VwGH 2006/03/0072

VwGH2006/03/007225.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. des Dr. P C, 2. des Dr. U C, 3. des W F,

  1. 4. des P S, 5. des H F, 6. des H G, 7. der C G, 8. des Dr. N H,
  2. 9. des J K, 10. des A N, 11. des F N, 12. der K N, 13. des Ing. A P, 14. des J S, 15. der A S, 16. der C M, 17. des F M, 18. des J L, 19. des J P, 20. der M T, und 21. des Verein "R", erst-, zweit- , vierzehnt-, und fünfzehntbeschwerdeführende Parteien in T, dritt- , viert-, sechst-, siebent-, neunt-, zehnt-, sechszehnt-, siebzehnt-, und neunzehnt- bis einundzwanzigstbeschwerdeführende Parteien in A, fünft-, elft-, zwölft-, dreizehnt- und achtzehntbeschwerdeführende Parteien in E, achtbeschwerdeführende Partei in S, alle vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 2006, Zl Agrar-442485/43-2006- I/Le/Scw, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem oberösterreichischen Fischereigesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §25 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §25 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 erstatteten die beschwerdeführenden Parteien (ihrem Vorbringen nach "Bewirtschafter von Fischereirechten im Fischereirevier T") an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - "aus formalen Gründen und zur umfassenden Wahrung (ihrer) Rechte und Interessen" - Anzeige gegen den Sportfischereiverein T "wegen illegalem Besatz und illegaler Lizenzausgabe", wobei hinsichtlich des Sachverhalts auf näher genannte, der Anzeige angeschlossene Schriftsätze verwiesen wurde. Es werde um "raschest mögliche Entscheidung - höchstwahrscheinlich im Sinne des Bescheides vom 3.12.2002 - beantragt", damit der Bescheid in der Folge mit Berufung angefochten werden könne.

Daraufhin teilte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 17. Februar 2003 mit, dass den "eingebrachten Anzeigen wegen illegalen Besatz nach den Bestimmungen des VStG nachgegangen und Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt" worden seien, hingegen könne der "neuerlich eingebrachten Anzeige wegen illegaler Lizenzausgabe aus den Ihnen bekannten Gründen - der Rechtsstreit ist bei den ordentlichen Gerichten noch anhängig, obwohl in einigen Fällen entschieden wurde, dass den Koppelfischereiberechtigten kein Recht zur Lizenzausgabe zusteht - nicht näher getreten werden".

Dazu nahmen die beschwerdeführenden Parteien dahin Stellung, dass "nochmals ausdrücklich" ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt werde. Wenn der Anzeige "nicht näher getreten" werden könne, möge der Antrag eben "negativ erledigt, dh abgelehnt" werden.

Daraufhin erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden der Bescheid vom 11. März 2003 mit folgendem Spruch: "Der Antrag der (beschwerdeführenden Parteien) wegen illegaler Lizenzausgabe durch den Sportfischereiverein T wird abgelehnt". Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten eine Anzeige und einen Antrag auf Bescheiderlassung in dieser Angelegenheit eingebracht. Da über das Koppelfischereirecht und damit auch die Berechtigung zur Lizenzausgabe ein Streitfall bei den ordentlichen Gerichten anhänglich sei, stehe ihr "keine Möglichkeit zur Entscheidungsfindung" zu.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es an Stelle "abgelehnt" "zurückgewiesen" zu heißen habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das strittige Fischereirecht sei derzeit nicht im Fischereibuch eingetragen, ein positives Feststellungsurteil eines Zivilgerichtes, Voraussetzung für eine Neueintragung, liege bislang noch nicht vor. Im Beschwerdefall sei die Eigentumsfrage strittig, weshalb darüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden hätten. Der Verwaltungsbehörde hingegen sei auf Grund von § 1 Abs 3 des oberösterreichischen Fischereigesetzes eine Entscheidung, und sei es auch nur im Wege der Vorfragenbeurteilung, verwehrt. Deshalb könne auch dahingestellt bleiben, ob den beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren überhaupt eine Antragslegitimation zukommen könne.

Mit der vorliegenden Beschwerde beantragen die beschwerdeführenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde ist wegen fehlender Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Parteien zurückzuweisen:

Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit derjenige Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Eine Beschwerde ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann (vgl etwa den hg Beschluss vom 28. Februar 2006, Zl 2001/03/0048, mwN).

Gemäß § 25 Abs 1 VStG sind Verwaltungsübertretungen - mit Ausnahme des Falles des § 56 - von Amts wegen zu verfolgen. Die Behörde ist daher bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines Strafverfahrens und gegebenenfalls zur Verhängung einer Strafe verpflichtet. Ein durchsetzbarer Rechtsanspruch von durch eine Verwaltungsübertretung Betroffenen auf Verfolgung und Bestrafung besteht allerdings regelmäßig nicht (vgl die in Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 9 zu § 25 VStG zitierte hg Judikatur).

Vor diesem Hintergrund können die beschwerdeführenden Parteien, die geltend machen, die belangte Behörde habe zu Unrecht über ihre Anzeige betreffend widerrechtliche Ausgabe von Fischereilizenzen und Besatzmaßnahmen nicht entschieden, nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. Februar 2009

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