VwGH 2006/01/0359

VwGH2006/01/035913.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1. S M (geboren 1987) in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, 2. Z M (geboren 1991), 3. M M (geboren 2000), 4. V M (geboren 1969), alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2. Stock, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 16. Mai 2006, Zl. 262.190/5- XV/54/06, 2.) 16. Mai 2006, Zl. 262.192/5-XV/54/06,

3.) 16. Mai 2006, Zl. 262.191/5-XV/54/06, 4.) 16. Mai 2006, Zl. 262.193/5-XV/54/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres Bundesminister für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden insoweit, als damit die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide (Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführer, aus Serbien stammende Angehörige der Volksgruppe der Roma, reisten 2003 in das Bundesgebiet ein. Am 5. August 2004 stellte die Viertbeschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylantrag, für die übrigen Beschwerdeführer stellte sie am 18. August 2004 die verfahrensgegenständlichen (zweiten) Asylanträge.

Mit Bescheiden jeweils vom 20. Juni 2005 wies das Bundesasylamt diese Asylanträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien Montenegro, ausgenommen Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.).

Die gegen diesen Bescheide erhobenen Berufungen wies die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung der Verfahren auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

zu I.:

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzliche Bescheide beziehen - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide richten, abzulehnen.

Wien, am 13. November 2008

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