VwGH 2005/18/0071

VwGH2005/18/00715.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, (geboren 1968), vertreten durch Dr. Günther Klepp, Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer und Mag. Rupert Primetshofer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Dezember 2004, Zl. St 284/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Dezember 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 1989 illegal nach Österreich eingereist, über seinen damaligen Asylantrag sei rechtskräftig negativ entschieden worden. Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz sei ihm am 17. September 1998 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden. Während seines Aufenthalts sei der Beschwerdeführer von einem österreichischen Gericht wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

"1. LG Linz, Zl. ... vom 08.03.2002 wegen §§ 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und

2. LG Linz, Zl. ... vom 05.03.2004 wegen §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren."

Der Verurteilung vom 8. März 2002 liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2001 in Linz die L C 1. durch die Äußerung: "Ich bring dich um" gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen (wobei der Beschwerdeführer sie mit einer Hand am Hals festgehalten und ihr mit der anderen Hand zur Unterstreichung seiner Drohung mit einer Zigarette die Kopfhaare angebrannt habe), und 2. die Genannte durch Versetzen eines Schlages mit dem Trinkglas gegen die linke Schläfe in Form einer Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges sowie einer Prellung der linken Hand mit Abschürfung vorsätzlich am Körper verletzt habe.

Der Verurteilung vom 5. März 2004 liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2003 in Linz L C, ferner R C, E G und U S dadurch absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht habe, dass er mit einem Pkw beschleunigend von hinten auf die sich auf dem Gehsteig befindlichen Fußgänger zugefahren sei, wobei E G vom Pkw erfasst und durch die Luft geschleudert und U S vom Fahrzeug am rechten Fuß gestreift und beide dadurch leicht verletzt worden seien. "(E G in Form einer Gehirnerschütterung, einer Zerrung der Halswirbelsäule, einer Prellung und Abschürfung an der rechten Schulter, Abschürfungen am linken Brustkorb, des linken Ellenbogens, des rechten Oberschenkels unterhalb der rechten Kniescheibe und im Bereich beider Unterschenkel in Sprungbeinnähe; U S in Form einer Prellung und Abschürfung im Bereich des rechten hinteren Unterschenkels.)"

In seiner Stellungnahme gegenüber der Erstbehörde vom 9. April 2004 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit 14 Jahren in Österreich leben würde und während dieser Zeit immer berufstätig gewesen wäre. Ihm wäre ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden, vor zwei Jahren hätte er die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt. Bis zu den beiden Vorstrafen wäre er mit dem Gesetz nie in Konflikt gewesen. Diese Vorstrafen wären durch die "letzte Beziehung" des Beschwerdeführers entstanden, die eine sehr schwierige gewesen wäre und für ihn eine extreme psychische Belastung dargestellt hätte. Österreich wäre für ihn eine zweite Heimat geworden, er hätte hier viele Freunde und Bekannte, die ihm auch jetzt zur Seite stünden und ihn auch unterstützen würden. Der Beschwerdeführer hätte seine Fehler eingesehen, er würde auch psychologische Betreuung in Anspruch nehmen.

Mit Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Mai 2000 sei dem Beschwerdeführer die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem rumänischen Staatsverband nachweise und er im Zeitpunkt dieses Nachweises noch alle für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Laut Aktenlage sei ihm die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht verliehen worden.

Auch in der Berufung gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sich sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich befände, während er in Rumänien keinerlei Bezugspersonen hätte. Sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis wäre in Österreich aufhältig. Die Verhängung des Aufenthaltsverbots wäre auch nicht erforderlich, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, zumal die Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren vollkommen ausreichen würde, um ihm die Schwere seiner Tat vor Augen zu halten und dazu beizutragen, dass er in Zukunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen würde.

Im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 8. März 2002 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie auf seine Verurteilung vom 5. März 2004 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB bestünden keine Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit nach § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG.

Im Hinblick auf die Verurteilung vom 5. März 2004 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und darauf, dass er dabei von einem inländischen Gericht abermals wegen einer Vorsatztat verurteilt worden sei, die auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruhe wie die anderen von ihm begangenen strafbaren Handlungen, deren Verurteilung noch nicht getilgt sei, fänden für den Beschwerdeführer die Bestimmungen des § 38 FrG (Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbots) sowie des § 35 leg. cit. (Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit Niederlassungsbewilligung) keine Anwendung.

Angesichts der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der Tatsache, dass er immer berufstätig gewesen sei, dass ihm ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, und dass er vor zwei Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und ihm deren Verleihung unter den schon genannten Voraussetzungen zugesichert worden sei, sei dem Beschwerdeführer "ein gewisses Maß an Integration" zuzugestehen. Diese Integration würde jedoch in seiner sozialen Komponente durch sein Gesamtfehlverhalten, insbesondere die sehr brutale und rücksichtslose Vorgangsweise sowie die Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen in erheblichem Ausmaß gemindert. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer in eindrucksvoller Weise dargestellt, dass er seine hohe Gewaltbereitschaft nicht nur durch verbale Drohungen zum Ausdruck bringe, sondern auch nicht davon Abstand nehme, gegen andere tätlich vorzugehen und diese am Körper zu verletzen. An dieser Beurteilung vermöge der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einwand nichts zu ändern, dass diese beiden Verurteilungen in Verbindung mit seiner zuletzt geführten Lebensgemeinschaft zu sehen wären und es im Zuge dieser Lebensgemeinschaft erhebliche Differenzen gegeben hätte, die letztlich zu den beschriebenen Taten geführt hätten.

Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei schwerwiegender Art, weshalb von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht habe werde müssen, zumal der Beschwerdeführer trotz einer Vorstrafe nicht davon Abstand genommen habe abermals auf massive Art und Weise straffällig zu werden. Könne eine rechtskräftige Verurteilung, welche als Mahnung zu einem rechtstreuen Verhalten zu verstehen sei, einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten, so sei die Behörde verpflichtet, auch von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbots Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichten, um den Fremden zur Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes zu bewegen. Die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, er wäre gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und würde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, zumal er sein Fehlverhalten in dessen Schwere noch gesteigert habe.

Da unter Abwägung aller angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass es einer Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht bedürfte, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weil die Verbüßung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren vollkommen ausreichen würde.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbots sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wieder an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen nicht in Abrede. Von daher besteht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (sowohl erster als auch vierter Fall) FrG erfüllt sei, kein Einwand.

1.2. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinem den genannten Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er in Konfliktsituationen nicht vor massiven Gewalttätigkeiten bzw. deren Androhung zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen". Aus diesem Fehlverhalten resultiert somit eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 2003, Zl. 99/18/0158). Der Beschwerdeführer hat sich auch trotz bereits erfolgter Verurteilung nicht davon abhalten lassen, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Ferner liegt sein im August 2003 gesetztes Fehlverhalten, auf dem seine letzte gerichtlichen Verurteilung basiert, noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen wäre. Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend, dass er - wie sein langer Aufenthalt ohne Fehlverhalten in Österreich von fast zwölf Jahren zeige - keineswegs grundsätzlich negativ gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften eingestellt sei, und dass vielmehr nur eine "Eskalation einer Beziehungskrise" mit seiner ehemaligen Freundin dazu geführt habe, dass es zu den gegenständlichen Straftaten gekommen sei. Auf dem Boden des Gesagten geht auch das Vorbringen fehl, der Beschwerdeführer befinde sich in psychologischer Betreuung, was zwischenzeitlich dazu geführt habe, dass er psychisch ausreichend stabilisiert sei, um die über ihn verhängte Strafe von drei Jahren mit dem Bewusstsein zu verbüßen, diese verdient zu haben. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, nach Verbüßung dieser Freiheitsstrafe sei auch wieder gewährleistet, dass er sich an die österreichische Rechtsordnung halten und keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit von ihm ausgehen werde. Mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes soziales Umfeld - seinen Freundes- und Bekanntenkreis - in Österreich aufgebaut habe, vermag er einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ebenfalls nicht darzutun. Dem Hinweis, aus dem Akt des Landesgerichts Linz zu seiner zweiten Verurteilung gehe auch hervor, dass zum Zeitpunkt seiner Straftat seine Dispositionsfähigkeit infolge einer psychischen Störung eingeschränkt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde durch das besagte rechtskräftige Gerichtsurteil (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) daran gebunden war, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den Tatsachenfeststellungen des genannten Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/18/0270, mwH). Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

1.3. Im Hinblick auf das Vorgesagte war entgegen der Beschwerde auch die Einholung eines psychologischen Gutachtens über das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers entbehrlich. Ferner erweist sich von daher auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe ihre negative Zukunftsprognose im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG getroffen, ohne sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft zu haben, als nicht zielführend.

2. Wenn die Beschwerde die Beurteilung nach § 37 FrG bekämpft, so zeigt sie ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie seine privaten Bindungen in Österreich berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat jedoch - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die verhängte Maßnahme gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig - weil zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten - sei, manifestiert sich doch im wiederholten Fehlverhalten des Beschwerdeführers die von ihm ausgehende erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit. Was die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG anlangt, so konnte auch diese nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende wiederholte gravierende Fehlverhalten erheblich geschwächt ist. Ferner ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer familiäre Interessen am Verbleib in Österreich hätte. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich kommt demnach kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 5. April 2005

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