VwGH 2006/03/0104

VwGH2006/03/010425.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des S H in K, vertreten durch Dr. Herwig Medwed, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom 16. Jänner 2006, Zl KUVS-K1-1946/5/2005, betreffend Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Krnt 2000 §57;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs1 Z24;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdG Krnt 2000 §57;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litb;
JagdG Krnt 2000 §61 Abs2a litd;
JagdG Krnt 2000 §68 Abs1 Z24;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Anwendung des § 90 Abs 6 lit c des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG, LGBl Nr 21, im Zusammenhang mit §§ 57, 61 Abs 2a lit b, d und e sowie 68 Abs 1 lit 24 leg cit für die Dauer von fünf Jahren aus der Kärntner Jägerschaft ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die belangte Behörde habe am 10. Jänner 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher eine Vertreterin des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft (der Erstbehörde) sowie ein Vertreter des (nicht erschienenen) Beschwerdeführers teilgenommen hätten. K, B und V seien zeugenschaftlich einvernommen worden.

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Jagdgesellschaft K, welche ihrerseits Pächterin des Gemeindejagdgebietes K sei. Seit 1994 sei der Zeuge B Obmann dieser Jagdgesellschaft; beim Zeugen K handle es sich um das für dieses Gemeindejagdgebiet zuständige Jagdschutzorgan. Seit Jahren sei der Beschwerdeführer sowohl vom Obmann der Jagdgesellschaft als auch vom Jagdschutzorgan darauf aufmerksam gemacht worden, das Ankirren von Rotwild zu unterlassen. Eine derartige Belehrung sei innerhalb der Jagdgesellschaft protokolliert und vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommen worden.

Dem Beschwerdeführer liege folgendes Fehlverhalten zur Last:

1. Im Oktober 2002 habe er im Gemeindejagdgebiet, und zwar in G, Saftfutter und zwar Apfeltrester, Äpfel sowie gemahlenen Mais, welches zum Teil durch Gräser und Äste verdeckt gewesen sei, dem Wild vorgelegt und am 21. Oktober 2002 von einem rund 100 m von der Kirrstelle entfernten Hochsitz einen Hirsch der Klasse I erlegt. Am 22. Oktober 2002 sei das Kirrfutter angefroren und zertreten gewesen, im Bereich der Kirrstelle hätten sich Rotwildfährten befunden.

2. Am 11. November 2004 habe der Beschwerdeführer im Gemeindejagdgebiet, im konkreten im Revierteil "N" - nachdem er zuvor dem Wild Saftfutter (Obsttrester und Äpfel) vorgelegt hätte -

von einem ca 70 m von der Kirrstelle entfernten Hochsitz aus einen Hirsch der Klasse IIa erlegt, obwohl ein Hirsch dieser Klasse zum Abschuss nicht frei gewesen sei. Am 12. November 2004 sei das Kirrfutter angefroren und zertreten gewesen, in diesem Bereich hätten sich Rotwildfährten befunden. Der Hirsch sei nach dem Anschuss im unmittelbaren Bereich der Kirrung, ca 1,5 m neben der Kirrstelle, einmal niedergegangen und in der Folge in Richtung Hochsitz in die Jungkultur geflüchtet.

3. In ca 1200 m Seehöhe habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Jagdkameraden V einen Ansitz mit den Grundmaßen ca 90 x 100 cm in einer Höhe von ca 1,50 bis 1,60 cm errichtet. Dieser Ansitz, welcher über einen eigenen Boden verfüge, sei hüttenähnlich auf entasteten Baumstämmen errichtet, zwei Seiten seien zur Gänze geschlossen (verplankt), die Eingangstüre verfüge über ein Plexiglasfenster, an der vierten Seite sei ein Plexiglasfenster, welches geöffnet werden könne, angebracht. Von diesem Ansitz aus habe der Beschwerdeführer die Jagd ausgeübt.

Die belangte Behörde gehe von diesem Sachverhalt aus, der anhand der Aussagen des Zeugen B und K sowie der Lichtbilder festgestellt worden sei. Es bestehe keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen, beide Zeugen hätten den Sachverhalt glaubwürdig, in sich widerspruchsfrei und schlüssig nachvollziehbar geschildert. Im Übrigen seien ihre Aussagen durch Lichtbilder, deren Richtigkeit der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, bestätigt worden. Überdies habe der Zeuge B äußerst umfassend selbst nicht unmittelbar mit den Vorfällen im Zusammenhang stehende Geschehnisse, wie etwa die wiederholte Belehrung des Beschwerdeführers in Jagdvereins-Vollversammlungen, Kirrungen zu unterlassen (worauf dieser geantwortet habe: "wegen der paar Äpfel") zu schildern vermocht. Der Zeuge K habe ergänzend erläutert, den Beschwerdeführer vor etwa fünf Jahren mit dem Zeugen V beobachtet zu haben, wie er mit Kübeln voll Saftfutter eine in unmittelbarer Nähe eines Hochsitzes gelegene Kirrstelle beschickt habe. Auf dieser Grundlage habe sich die belangte Behörde ein umfassendes Bild vom Ablauf der Geschehnisse machen können.

Die Feststellungen hinsichtlich des Ankirrens und Erlegens des Hirsches der Klasse I am 21. Oktober 2002 sei durch vom Zeugen K zuvor, nämlich am 19. Oktober 2002 angefertigte Lichtbilder (Nr 9 und 10) der Kirrstelle sowie des Hochsitzes dokumentiert. Die Zeugen B und K hätten bei der Disziplinarverhandlung vor der Erstbehörde am 2. August 2005 überzeugend ausgeführt, den Zusammenhang zwischen Kirrung und Erlegen des Hirsches auf Grund von Schweißspuren in unmittelbarer Nähe (ca 2 m) der Kirrstelle zweifelsfrei erkannt zu haben. Darüber hinaus habe der Zeuge B glaubwürdig angegeben, in den frühen Morgenstunden des 22. Oktober 2002 an der auf Lichtbild 9 ersichtlichen Stelle Saftfutter und in unmittelbarer Nähe davon Schweißspuren gesehen zu haben. Der Zeuge K habe überzeugend ausgeführt, dass die am 19. Oktober 2002 von ihm fotografierte Kirrstelle zu diesem Zeitpunkt offen, jedoch in der Nacht nach der Schussabgabe mit dürren Ästen zugedeckt gewesen sei.

Die vom Beschwerdeführer im November 2004 angelegte Kirrstelle sei auf den Lichtbildern Nr 5 und Nr 6 deutlich erkennbar. Der Zeuge B habe in der Disziplinarverhandlung vor der Erstbehörde glaubwürdig ausgeführt, in unmittelbarer Nähe dieser Kirrstelle Schweißspuren gefunden zu haben. Auf der vom Zeugen K im Frühjahr 2005 angefertigten Lichtbildbeilage sei die Kirrstelle aus Richtung des Hochsitzes ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit dieses Lichtbilds bestätigt und angegeben, den Hirsch von diesem Hochsitz aus an der eingekreisten Kirrstelle erlegt zu haben (Lichtbild Nr 11). Die Feststellungen hinsichtlich des Ansitzes würden auf im Akt erliegenden Lichtbildern (Nr 1, 7 und 8) basieren, welche dessen Ausstattung und Situierung genau wiedergäben. Der Beschwerdeführer habe in der Disziplinarverhandlung am 7. Juni 2005 vor der Erstbehörde die Richtigkeit dieser Lichtbilder bestätigt und die geschlossene Bauweise des Ansitzes mit einem ca 45-minütigen Anmarsch, nach welchem man bei nicht geschlossener Bauart verschwitzt der Witterung ausgesetzt wäre, gerechtfertigt. Am Fensterbrett im Hütteninneren liegende Patronen hätten auf eine tatsächliche Jagdausübung hingewiesen. Auch der Zeuge V habe die Richtigkeit des Lichtbildes bestätigt.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, die Aussagen der Zeugen B und K zu widerlegen. Seine Verantwortung, jeweils am Tag, nachdem er die verfahrensgegenständlichen Hirsche erlegt hätte, hätte "irgendein Dritter" noch bevor der Aufsichtsjäger zur Anschussstelle gekommen wäre, zu seinem Nachteil Kirrstellen angelegt, widerspreche eindeutig der Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal ansatzweise einen ihn benachteiligenden Dritten namentlich zu erwähnen versucht, weshalb sein bloß behauptetes Bestreiten ins Leere gehe. Gegen seine Behauptung spreche auch die exakte Aussage des Zeugen B, wonach jeweils am Tag nach den Abschüssen das Kirrfutter bereits angefroren gewesen sei, und nicht erst knapp vor seiner Besichtigung vorgelegt worden sein habe können. Im Übrigen habe der Zeuge B glaubwürdig der Verantwortung des Beschwerdeführers widersprochen, der Zeuge K wäre mit dem Beschwerdeführer verfeindet. Nicht einmal der dem Beschwerdeführer offensichtlich nahestehende Zeuge V habe eine Feindschaft zwischen dem Zeugen K und dem Beschwerdeführer zu bestätigen vermocht. Auch der Zeuge K habe festgehalten, mit dem Beschwerdeführer nicht verfeindet zu sein.

Hinsichtlich des Hochsitzes und dessen nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung habe der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 2. August 2005 vor der Erstbehörde ein Geständnis abgelegt (Verhandlungsprotokoll Seite 3, 12. Absatz). Abschließend sei festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen V äußerst vage gehalten und nicht geeignet gewesen sei, die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Der Zeuge V habe auch die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen B und K nicht in Abrede gestellt.

Zu dem sich auf Oktober 2002 beziehenden Tatvorwurf sei aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass gemäß § 61 Abs 2a K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung die Fütterung von Wild mit Saftfutter oder mit Kraftfutter sowie Lockfütterungen (Kirrungen), ausgenommen für Raubwild und Schwarzwild, verboten sei und Saft- oder Kraftfutter für Kirrungen nur in rotwildfreien Zonen verwendet werden dürfe. Weiters seien Fütterungen von Rotwild außerhalb von eigens hiezu bestimmten Fütterungsanlagen, ausgenommen die Streckenfütterung (Kettenfütterung), verboten. "Wild" iSd § 61 Abs 2a leg cit sei nur das Schalenwild. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich eindeutig, dass die Saftfuttervorlage generell verboten sei. Dass der Beschwerdeführer durch sein beschriebenes Verhalten gegen die Bestimmungen der § 61 Abs 2a lit b, d und 3 K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung verstoßen habe, stehe zweifelsfrei fest.

Zu dem sich auf November 2004 beziehenden Tatvorwurf sei auszuführen, dass gemäß § 57 Abs 1 K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung das der Abschussplanung unterliegende Wild nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden dürfe. Vom Beschwerdeführer sei nicht in Abrede gestellt worden, dass ein Hirsch der Klasse IIa am 11. November 2004 nicht zum Abschuss frei gewesen sei. Aus diesem Grund stehe fest, dass er gegen die Bestimmung des § 57 Abs 1 leg cit verstoßen habe. Zu dem hinsichtlich des Ansitzes erhobenen Tatvorwurf sei auszuführen, dass gemäß § 68 Abs 1 Z 24 K-JG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung es verboten sei, Hochstände oder Hochsitze zu errichten und zu verwenden, die nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer ein Geständnis hinsichtlich der gesetzwidrigen Einrichtung des verwendeten Hochsitzes abgelegt habe, ergebe sich aus den Lichtbildern eindeutig, dass der in ca 1200 m Seehöhe errichtete Hochsitz an allen vier Seiten geschlossen gewesen sei.

Im Sinn des § 90 Abs 2 K-JG liege ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertrete, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachte oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletze. Nach § 90 Abs 6 lit c K-JG sei der Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit eine Disziplinarstrafe. Ein Verstoß gegen die Standespflichten liege bei einer Übertretung einer Bestimmung des K-JG vor. Der Beschwerdeführer habe vorliegend mehrfach gegen Bestimmungen des K-JG verstoßen, indem er wiederholt Saftfutter vorgelegt und von einem in der Nähe der Kirrstelle befindlichen Hochsitz aus zwei Hirsche erlegt habe. Im Erlegen eines nicht zum Abschuss freien Hirsches sei jedenfalls ein gröblicher Verstoß gegen die Standespflichten zu erkennen. Die zweimalige Saftfuttervorlage und auch das zweimalige Erlegen von Hirschen könne unter keinen Umständen toleriert werden und sei mit dem Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft zu ahnden. Die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Ausschlusses sei durchaus als angemessen zu qualifizieren, zumal als Erschwerungsgründe die zweimalige Begehungsform zu berücksichtigen gewesen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die Jagdprüfung abgelegt und sei ihm zumindest "bewusst fahrlässiges" Verhalten vorzuwerfen. Ein Milderungsgrund sei vorliegend nicht erkennbar gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend sein Fehlverhalten im November 2004, als er einen Hirsch der Klasse IIa erlegt habe, obwohl ein Hirsch dieser Klasse nicht zum Abschuss frei gewesen sei.

2.2. Hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid genannten zur Jagd verwendeten Ansitzes räumt der Beschwerdeführer ein, in der besagten Verhandlung im August 2005 ein Geständnis abgelegt zu haben. Mit dem Hinweis, seit der Novellierung des K-JG sei eine solche Hochsitz-Bauweise, wie sie damals vom Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, erlaubt und gesetzmäßig, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Beurteilung der belangten Behörde auf dem Boden der Rechtslage vor der Novellierung rechtswidrig wäre. Gleiches gilt für das Vorbringen, diese Reviereinrichtung sei allen Mitgliedern der Jagdgesellschaft bekannt gewesen und würde von solchen auch verwendet, und es wäre an der Jagdgesellschaft (insbesondere auch am Zeugen K) gelegen gewesen, den Beschwerdeführer auf den Missstand aufmerksam zu machen und für die Entfernung dieser Reviereinrichtung Sorge zu tragen.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich auch nicht ausdrücklich dagegen, dass er im Oktober 2002 einen Hirsch der Klasse I erlegt habe. Seines Erachtens wäre er aber "vom Vorwurf des Ankirrens freizusprechen gewesen". Er rügt diesbezüglich, dass die belangte Behörde die Grundsätze der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime verletzt hätte, und wendet sich damit gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung.

Der Verwaltungsgerichtshof überprüft den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts (§ 41 Abs 1 VwGG). Dem Gerichtshof steht die Kontrolle der Beweiswürdigung dabei nur insoweit zu, als es sich um die Schlüssigkeit - also um die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die gewürdigten Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl dazu das hg Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl 85/02/0053). Die Begründung eines Bescheids muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und aus welchen Erwägungen die Behörde zu dieser Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, Zl 91/03/0291).

Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer aber mit seinem gegen die Beweiswürdigung gerichteten Vorbringen nicht aufzuzeigen. Der Einwand, die Aussagen des Zeugen B würden die Aussagen des Zeugen K nicht bekräftigen und könnten nicht verwertet werden, weil "diese lediglich einige Istzustände nach den Vorfällen wiedergeben" würden, verfängt nicht, zumal sich aus diesen Aussagen (von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen) ergibt, dass in der Nähe der Abschussstellen Kirrstellen bestanden, bei denen jeweils am Tag nach den Abschüssen das Kirrfutter bereits angefroren war, was die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, die Kirrstellen wären zu seinem Nachteil von irgendeinem Dritten angelegt worden, bevor der Aufsichtsjäger zu den Anschussstellen gekommen wäre, ins Leere gehen lässt. Von daher geht auch der Vorwurf fehl, der Zeuge K habe "keine Beweise vorlegen" können, anhand welcher der Beschwerdeführer als der für die Kirrstellen Verantwortliche identifiziert werden können. Die Aussage des Zeugen K, er habe den Beschwerdeführer beobachtet, wie er mit Kübeln voll Saftfutter eine in unmittelbarer Nähe eines Hochsitzes gelegene Kirrstelle beschickt habe, steht entgegen der Beschwerde nicht im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen betreffend den Vorfall im Jahr 2004, zumal sich diese Aussage (nach dem angefochtenen Bescheid und insofern in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt) nicht auf den Vorfall im Jahr 2004, sondern auf ein schon länger zurückliegendes Geschehen ("vor ca fünf Jahren") bezieht. Dass der Zeuge K über diese Geschehnisse nicht bereits bei der Anzeige bezüglich des Vorfalls im Jahr 2004 und bei seiner Vernehmung am 25. Februar 2005, sondern erst später vor der Erstbehörde berichtete, vermag die Glaubwürdigkeit seiner Angaben zum Vorfall im Jahr 2004 nicht zu erschüttern, zumal sich aus der Aussage des Zeugen B (unstrittig) ergibt, dass (auch) vor dem Abschuss des Hirsches der Klasse IIa eine Kirrstelle bestand und ein Zusammenhang zwischen der Kirrung und dem Erlegen des Hirsches auf Grund von Schweißspuren in unmittelbarer Nähe der Kirrstelle erkannt werden konnte. Daran vermag der Beschwerdehinweis, die Gendarmeriebeamten, die die für den Abschuss im Oktober 2002 relevante Kirrstelle untersucht hätten, hätten keine Beweise oder Indizien finden können, dass diese Kirrstelle vom Beschwerdeführer gelegt worden wäre, nichts zu ändern. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers tut es der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Zeugen K und B auch keinen Abbruch, dass die Fotos betreffend den Abschuss am 11. November 2004 erst mit der Anzeige am 18. November 2004 der Behörde vorgelegt wurden, zumal diese zu maßgeblichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen die Entscheidung der belangten Behörde zu tragen geeignet sind.

2.4. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint auch die festgesetzte Dauer seines Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft nicht als rechtswidrig. Sein wiederholtes Ankirren von Rotwild, das zudem zum Abschuss eines Hirsches, der nicht zum Abschuss frei war, führte, erweist sich angesichts der im angefochtenen Bescheid angesprochenen, an den Beschwerdeführer gerichteten und von diesem nicht in Abrede gestellten zuvor erfolgten (unstrittig innerhalb der Jagdgesellschaft protokollierten und vom Beschwerdeführer mit Unterschrift zur Kenntnis genommenen) Aufforderungen, das Ankirren von Rotwild zu unterlassen, als derart gravierend, dass es die vom Beschwerdeführer als mildernd ins Treffen geführten Umstände (nämlich sein Geständnis betreffend die Erlegung des Hirschen der Klasse IIa sowie bezüglich des Hochstandes sowie seine bisherige Unbescholtenheit) in den Hintergrund treten lässt.

2.5. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

2.6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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