VwGH 2005/18/0606

VwGH2005/18/060616.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des R D M in S/Rumänien, geboren am 29. Jänner 1956, vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in 8720 Knittelfeld, Gaalerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 12. August 2005, Zl. E 047/02/2004.003/014, betreffend Anbringung eines handschriftlichen Zusatzes unterhalb des Einreisestempels in einem Reisepass, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland (der belangten Behörde) vom 12. August 2005 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, wegen der behaupteten rechtswidrigen Anbringung des handschriftlichen Zusatzes "SB 6463" unterhalb des Einreisestempels in seinem Reisepass anlässlich der Einreisekontrolle am 4. September 2004 um ca. 23.00 Uhr durch einen Organwalter einer näher angeführten Grenzstelle als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter der Überschrift "2. Beschwerdepunkt:"

Folgendes vorgebracht wird:

"Ich erachte mich durch das angefochtene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 12.08.2005 in meinem Recht nach § 87 SPG, wonach ich Anspruch darauf habe, dass mir gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und in der Art ausgeübt werden, die das Sicherheitspolizeigesetz ausdrücklich vorsieht, als verletzt. Für den beanstandeten handschriftlichen Eintrag in meinen Reisepass besteht keine gesetzliche Grundlage. Ich wurde somit in Besorgung der Sicherheitsverwaltung, insbesondere in meinem Recht nach § 87 SPG verletzt.

Das vorliegende Erkenntnis wird sowohl wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten."

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2008/18/0579, mwN).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat von diesem zurückgewiesen wurde, liegt ein ausschließlich verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. ob die Anbringung des handschriftlichen Zusatzes "SB 6463" unterhalb des Einreisestempels im Reisepass des Beschwerdeführers anlässlich der Einreisekontrolle am 4. September 2004 um ca. 23.00 Uhr rechtswidrig war, deswegen abgelehnt wurde, weil "die bekämpfte

Maßnahme ... deshalb nicht erwiesen (ist, weil) der bekämpfte

Anfechtungsgegenstand ... nicht vor(liegt)". Im Hinblick auf

diesen normativen Gehalt des Bescheides käme vorliegend allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In einem anderen Recht, wie dem unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" angeführten "Recht nach § 87 SPG", konnte der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Formalentscheidung nicht verletzt sein (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2008, Zl. 2005/18/0103, mwN).

Was das weitere Vorbringen, dass der vorliegende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde, anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Erkenntnisses verletzt sein soll (vgl. dazu nochmals den vorzitierten Beschluss, Zl. 2005/18/0103, mwN).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 47 und 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Dezember 2008

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