäß § 44 Abs. 5 leg. cit. sei die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein werde, zu prüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise sei nach dieser Bestimmung von vergleichbaren Erfahrungswerten und sonst vorliegenden Unterlagen auszugehen. Ergebe sich bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ein Zweifel, sei Aufklärung zu verlangen. Im gegenständlichen Fall sei das Angebot der Zuschlagsempfängerin rechnerisch richtig und nachvollziehbar erstellt, der Gesamtpreis des Angebotes des vom Beschwerdeführer vertretenen Gemeinschuldners weiche vom Gesamtpreis des Angebotes der Zuschlagsempfängerin lediglich um 10,2 % ab. Bei der Prüfung des Angebotes der Zuschlagsempfängerin habe die Auftraggeberin außerdem von vergleichbaren Preisen ausgehen können, die dem Schulbusbetrieb der Zuschlagsempfängerin im 12. Wiener Gemeindebezirk zu Grunde lägen. Vor diesem Hintergrund habe die Auftraggeberin keinen Anlass zu einer vertieften Angebotsprüfung im Sinne des § 45 WLVergG gehabt.

Was schließlich die Anforderungen an das Personal (Kraftfahrzeuglenker) betreffe, so sehe Pkt. 3.3. der Ausschreibung zwar nähere Kriterien vor, wie beispielsweise, dass nur verlässliches, geeignetes und entsprechend geschultes Personal zum Einsatz kommen dürfe. In der Ausschreibung werde aber nicht verlangt, dass der Auftragnehmer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Nachweis erbringen müsse, welche Personen er konkret einsetzen werde. Wenn der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf Probleme hinweise, die sich im Zuge der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Zuschlagsempfängerin gezeigt hätten, so stelle dies abermals eine unzulässige ex-post-Betrachtung dar. Die Auftraggeberin habe bei der Zuschlagsentscheidung nur jene Umstände berücksichtigen können, die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorgelegen seien. Im Übrigen habe die Zuschlagsempfängerin hinsichtlich des zum Einsatz gelangenden Personals sogar jene betriebsinternen Richtlinien vorgelegt, die sie bei der Einstellung und Kontrolle ihrer Kraftfahrzeuglenker anwende. Zusammengefasst seien daher hinsichtlich des Angebotes der Zuschlagsempfängerin keine Ausscheidungsgründe vorgelegen, sodass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Verwaltungsakten eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 33 des (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung gestandenen) Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes (WVRG), LGBl. Nr. 25/2003, (iVm Art. 151 Abs. 27 B-VG und § 188 Abs. 1 BVergG 2002, BGBl. I Nr. 99) galten für am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren für das Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des Wiener Landesvergabegesetzes - WLVergG, LGBl. Nr. 36/1995 idF LGBl. Nr. 50/2000.

Das gegenständliche Vergabeverfahren war nach dem Gesagten (Ausschreibung im Dezember 2002) bei Inkrafttreten des WVRG (1. Juli 2003) bereits eingeleitet, es sind daher vorliegend die Bestimmungen des WLVergG maßgebend. Diese lauten auszugsweise:

"Öffnung der Angebote

§ 43. …

(3) Aus den Angeboten, auch aus Varianten- oder Alternativangeboten, sind vorzulesen:

§ 44. …

(2) Die Angebote sind vom Auftraggeber hinsichtlich der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der technischen Leistungsfähigkeit und der allgemeinen Zuverlässigkeit der Bieter, hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit sowie der Angemessenheit der Preise zu prüfen. Ferner ist zu prüfen, ob die Angebote den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entsprechen, ob sie formrichtig und vollständig sind und ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.

(5) Die Angemessenheit der Preise in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung ist unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten und sonst vorliegenden Unterlagen auszugehen. Ergeben sich bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise Zweifel, ist Aufklärung zu verlangen.

Vertiefte Angebotsprüfung

§ 45. Soweit dies nach der Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie einen auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen aufweisen.

Ausscheiden von Angeboten

§ 47. Auszuscheiden sind:

1. Angebote von Bietern, welche die geforderten Nachweise über Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie über die allgemeine Zuverlässigkeit nicht erbracht haben; …

3. Angebote, die eine, gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte, nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen;

8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, fehler- oder mangelhafte Angebote oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden, oder nicht behebbar sind, oder Teilangebote, wenn diese nicht zugelassen waren;

Antrag auf Nachprüfung

§ 97. …

(2) Ein Nachprüfungsverfahren kann beantragt werden,

  1. 1.
  2. 2. von einem Bieter, der behauptet, dass der Zuschlag ihm als Bestbieter erteilt hätte werden müssen; …

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat zu enthalten

5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates

§ 99. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zuständig:

  1. 1. bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung: …
  2. 2. nach erfolgter Zuschlagserteilung:

    a) sofern die Zuschlagsentscheidung dem Antragsteller nicht mitgeteilt wurde, oder

    b) wenn der Zuschlag einem anderen Bieter bereits während der dem Antragsteller zustehenden Frist zur Anrufung des Vergabekontrollsenates gegen die Zuschlagsentscheidung (§ 98 Z. 5) oder während eines Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat zur Überprüfung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde, oder

    c) wenn der Auftraggeber den Zuschlag entgegen der dem Antragsteller bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidung schließlich einem anderen Bieter erteilt hat, ohne hiezu durch eine Entscheidung des Vergabekontrollsenates verpflichtet gewesen zu sein:

    zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 der Zuschlag nicht dem Antragsteller als Bestbieter erteilt wurde; bei unter das

    4. Hauptstück des 3. Teils dieses Landesgesetzes fallenden Vergabeverfahren auch zur Feststellung, ob der antragstellende Bieter eine echte Chance (§ 97 Abs. 2 Z. 2) gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten und ob diese echte Chance durch einen Verstoß gegen dieses Landesgesetz im Sinne der §§ 47 und 48 Abs. 2 beeinträchtigt wurde. …

    …"

    Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, die Ausscheidung des Angebotes des Beschwerdeführers durch die Auftraggeberin wäre rechtswidrig gewesen, wobei sie diese Rechtsansicht nicht näher begründet hat. Dadurch kann der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt sein (solches wird in der Beschwerde auch nicht behauptet), weil die belangte Behörde damit als Vorfrage (anders daher der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/04/0302, zu Grunde liegende Fall, in dem die Ausscheidung Hauptfrage der Behörde war) - zu Gunsten des Beschwerdeführers - die Antragslegitimation des Beschwerdeführers bejaht und sich als Folge dessen inhaltlich mit den im Feststellungsantrag dargelegten Argumenten des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat.

    Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde die Rechtsansicht, das Angebot der Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschieden werden müssen, aufrecht. Die Transportfahrzeuge der Zuschlagsempfängerin entsprächen nicht den Vorgaben der Ausschreibung, diese habe auch unzulässigerweise mit Subunternehmerleistungen kalkuliert und kein verlässliches und geeignetes Personal vorgesehen.

    Was zunächst die (nach der Ausschreibung Pkt. 2.1. unzulässige) Weitergabe der anzubietenden Leistungen an Subunternehmer betrifft, so hat die belangte Behörde festgestellt, dass im Angebot der Zuschlagsempfängerin keine Subunternehmer genannt seien. Da der Beschwerdeführer gegen diese - mit der Aktenlage übereinstimmende - Feststellung nichts Substanziiertes vorbringt, entfernt er sich mit dem genannten Einwand vom unbedenklich festgestellten Sachverhalt.

    Weiters meint der Beschwerdeführer, bei der Beurteilung, ob die Preise der Zuschlagsempfängerin angemessen seien, habe die Auftraggeberin nicht von Erfahrungswerten aus anderen Projekten ausgehen dürfen, sondern hätte im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung die jeweils angebotenen Einzelpreise berücksichtigen müssen. Die Auftraggeberin habe eine solche Preisprüfung unterlassen und daher die Zuschlagserteilung mit Rechtswidrigkeit behaftet.

    Gemäß § 45 WLVergG ist eine vertiefte Angebotsprüfung dann vorzunehmen, wenn Angebote einen "auf Grund von Erfahrungswerten zu hohen oder zu niedrigen Gesamtpreis oder zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in den wesentlichen Positionen" aufweisen. Was zunächst das Tatbestandsmerkmal zu hoher oder zu niedriger Einheitspreise betrifft, so wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise präzisiert, welche Einheitspreise des Angebotes der Zuschlagsempfängerin davon betroffen seien. Was hingegen den Gesamtpreis des Angebotes der Zuschlagsempfängerin anlangt, so ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser sowohl im Hinblick auf den Angebotspreis des vom Beschwerdeführer vertretenen Gemeinschuldners als auch im Hinblick auf die Preise vergleichbarer Leistungen der Zuschlagsempfängerin (Schulbusfahrten im 12. Wiener Gemeindebezirk) als angemessen und damit keineswegs zu hoch oder zu niedrig anzusehen seien. Auch dieser Ansicht tritt die Beschwerde nicht konkret entgegen. Soweit der Beschwerdeführer aber meint, bei der Beurteilung der Preise als zu hoch oder zu niedrig sei nicht auf Erfahrungswerte (hier:

    auf die Preise der Zuschlagsempfängerin für Schulbusfahrten im

    12. Wiener Gemeindebezirk) abzustellen, so ist ihm der ausdrückliche Wortlaut der §§ 44 Abs. 5 und 45 WLVergG entgegen zu halten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das zu § 93 BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. April 2008, Zl. 2006/04/0065). Zusammengefasst zeigt die Beschwerde somit nicht auf, dass gegenständlich die Voraussetzungen einer vertieften Angebotsprüfung durch die Auftraggeberin vorgelegen wären.

    Die Beschwerde wendet weiter ein, die belangte Behörde habe dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Zuschlagsempfängerin nicht über eine ausreichende Ausstattung bzw. Anzahl von Fahrzeugen für die gegenständlichen Schulbusfahrten im 22. Wiener Gemeindebezirk verfüge, unzulässigerweise entgegen gehalten, dass sich die Auftraggeberin diesbezüglich auf ihre Erfahrungen mit der Zuschlagsempfängerin im Rahmen der Schulbusfahrten im 12. Wiener Gemeindebezirk verlassen habe können. Damit habe die Auftraggeberin bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Zuschlagsempfängerin unzulässig auf "Referenzen" abgestellt und daher keine dem WLVergG entsprechende Angebotsprüfung vorgenommen.

    Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wie aufgezeigt, hinsichtlich der nach der Ausschreibung erforderlichen Mindestanzahl an Kraftfahrzeugen (gemäß Pkt. 2.3.1. der Ausschreibung beträgt das Mindesterfordernis 15 Kleinbusse) auf das Angebot der Zuschlagsempfängerin abgestellt hat, aus dem - wie die Aktenlage bestätigt - die Erfüllung dieser Voraussetzung hervorgeht. Was hingegen die vorgegebene Ausstattung dieser Fahrzeuge betrifft (Pkt. 3.1. der Ausschreibung) so wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise präzisiert, welche der in der Ausschreibung genannten Ausstattungsmerkmale bei den Fahrzeugen der Zuschlagsempfängerin gefehlt hätten.

    Schließlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht in den Vergabeakt in unzulässiger Weise verwehrt worden sei. Nur durch die Einsicht in den Vergabeakt hätte er erkennen können, ob die Auftraggeberin überhaupt eine Angebotsprüfung durchgeführt habe und ob insbesondere die Angaben der Zuschlagsempfängerin zu den Fahrzeugen rechtskonform gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe daher mangels Kenntnis über den Inhalt des konkreten Vergabeaktes nicht nachweisen können, dass das Angebot der Zuschlagsempfängerin tatsächlich auszuscheiden gewesen wäre. Im Übrigen komme dem Beschwerdeführer entgegen der offensichtlichen Auffassung der belangten Behörde gar nicht die Aufgabe zu, jene Gründe nachzuweisen, aus denen das Angebot der Zuschlagsempfängerin auszuscheiden gewesen wäre.

    Zum letztgenannten Vorbringen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Antragsteller im Vergabekontrollverfahren nach dem Gesetz (hier: § 97 Abs. 3 Z. 5 WLVergG) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, im Antrag darzulegen hatte. Soweit sich der Einwand, es müsse ihm zur Darlegung dieser Gründe die Einsicht in den Vergabeakt der Auftraggeberin gewährt werden, auf die Einsicht in die Angebote anderer Bieter bzw. hier in das Angebot der Zuschlagsempfängerin bezieht, ist er auf § 43 Abs. 3 WLVergG letzter Satz zu verweisen. Demnach dürfen dem Bieter aus den Angeboten nur die in dieser Bestimmung genannten Angaben zur Kenntnis gebracht werden. Soweit sich der genannte Einwand auf die nicht gewährte Einsicht in Teile des Vergabeaktes abseits der konkreten Angebote bezieht, legt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, weil er nicht konkret aufzeigt, inwieweit die Einsicht in den Vergabeakt zu einem Erfolg seines Feststellungsantrages geführt hätte. Im Übrigen ist aus dem in der Beschwerde genannten § 17 AVG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung die Einsicht in die Akten des Behördenverfahrens regelt, nicht aber die Einsicht in die Unterlagen des privatwirtschaftlich agierenden Auftraggebers.

    Da der Beschwerde nach dem Gesagten keine Berechtigung zukommt, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte - mit Blick auf die vor dem Vergabekontrollsenat (einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK) bereits durchgeführte Verhandlung - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

    Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

    Wien, am 25. Jänner 2011

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