Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem behördlichen Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges schuldig, dem am 5. April 2004 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats (der Stadt Wien) vom 17. März 2004, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, welches am 3. Dezember 2003 um 14.10 Uhr in einer näher umschriebenen gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen zu haben, da die am 8. April 2004 erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 (in der Folge: Wiener ParkometerG) in der geltenden Fassung, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 4 Abs. 1 Wiener ParkometerG eine Geldstrafe von EUR 35,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Mit Beschluss vom 2. November 2005, B 1066/05-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die dagegen zunächst an ihn gerichtete Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Dieser hat über die - ergänzte - Beschwerde erwogen:
Das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Fahrzeuge (Parkometergesetz), LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2000, regelt in seinem § 1a die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers wie folgt:
"(1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in Beantwortung der an ihn gerichteten Lenkeranfrage eine (natürliche) Person mit einer Anschrift in Budapest angeführt hat, der das Fahrzeug überlassen war. In der Folge habe er vorgebracht, dass das Fahrzeug von einer anderen Person gegen 14.00 Uhr in Betrieb genommen und am angefragten Ort abgestellt worden sei; das Ermittlungsverfahren habe dieses Vorbringen bestätigt.
Nach der dargestellten Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 22. März 1999, Zl. 97/17/0184, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg).
Ist aber die Frage nicht darauf gerichtet, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, sondern darauf, wem das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden war, dann genügt der Auskunftspflichtige seiner Verpflichtung schon durch die (richtige und vollständige) Anführung derjenigen Person, der das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überlassen wurde; darauf, ob diese Person das Fahrzeug auch gelenkt (bzw. abgestellt) hat, kommt es nicht an.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde nach ihren Feststellungen davon ausgegangen, dass eine dritte, vom Beschwerdeführer nicht genannte Person das Fahrzeug gelenkt bzw. am angefragten Ort abgestellt hat. Die Behörde hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, dass der Beschwerdeführer in seiner Auskunft vom 8. April 2004 die Person, der er das Kraftfahrzeug überlassen hatte, nicht (richtig und vollständig) bezeichnet hatte; darauf aber, ob, wie bereits ausgeführt, die angegebene Person das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt (bzw. abgestellt) hat, kommt es nicht an.
Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. März 2006
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