Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §269 Abs1;
TilgG 1972;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §269 Abs1;
TilgG 1972;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 12. September 1977 in Wien geboren. Vom 23. November 1977 bis zum 20. September 1978, vom 5. Juni 1987 bis zum 10. Dezember 1996 und ab dem 14. Jänner 1997 sei er im Bundesgebiet gemeldet. Seine Sichtvermerke habe er zunächst von seiner Mutter abgeleitet. Nunmehr verfüge er über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.
Er sei vom Jugendgerichtshof Wien am 9. Februar 1993 wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Monaten verurteilt worden, weil er am 20. Oktober 1992 aus einem LKW einen Verbandskasten, eine Taschenlampe und eine Lederjacke unrechtmäßig weggenommen und versucht habe, in einer Trafik einzubrechen, um Zigaretten zu stehlen. Am 12. November 1993 sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 129 Z. 2 und 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 17. April 1993 gemeinsam mit anderen Tätern in einem Hotel mehrere Spindkästen in der Dienstgarderobe aufgebrochen und einen Ledergürtel sowie Bargeld in Höhe von S 320,-- zu stehlen versucht habe. Am 10. Mai 1994 sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen der Verbrechen nach den §§ 127, 129 Z. 1, 130 erster Satz, erster und zweiter Fall, zweiter Satz, zweiter Fall, 142 Abs. 1, 143 erster Satz, erster Fall und nach 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 letzter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Er habe zwischen März und April 1993 in Wien als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung anderer Bandenmitglieder auf einen Mann eingeschlagen, während die Mittäter dem Opfer Bargeld aus der Geldbörse entnommen hätten. Er habe im Jänner 1993 in Wien als Mitglied einer Bande gemeinsam mit anderen Mittätern durch Einbruch aus einem schwarzen Porsche einen Taschenrechner gestohlen, am 22. Jänner 1993 in Wien aus einem PKW ein Autoradio aus der Verankerung gerissen und mehrere Packungen Zigaretten mitgenommen, nachdem er zuvor das Seitenfenster eingeschlagen hatte, er habe in der zweiten Aprilwoche 1993 in Wien aus mehreren PKW's mehrere Decken, Lebensmittel, einen Damenregenschirm, einen schwarzen Kugelschreiber und Zigaretten weggenommen, nachdem die Scheiben der PKW's eingeschlagen worden seien, und er habe am 24. März 1993 mit anderen Tätern gestohlene Fahrräder an sich gebracht. Am 2. Mai 1996 sei der Beschwerdeführer durch das Bezirksgericht Eggenburg wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen a S 30,-- verurteilt worden, weil er eine Person durch einen Schlag mit einer Eisenstange gegen das Gesicht an der linken Wange verletzt habe. Am 15. Juni 1998 sei er vom Bezirksgericht Meidling wegen des Vergehens nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden, weil er sich am 18. Oktober 1996 in Wien ihm anvertrautes Bargeld in der Gesamthöhe von S 4.000,-- mit dem Vorsatz zugeeignet habe, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Er sei am 17. Juni 1998 durch das Bezirksgericht Fünfhaus wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil des Bezirksgerichtes Meidling verurteilt worden, weil er am 10. November 1996 eine Person durch Schläge am Körper verletzt habe, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden sei. Am 27. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen der Vergehen nach den § 15, § 269 Abs. 1 erster Fall und § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe am 19. April 2004 in Wien anlässlich seiner Festnahme auf Grund eines Haftbefehles auf Polizeibeamte eingeschlagen, auf sie eingetreten und ihnen Kopfstöße zu versetzen getrachtet. Dabei sei ein Polizeibeamter am Körper verletzt worden. Von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 19. April 2004 habe er eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana erworben und besessen. Am 10. Dezember 2004 sei er durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Er habe am 27. Dezember 2002 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit einem nicht ausgeforschten Mittäter einer damals 71-jährigen Frau einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 100,-- weggenommen, nachdem er mit dem Mittäter der Frau in das Stiegenhaus zu ihrer Wohnung gefolgt sei und dieser dort gegen deren Widerstand eine Tasche aus der Hand gerissen habe. Er habe Urkunden, über die er nicht habe verfügen dürfen, nämlich den Personalausweis der Frau, deren Bankomatkarte, deren Jahreskarte für die Wiener Verkehrsbetriebe, deren Donauland-Mitgliedskarte und deren Vorteilscard für die Österreichischen Bundesbahnen der weiteren Benützung durch die Berechtigte entzogen. Zudem sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung des Polizeikommissariates Fünfhaus vom 20. Jänner 2004 wegen § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 Wiener Landessicherheitsgesetz (WLSG) und § 82 Abs. 1 SPG - sohin wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG - bestraft worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei in zweifacher Hinsicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer lägen nicht nur strafbare Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zur Last, sondern bei der letztgenannten Verurteilung sei auch das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß überschritten worden. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG seien - vorbehaltlich der Bestimmungen des §§ 37 und 38 leg. cit. - erfüllt. Der Beschwerdeführer, der sich vom 23. November 1977 bis zum 20. September 1978 in Österreich aufgehalten habe und der seit dem 5. Juni 1987 durchgehend im Bundesgebiet lebe, habe in Wien die Hauptschule sowie in Eggenburg eine dreijährige Tischlerlehre absolviert. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Mutter, bei der er aufgewachsen sei, sein leiblicher Vater und mehrere Onkeln und Tanten würden im Bundesgebiet leben. Das Aufenthaltsverbot greife in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Es sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität sowie der Rechte und des Vermögens Dritter - dringend geboten. In den vom Beschwerdeführer begangenen Delikten manifestiere sich die von ihm ausgehende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität. Der Beschwerdeführer sei ein aggressiver und gewaltbereiter Mensch, der im Stande sei, aus nichtigem Anlass ein besonders inadäquates Verhalten zu setzen und dabei die körperliche Integrität - sogar von einschreitenden Sicherheitswachebeamten - massiv zu beeinträchtigen. Er habe nicht davor zurückgeschreckt, eine 71-jährige Frau durch Anwendung von Gewalt zu berauben. Er habe sich trotz bereits erfolgter Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Die Verurteilung auch wegen § 27 Abs. 1 SMG und die Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen verstärke die Annahme, dass er sich nicht gesetzeskonform verhalten wolle.
Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG sei auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen. Der daraus ableitbaren Integration komme kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Die Bindung zu seiner Mutter und zu seinen übrigen Verwandten werde durch den Umstand relativiert, dass der Beschwerdeführer erwachsen sei. Er könne den Kontakt zu seinen Familienangehörigen dadurch aufrecht erhalten, dass er von diesen im Ausland besucht werde. Der Beschwerdeführer sei auch beruflich nicht integriert. Einem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge sei er lediglich vom 11. Februar 2002 bis zum 12. Februar 2002 und vom 21. Oktober 2002 bis zum 8. November 2002 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, somit insgesamt lediglich etwa drei Wochen, beschäftigt gewesen. Seit 14. November 2002 weise er kein Beschäftigungsverhältnis mehr auf. Den - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdengesetzes stünden der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe sein erstes Lebensjahr im Bundesgebiet verbracht und sei erst in seinem zehnten Lebensjahr wieder nach Österreich gekommen. Er habe von seinem ersten bis zu seinem zehnten Lebensjahr einen durchgehenden Zeitraum von neun Jahren in seiner Heimat verbracht. Dieser Zeitraum umfasse die Hälfte der Pflichtschulzeit und falle somit in eine für das Vertrautwerden mit der Sprache, Kultur und den sonstigen Verhältnissen in seiner Heimat besonders wichtige Lebensphase. Bei einem solchen Fremden sei anzunehmen, dass er die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht und mit den Gegebenheiten in diesem Land ähnlich wie ein dort lebender vertraut sei. Ein solcher Fremder sei daher nicht iSd § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG von klein auf im Inland aufgewachsen. Ebensowenig komme dem Beschwerdeführer § 35 iVm § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG zu Gute. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" sei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen, sohin das am 20. Oktober 1992 gesetzte Fehlverhalten, welches zu der erstgenannten Verurteilung geführt habe. Da der Beschwerdeführer erst seit dem 5. Juni 1987 (wieder) im Bundesgebiet niedergelassen sei, sei er zum Tatzeitpunkt nicht bereits zehn Jahre im Bundesgebiet gewesen. Bei der nach § 36 Abs. 1 FrG gebotenen Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und bei der ebenfalls auf das gesamte Fehlverhalten des Fremden abstellenden Interessenabwägung gemäß § 37 FrG seien auch jene strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, bei denen die deswegen erfolgte Verurteilung bereits getilgt sei. Im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden. Ein solches Ermessen würde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von weit mehr als einem Jahr (nämlich zu drei Jahren) rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei unbefristet auszusprechen gewesen, weil nicht vorhergesehen werden könne, wann die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die obgenannten unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
2. Der Beschwerdeführer hat - wie oben (I. 1.) dargestellt - als Jugendlicher am 20. Oktober 1992 und am 17. April 1993 Einbruchsdiebstähle verübt. Als Mitglied einer Bande hat er zwischen März und April 1993 auf einen Mann eingeschlagen, während seine Mittäter dem Opfer Bargeld aus der Geldbörse entnommen hatten. Im Jänner 1993 und in der zweiten Aprilwoche 1993 hat er in mehrere PKW's eingebrochen. Am 2. Mai 1996 hat er eine Person durch einen Schlag mit einer Eisenstange gegen das Gesicht an der linken Wange verletzt. Am 18. Oktober 1996 hat er ihm anvertrautes Bargeld in einer Gesamthöhe von S 4.000,-- unterschlagen. Am 10. November 1996 hat er eine Person durch Schläge am Körper verletzt. Am 9. April 2004 hat er auf Polizeibeamte eingeschlagen. Von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis zum 19. April 2004 hat er eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana erworben und besessen. Am 27. Dezember 2002 hat er gemeinsam mit einem Mittäter einen Raubüberfall auf eine 71- jährige Frau verübt und einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 100,-- erbeutet und zudem Urkunden unterdrückt. Ungeachtet der Vielzahl von Verurteilungen ist der Beschwerdeführer immer wieder straffällig geworden, wobei er die Intensität seiner strafbaren Handlungen im Erwachsenenalter massiv gesteigert hat.
Dem Beschwerdevorbringen, dass bereits getilgte Verurteilungen nicht hätten berücksichtigt werden dürften, ist entgegenzuhalten, dass eine Würdigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bei der Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens im Rahmen des § 36 Abs. 1 FrG auch dann zu erfolgen hätte, wenn die darauf beruhenden Verurteilungen getilgt wären (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0041, und vom 18. März 2003, Zl. 2002/18/0198). Angesichts der wiederholt begangenen, gegen fremdes Eigentum und gegen die körperliche Integrität anderer gerichteten strafbaren Handlungen hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155, und vom 18. März 2003, Zl. 2000/18/0074). Mit seiner Straftat gemäß § 269 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Fehlverhalten gesetzt und damit auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung solcher Delikte verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2005, Zl. 2005/18/0026). Schließlich handelt es sich auch bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Suchtgiftdelikt um eine gefährliche Kriminalitätsform (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0107). In Anbetracht des beschriebenen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich von 1998 bis 2004 "stets wohl verhalten" trifft nicht zu, weil der Beschwerdeführer unter anderem am 27. Dezember 2002 das beschriebene Raubdelikt begangen hat. Auch der Vollzug der Freiheitsstrafe, die Absicht des Beschwerdeführers, keine Drogen mehr zu konsumieren sowie der vorgebrachte Umstand, dass "die gesamte Familie hinter dem Bf" stehe, bieten keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
3. Bei der Interesseabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG ist zu Gunsten des Beschwerdeführers dessen inländischer Aufenthalt seit dem 5. Juni 1987, die Absolvierung der Hauptschule und einer dreijährigen Tischlerlehre in Österreich sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass seine Mutter, bei der er aufgewachsen ist, sein leiblicher Vater sowie mehrere Onkeln und Tanten im Bundesgebiet leben. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers, der im Zeitraum von Februar bis November 2002 lediglich insgesamt drei Wochen beschäftigt war und der seit dem 14. November 2002 in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden ist, ist sehr gering ausgeprägt.
Den aus dieser Lebenssituation resultierenden beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht aber die aus seinem Gesamtfehlverhalten hervorleuchtende, außerordentlich große Gefährdung der öffentlichen Interessen gegenüber. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), kann nicht als rechtswidrig angesehen werden.
4. Die belangte Behörde hat in Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zutreffend davon Abstand genommen, von dem ihr bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen (vgl. eingehend den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
5. Auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer seit 1993 trotz zwischenzeitlicher Verurteilungen wiederholt begangenen, zuletzt in ihrer Schwere noch gesteigerten strafbaren Handlungen die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalles der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2006
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