VwGH 2005/18/0056

VwGH2005/18/005628.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des RS, geboren am 30. November 1979, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. Dezember 2004, Zl. SD 1576/04, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §9 Abs4;
ZustG §4;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §9 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29. Dezember 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. September 2004, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen worden war, gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei nach zwei Zustellversuchen am 9. und 10. September 2004 an der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren genannten Wohnadresse am Postamt 1170 Wien hinterlegt worden. (Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die erstinstanzliche Behörde am 27. April 2004 eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister eingeholt hat, der zufolge der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2003 mit Hauptwohnsitz in W, Mgasse 40/15, gemeldet war. Das Polizeikommissariat Ottakring teilte der Erstbehörde am 4. Juni 2004 zudem mit, dass der Beschwerdeführer an der genannten Adresse "wh., aufhältig und postalisch erreichbar" sei. Überdies wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2004 mit einem Antrag auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes an die Erstbehörde, wobei er ebenfalls die genannte Adresse bekannt gab.) Das hinterlegte Zustellstück sei dort ab 13. September 2004 zur Abholung bereit gelegen. Die zweiwöchige, in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides richtig wiedergegebene Berufungsfrist habe somit am 27. September 2004 geendet. Die Briefsendung sei als "nicht behoben" retourniert worden. Anschließend habe die Bundespolizeidirektion Wien Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer seine Abgabestelle offenbar geändert habe. Sie habe dem Beschwerdeführer den Bescheid an die geänderte Adresse (am 29. Oktober 2004) neuerlich (durch Hinterlegung) zugestellt. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Erstbehörde am 15. Oktober 2004 eine weitere Melderegisterauskunft eingeholt hat, aus der sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 3. August 2004 mit Hauptwohnsitz an der Adresse W, Kgasse 48/6, angemeldet hat.) Dies ändere nichts daran, dass die am 11. November 2004 eingebrachte Berufung verspätet sei. Bereits die erste Zustellung sei rechtsgültig. Habe die Partei im Verfahren eine Abgabestelle genannt, so könne diese als ihre bisherige Abgabestelle angesehen werden. Die Nennung einer unrichtigen Wohnanschrift und daraus erwachsene Rechtsnachteile durch eine Zustellung an diese unrichtige Wohnadresse habe die Partei selbst zu vertreten. Da der Beschwerdeführer der Erstbehörde die Änderung seiner Abgabestelle nicht bekannt gegeben habe, gehe es zu seinen Lasten, dass der erstinstanzliche Bescheid an seiner vormaligen Wohnanschrift durch Hinterlegung zugestellt und die verfahrensrechtlichen Fristen in Gang gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zu diesem, ihm vorgehaltenen Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien sei ihm rechtswirksam am 28. Oktober 2004 durch Hinterlegung zugestellt worden. Am 11. November 2004 habe er fristgerecht gegen diesen Berufung erhoben. Selbst wenn die erste Zustellung rechtswirksam gewesen sein sollte, entfalte die neuerliche Zustellung für ihn dieselbe Wirkung in Bezug auf den Fristenlauf.

2.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem Anbringen vom 28. Juli 2004 seine Wohnung an der Adresse W, Mgasse 40/15, als Abgabestelle genannt. Diese kann daher als seine bisherige Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustellG angesehen werden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. August 1991, Zl. 90/17/0327, und vom 27. März 2007, Zl. 2006/21/0337). Der Beschwerdeführer wäre daher gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen, der Erstbehörde unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle (der Auskunft aus dem Melderegister zufolge mit 3. August 2004) mitzuteilen.

2.2. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die Behörde auf Grund des Rückscheines über die beiden Zustellversuche am 9. und 10. September 2004 und die sodann erfolgte Hinterlegung der Postsendung beim Zustellpostamt (W) Veranlassung gehabt habe, an der Wirksamkeit der dadurch bewirkten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu zweifeln. Dass die mittlerweile durch den Beschwerdeführer vorgenommene Änderung der Abgabestelle dem Rückschein nicht zu entnehmen war, geht zu seinen Lasten. Mit der Unterlassung der ihm oblegenen Mitteilung der Änderung der Abgabestelle trug er die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen konnte und Zustellungen an der früheren Abgabestelle bewirkt werden konnten. Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle in W hatte somit zur Folge, dass an dieser Abgabestelle zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt und welche Abgabestelle für ihn zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2003/18/0019, mwN).

Im Übrigen ist auf § 6 Zustellgesetz hinzuweisen, wonach die neuerliche Zustellung des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen auslöst. (Vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2003/18/0019).

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Zupruch von Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2008

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