Normen
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs2 idF 1984/029;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 29. April 1996 Anzeigenabgabe für das Medienwerk "C Magazin" für Februar bis September 1995 von insgesamt S 358.058,-- zuzüglich Verspätungszuschlag von S 35.806,-
- vor. Gleichzeitig wurde auf Grund des Antrages auf Bruchteilsfestsetzung vom 24. November 1995 die Anzeigenabgabe für den genannten Zeitraum mit der Hälfte, somit mit S 179.029,-- festgesetzt und für die nicht rechtzeitig entrichtete Anzeigenabgabe ein Säumniszuschlag von S 3.580,-- verhängt.
Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich der Festsetzung des Verspätungszuschlages stattgegeben und die Berufung im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Der Verspätungszuschlag wurde in Höhe von EUR 13.010,55 festgesetzt. Weiters erfolgte eine Umrechnung der Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge in Euro.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die beschwerdeführende Partei habe in Wien weder ihren Standort, noch übe sie dort ihre verwaltende Tätigkeit vorwiegend aus. Strittig sei, ob das von ihr vertriebene Medienwerk "C Magazin" erstmals (auch) von Wien aus verbreitet worden sei. Die Verbreitung sei im Abgabenzeitraum auf drei Wegen, und zwar durch Postversand der Abonnentenexemplare von Salzburg, durch Übergabe von Verschleißteilen an ein Zustellunternehmen zur Belieferung von ausgesuchten Verkaufsstellen in Klosterneuburg (Sitz des Verlags) und durch Belieferung eines Vertriebsunternehmens in Wien erfolgt. Die Salzburger Druckerei habe die Medienwerke für Abonnenten bereits zwei Tage vor der Verbreitung durch das Vertriebsunternehmen in Wien versendet. Die übrigen Exemplare seien direkt an den Verlagssitz in Klosterneuburg befördert worden. Der für Verkaufsstellen in Klosterneuburg vorgesehene Teil sei einen Tag vor der Verbreitung in Wien am Sitz des Verlages an das Zustellunternehmen übergeben worden. Der Rest der Verschleißteile sei an ein Vertriebsunternehmen in Wien "geliefert" worden, welches für die weitere Verteilung der Druckwerke gesorgt habe. Zwischen der Verbreitung über den Postweg von Salzburg aus und in Wien über das Vertriebsunternehmen sei ein Zeitraum von zwei Kalendertagen gelegen gewesen.
Aus einer Aufstellung der beschwerdeführenden Partei über die Auflagenverbreitung ergebe sich für den Abgabenzeitraum Februar bis September 1995, dass von Salzburg 76,08 %, von Klosterneuburg 0,23 % und über Wien 23,92 % der Druckwerke Verbreitung gefunden hätten. Hiebei handle es sich um gerundete Durchschnittswerte, die gemeinsam eine rechnerische Verbreitung von 100,23 % ergäben. Belegexemplare fänden bei dieser Darstellung der Vertriebsmengen keine Berücksichtigung.
Daraus ergebe sich, dass die Verbreitung des Medienwerkes "C Magazin" nebeneinander auf mehreren Wegen erfolgt sei. Sie habe in Salzburg ihren Anfang genommen und sei mit der Übergabe der Verschleißteile an das Wiener Vertriebsunternehmen abgeschlossen gewesen. Sämtliche Ausgaben des im Abgabenzeitraum erschienenen Medienwerks seien innerhalb von zwei Tagen sowohl von Salzburg, von Klosterneuburg als auch von Wien aus jeweils einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Eine derartige Zeitdifferenz sei bei einer Monatszeitschrift jedenfalls als geringfügig anzusehen, sodass das Kriterium einer "nahezu gleichzeitigen Zugänglichmachung" erfüllt sei. Daran ändere auch nichts, dass im Monatsdurchschnitt des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes lediglich 23,92 % der Gesamtauflage von Wien aus verbreitet worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe auch nicht überzeugend darlegen können, dass der Zeitunterschied nicht manipulativ bedingt gewesen sei. Das Vorbringen, wonach die Vertriebswege aus klarem kaufmännischen Kalkül gewählt worden seien, erweise sich nicht als nachvollziehbar. Selbst wenn man dem "C Magazin" eine tagespolitische Orientierung unterstellen wollte, führe die gewählte Verbreitungsart zu dem intendierten Zweck, die Zielgruppen möglichst zeitgleich vom aktuellen Tagesgeschehen zu informieren. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Postzustellung der "Abos" zumindest ein bis zwei Tage in Anspruch nehme. Das kaufmännische Kalkül sei darauf gerichtet gewesen, die Vertriebswege dahingehend zu koordinieren, dass alle Leser auf einmal über das Medienwerk und somit die neuesten Nachrichten verfügen könnten. Würde die Postaufgabe und Verbreitung über die Vertriebsunternehmen am gleichen Tag erfolgen, würde dies dazu führen, dass die Abonnenten der Zeitschrift den "Schnee von vorgestern" erhielten und damit gerade dem Ziel einer zeitgerechten Information über die diversen aktuellen Geschehnisse zuwiderlaufen. Die Wahl der Vertriebswege und -zeitpunkte habe daher unzweifelhaft rein manipulative Gründe.
Da bislang nur der Abgabenanspruch der Gemeinde Klosterneuburg nachgewiesen worden sei, habe die Bruchteilsfestsetzung mit der Hälfte zu erfolgen gehabt. Ein Abgabenanspruch der Stadt Salzburg sei nicht geltend gemacht worden.
Die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung sowie die Verhängung des Säumniszuschlages seien zu Recht erfolgt, da die beschwerdeführende Partei weder Abgabenerklärungen eingereicht, noch die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet habe.
Da die Anzeigenabgabe mit einem Bruchteil des ursprünglichen Abgabenbetrages festgesetzt worden sei, sei auch der Verspätungszuschlag von diesem festgesetzten Bruchteil der Abgaben zu berechnen und daher herabzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2005, B 981/05-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei rügt in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die beschwerdeführende Partei erstattete dazu eine ergänzende Stellungnahme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass im Abgabenzeitraum Februar bis September 1995 durchschnittlich rund 76,08 % der Auflage der Monatszeitschrift "C Magazin" von der Druckerei in Salzburg an die Abonnenten versendet, einen Tag später rund 0,23 % der Auflage vom Sitz der beschwerdeführenden Partei in Klosterneuburg aus vertrieben und wieder einen Tag später rund 23,92 % der Auflage von Wien aus durch ein Vertriebsunternehmen verbreitet wurden. Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei (auch) nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 (in der Folge: Wr AnzeigenAbgG), LGBl. Nr. 22, abgabepflichtig ist.
Nach § 1 Abs. 1 Wr AnzeigenAbgG (idF LGBl. Nr. 29/1984) unterliegen Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. (in der genannten Fassung) Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der erstgenannte (alternative) Tatbestand, bei dessen Erfüllung Wien als Erscheinungsort gilt, nämlich der der erstmaligen Verbreitung von Wien aus, vorliegt. Der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (die beschwerdeführende Partei) hatte seinen Standort nicht in Wien. Auch die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers wurde unstrittig nicht vorwiegend in Wien ausgeübt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Erscheinungsort jener Ort zu verstehen, in dem das Druckwerk der Post zum Versand übergeben wird, um damit einem größeren Personenkreis erstmalig zugänglich gemacht zu werden. Erstmals erfolgt dabei jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen, darunter dem hier anzuwendenden Gesetz, aus. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Übergabe eines Druckwerkes an die Post oder an ein anderes den Versand besorgendes Unternehmen erfolgt. Demnach wäre Wien als Erscheinungsort anzusehen und bestünde die Abgabepflicht nach dem Wr AnzeigenAbgG, wenn die in Frage kommende Verbreitungshandlung diejenige wäre, die "erstmals" vorgenommen würde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2007, Zl. 2004/17/0217, mwN).
Die beschwerdeführende Partei wendet sich im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die Zeitdifferenz gegen die Beurteilung der belangten Behörde, wonach die jeweils am zweiten Tag nach der Postaufgabe der Abonnentenexemplare (von einem Salzburger Postamt aus) erfolgte Verbreitung der restlichen Auflage durch ein Vertriebsunternehmen in Wien noch als erstmalige Verbreitung des "C Magazin" anzusehen sei.
Ein einheitlicher Verbreitungsvorgang kann auch dann vorliegen, wenn dieser über verschiedene Vertriebskanäle erfolgt. Die Prüfung der Üblichkeit der Zeitdifferenzen im Verständnis der Vorjudikatur ist einerseits unter Berücksichtigung des Umfanges der Verbreitung sowie andererseits unter Berücksichtigung der gewählten Art der Verbreitung über verschiedene Vertriebskanäle zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0203).
Bereits aus dem (von der beschwerdeführenden Partei als Bespiel für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genannten) Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0152, ergibt sich, dass nur bei einer - unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu - gleichzeitigen Zugänglichmachung eines Druckwerkes in verschiedenen hebeberechtigten Gebietskörperschaften die Anzeigenabgabepflicht in jeder von ihnen ausgelöst wird.
Den hg. Erkenntnissen vom 20. März 2006, Zl. 2005/17/0260, und vom 21. Dezember 2007, Zl. 2004/17/0217, welche ebenfalls zum Wr AnzeigenAbgG ergangen sind, lag - wie auch im Beschwerdefall - jeweils der Sachverhalt zu Grunde, dass am dritten Tag nach Beginn der Verbreitung (Abholung bzw. Versendung an Abonnenten) einer Monatszeitschrift von einem anderen Bundesland aus die restliche Auflage eines Medienwerks von Wien aus an Kioske verteilt wurde. Trotz Vorliegens eines weiteren Vertriebskanals ging der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen von einem einheitlichen Verbreitungsvorgang aus. Weiters wurden drei Tage noch als eine nach Art und dem Umfang der Verbreitung übliche Zeitdifferenz beurteilt.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass auch die hier zu beurteilende am dritten Tag erfolgte Auslieferung der entsprechenden Auflage des monatlich erscheinenden Medienwerks "C Magazin" von Wien aus als Teil eines einheitlichen Verbreitungsvorganges im Wege eines anderen Vertriebskanals anzusehen ist, sodass trotz der Zeitdifferenz auch von einer erstmaligen Verbreitung von Wien aus auszugehen ist.
Die beschwerdeführende Partei rügt als Verfahrensfehler, die belangte Behörde hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der "zweitägige Vorsprung in Salzburg" lediglich "organisationstechnisch" bewirkt worden sei, sondern hätte ihr ein ergänzendes Vorbringen auftragen müssen. Dabei unterlässt sie aber jedes Vorbringen, aus dem geschlossen werden könnte, inwiefern die belangte Behörde bei der Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können. Die beschwerdeführende Partei rügt zwar, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nur unvollständig erhoben. Sie führt jedoch nicht aus, welche Feststellungen ihrer Ansicht nach zusätzlich zu treffen gewesen wären.
Zur Bruchteilsfestsetzung sowie zur Verhängung des Verspätungs- bzw. Säumniszuschlages enthält die Beschwerde kein Vorbringen.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Jänner 2008
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