VwGH 2006/01/0354

VwGH2006/01/035426.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der F M (geb. B) in W, geboren 1969, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Mai 2006, Zl. 259.562/0- XIV/16/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;
AsylG 1997 §8 Abs2;
EMRK Art8;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo") wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige von (damals) Serbien und Montenegro, reiste am 12. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Jänner 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27. Mai 2004 gab die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen an, sie habe den Kosovo verlassen, weil ihr Mann (Q M) in Österreich sei und sie mit diesem zusammenleben wolle. Dessen Fluchtgründe erstreckten sich auch auf sie. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Juli 2004 gestand die Beschwerdeführerin (letztlich) zu, dass sie mit Q M nicht standesamtlich verheiratet sei. Der ausschließliche Grund ihrer Einreise nach Österreich sei gewesen, dass sie beabsichtige, Q M - mit dem sie seit neun Monaten zusammenlebe - zu heiraten.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 19. März 2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt zur Ausweisungsentscheidung unter anderem aus, der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sei "nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen", sondern schließe "auch andere de facto Beziehungen" ein. Maßgebend sei beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise. Fallbezogen führte das Bundesasylamt sodann (lediglich) aus, die "Kernfamilie" der Beschwerdeführerin lebe im Kosovo, es liege "somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor". Auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu Q M ging das Bundesasylamt nicht ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", festgestellt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde verwies zur Begründung der Ausweisungsentscheidung zunächst auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid und schloss sich diesen "vollinhaltlich" an. Sodann wies die belangte Behörde "der Vollständigkeit halber" darauf hin, dass "der Ehegatte" der Beschwerdeführerin (Q M) seinen Asylantrag im Stadium der Berufung zurückgezogen habe, weshalb der diesen betreffende abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 2004 bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Zu I.:

Der Q M betreffende Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. März 2004 enthielt - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht war dessen Asylverfahren im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das (Q M betreffende) hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0353, verwiesen werden.

Davon ausgehend hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem relevanten Begründungsmangel belastet. Sie geht - durch Verweis auf die Begründung des Bescheides des Bundesasylamtes - zwar zutreffend davon aus, dass auch Beziehungen unverheirateter Partner unter bestimmten Voraussetzungen dem Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK unterfallen können (vgl. dazu etwa die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. Jänner 2009, Serife Yigit gegen die Türkei, Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 25 f, und vom 20. Juni 2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Beschwerde Nr. 50963/99, Rdnr. 112, jeweils mwN). Fallbezogen fehlt es aber an jeglicher Begründung, warum die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Beziehung zu Q M nicht vom Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst ist. Wäre dies jedoch der Fall, so bedürfte es einer Rechtfertigung für eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass allein die Beschwerdeführerin ohne Q M das Bundesgebiet zu verlassen hätte; eine derartige Rechtfertigung enthält der angefochtene Bescheid nicht (vgl. zur sog. "partiellen Ausweisung" etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2009, Zl. 2007/01/0819, sowie vom 25. Juni 2009, Zlen. 2006/01/0085 und 2007/01/0449, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der mit Spruchpunkt III. verfügten Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel Umsatzsteuer nicht zusteht.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerde sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am 26. April 2010

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