VwGH 2006/02/0039

VwGH2006/02/003923.5.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GU in Wien, vertreten durch Dr. Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Dornbacherstraße 62, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Dezember 2005, Zl. UVS-03/P/17/4832/2005-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 16. September 2004 um 14.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf einem örtlich umschriebenen Wachzimmer geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (nachdem er von einem Organ der Straßenaufsicht zum Zwecke der Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomattestgerät befunden habe, gebracht worden sei), obwohl vermutet habe werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Zunächst ist klarzustellen, dass von einer ursprünglich "freiwilligen Atemluftkontrolle" durch den Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - keine Rede sein kann, zumal die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten B. davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2004, Zl. 2002/03/0224).

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er (in der Folge) die Kontrolle der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Der Grund hiefür sei gewesen, dass er das Eintreffen seines Rechtsbeistandes (und "Identitätszeugen") zwecks Einholung einer Rechtsauskunft abwarten habe wollen.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 StVO (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2003/03/0252) räumt diese Bestimmung allerdings dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen.

Weiters war es gar nicht erforderlich, den Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, da einem geprüften Fahrzeuglenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2006/02/0037), sodass auch die Ausführungen in der Beschwerde über einen diesbezüglichen "Rechtsirrtum" ins Leere gehen. Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das soeben zitierte Erkenntnis), dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob sich der Beschwerdeführer nach Eintreffen seines Rechtsfreundes bereit erklärt hat, die Messung vornehmen zu lassen.

Von daher gesehen kann von einem relevanten Verfahrensmangel (etwa durch die unterbliebene Einvernahme von Zeugen - insbesondere des angeführten Rechtsvertreters -) keine Rede sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Mai 2006

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