Normen
BauG Stmk 1995 §15 Abs8 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
VwRallg;
BauG Stmk 1995 §15 Abs8 Z1;
BauG Stmk 1995 §4 Z28;
BauG Stmk 1995 §4 Z43;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 8. August 1997 dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage für 170 PKW, einer oberirdischen Abstellfläche für 80 PKW mit den dazugehörigen baulichen Anlagen für die Erschließung und zum Betreiben der Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken.
Mit Bezug auf diese rechtskräftige Bewilligung schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dem Beschwerdeführer in der Folge mit Bescheid vom 18. Mai 1998 eine Bauabgabe in der Höhe von S 387.024,--, gestützt auf § 15 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 (in der Folge: Stmk BauG 1995), vor.
Die Behörde ging dabei von einer Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses von 483,04 m2, des 1. Kellergeschosses von 2.749,73 m2, des 2. Kellergeschosses von 2.695,53 m2 und des 1. Obergeschosses von 39,06 m2 aus. Sie multiplizierte bei der Bruttogeschossflächenberechnung das Erdgeschoss mit dem Faktor 1, alle übrigen Geschosse mit dem Faktor 0,5 und gelangte so zu einer für die Bauabgabe relevanten Bruttogeschossfläche von 3.225,20 m2; multipliziert mit dem Einheitssatz von S 120/m2 ergebe dies die erwähnte Bauabgabe.
In der Begründung ihres Bescheides wies die Behörde unter anderem darauf hin, dass für die Abbruchteile keine Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages oder ähnlicher Beiträge erfolgt sei. Nach dem Grundsatz der Einmalbesteuerung im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung von Doppelvorschreibungen erfolge somit die Vorschreibung der Bauabgabe bei Wiedererrichtung von Gebäuden für das selbe Ausmaß nur dann, wenn für das seinerzeitige Gebäude (den Gebäudeteil) nicht bereits ein Beitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei (was aber hier nicht der Fall sei).
1.2.1. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer zunächst aus, gemäß § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 entfalle (Z 1) die Vorschreibung der Bauabgabe bei der Wiederherstellung von Gebäuden für das selbe Ausmaß. Aus den Bauakten im Grazer Stadtarchiv ergebe sich "eine Reihe von Aufschließungsbeiträgen zu allen Zeiten seit 100 Jahren", die "von den vielen Voreigentümern der Liegenschaften" geleistet worden seien; dies sei auch aus den "alten im Bezirksgericht befindlichen Grundbüchern und Urkundensammlungen ersichtlich". Dazu komme noch, dass gerade die heutige Liegenschaft mit dem alten Gebäudebestand 1913 der Stadt Graz samt Gehsteigen und Teilen der heutigen Straßen privat abgekauft worden sei. Diese Liegenschaft sei zuvor von der Stadt Graz als Kaserne und Transporthaus verwendet worden. Anlässlich des Neubaues hätten dann die damaligen Voreigentümer Teile ihres eben von der Stadt Graz privat gekauften Grundes "hoheitsrechtlich unentgeltlich" wieder an die Stadt Graz abgetreten; sie hätten auch "Gehsteige etc." unentgeltlich hergestellt und für den geringen Erkervorsprung über dem Gehsteig noch eine einmalige "Luftgebührabgeltung" bezahlt. Dadurch sei als Eigenleistung die Herstellung von Verkehrsflächen und Oberflächenentwässerungen "schon damals" geleistet worden. Auch für die Straßenbeleuchtung und die Straßenbahn seien die Hauswände kostenlos der Gemeinde zur Verfügung gestellt und so der Stadtgemeinde die Aufstellung teurer Masten erspart worden. Diese angegebenen Eigenleistungen seien durch einen Ortsaugenschein jederzeit ersichtlich; die bis zum Verkauf von ihr erbrachten Leistungen habe sich die Stadt Graz überdies noch durch den Kaufpreis abgelten lassen.
Für den gegenständlichen Fall bedeute dies unter Berücksichtigung der nachgewiesen anrechenbaren Fläche der Gebäudewiedererrichtung im Ausmaß von 1.424,30 m2 gemäß § 15 Abs. 6 Z 1 Stmk BauG 1995, dass für die zu erbauende Mehrfläche von 3.225,20 2 abzüglich der Fläche von 1.424,30 m2 somit für insgesamt 1.800,90 m2 die Bauabgabe für Zu- und Umbauten entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschossfläche vorzuschreiben wäre. In der Folge verwies der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch auf die Entwicklung der Rechtslage betreffend die "streitgegenständlichen Liegenschaftseigentümerbeiträge" seit der Steiermärkischen Bauordnung vom 7. September 1881.
"Formell" treffe den Beschwerdeführer - so die Berufung insofern abschließend - daher keine Bauabgabenpflicht für "die demolierten Gebäudeteile". "Materiell" habe der Beschwerdeführer noch als zusätzliche Eigenleistung für die Verbesserung der Oberflächenentwässerung eine eigene Kanalanlage mit Hebepumpe und Wasseraufhaltebecken und eine dreimal so große Grünanlage wie früher, "mit insgesamt wesentlich höheren Eigenkosten, als die gesamte Bauabgabe ausmacht", (errichtet), weswegen der gestellte Anrechnungsantrag "sicher nicht unbillig" sei.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Berufungsantrag, von der Vorschreibung einer Bauabgabe Abstand zu nehmen oder aber anstelle der mit einem Betrag von S 387.024,-- vorgeschriebenen Bauabgabe nur eine Bauabgabe für eine Teilfläche von 1.800,90 m2, somit von S 216.108,-- vorzuschreiben, "auf jeden Fall aber über diese Berufung eine mündliche Verhandlung" anzuberaumen "und sämtliche Bauakten" betreffend näher bezeichnete Gebäude beizuschaffen.
1.2.2. Überdies stellte der Beschwerdeführer zusammen mit der Berufung noch den Antrag auf Aussetzung der Bauabgabe hinsichtlich einer Teilfläche von 1.424,30 m2 und auf Stundung der Bauabgabe betreffend die Fläche von 1.800,90 m2. Begründend verwies er in diesem Zusammenhang darauf, dass die Liegenschaftseigentümer seit der Steiermärkischen Bauordnung vom 17. September 1881 "bis heute" für ihre Bauwerke entgeltliche und unentgeltliche Beiträge hätten leisten müssen; die Stadtgemeinde Graz könne "heute nicht nachträglich" von den Liegenschaftseigentümern Nachweise der Leistungen der Voreigentümer aus den letzten 100 Jahren verlangen, sondern müsse sich "mit dem Argument begnügen, dass aus den Bauakten hervorgeht, dass wiederholte Male Baubewilligungen erteilt worden sind, somit wiederholte Male bereits Bauabgaben geleistet worden sind, sodass die Errichtung und Benützung von Bauwerken bescheinigt, dass die Bauabgaben geleistet worden sind". Das Argument, in der "Kartei" sei nichts vermerkt, bedeute nicht, dass diese Bauabgaben nicht geleistet worden seien. Nur ein Vermerk in der "Kartei", dass von der Entrichtung einer Bauabgabe Abstand genommen worden sei, könnte die "Vermutung" der Abgabenbehörde erster Instanz stützen. Da aber derartige Vermerke in der "Kartei" nicht enthalten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass in den jeweiligen Baubewilligungsverfahren die Bauabgaben jeweils entrichtet worden seien, sodass eine Doppelvorschreibung unzulässig sei.
1.3. Die Abgabenbehörde erster Instanz setzte mit Bescheid vom 1. Juli 1998 die Entrichtung eines Betrages von S 170.916,-- der mit Bescheid vom 18. Mai 1998 vorgeschriebenen Bauabgabe gemäß § 161a der Stmk Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung durch LGBl. Nr. 29/1994 (in der Folge: Stmk LAO), aus.
Im Spruch ist auch festgehalten, dass Aussetzungszinsen gemäß § 161a Abs. 8 Stmk LAO in der Höhe von 1 % über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechsel, das seien derzeit 2,5 % pa, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert "angefordert" würden.
1.4. Mit Berufungsvorentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Mai 1999 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Mai 1998 keine Folge gegeben.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie des Berufungsvorbringens entscheidungswesentlich aus, eine Überprüfung habe ergeben, dass für die abgetragenen Altbestandsobjektteile sowohl in den Archivakten als auch in den Akten des Baupolizeiamtes keine Nachweise hinsichtlich Interessentenbeiträgen bzw. Aufschließungsbeiträgen oder Bauabgaben festgestellt werden konnten. Dem Begehren, der Bemessung der Bauabgabe nur eine Bruttogeschossfläche von 1.800,90 m2 zu Grunde zu legen, könne daher nicht entsprochen werden.
Es müsse auch "mitgeteilt" werden, dass die abgetragenen Objektteile alle aus einer Zeit vor dem 1. November 1974 stammten, also aus einer Zeit, in der § 6a der (damaligen) Stmk Bauordnung "keine Rechtskraft" besessen habe. Es habe auch vor dem 1. November 1974 keine Vorschriften betreffend die Vorschreibung von dem Aufschließungsbeitrag ähnlichen Beiträgen bzw. Interessentenbeiträgen gegeben; andere Gebühren, wie zB Kommissionsgebühren, Verwaltungsabgaben, Kanalabgaben bzw. Kanalisationsbeiträge seien für die Einrechnung in die Bauabgabe in keiner Weise maßgebend. Auch der in der Berufungsschrift vorgebrachte Überblick über die Entwicklung von Liegenschaftseigentümerbeiträgen in der Stadtgemeinde Graz könne daran nichts ändern, weil die dort aufgezählten Leistungen keine Aufschließungsbeiträge, dem Aufschließungsbeitrag ähnliche Beiträge bzw. Interessentenbeiträge seien. Eine Einrechnung angeblich erbrachter Eigenleistungen komme gleichfalls nicht in Betracht, weil dies im § 15 Stmk BauG 1995 nicht vorgesehen sei.
Soweit eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Landesabgabenordnung die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgesehen sei, sodass es der Abgabenbehörde "untersagt" sei, "eine solche in irgend einem Verfahrensstadium anzuberaumen".
1.5. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 4. Mai 1999 wurde der Ablauf der mit Bescheid vom 1. Juli 1998 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Bauabgabe in der Höhe von S 170.916,-- infolge Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung verfügt.
1.6. Mit Vorlageantrag vom 4. Juni 1999 begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Mai 1998 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Für die Wiedererrichtung von Gebäuden, nämlich dem Kassahäuschen bei der Ein- und Ausfahrt, dürfe eine Bauabgabe gemäß § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG 1995 nicht vorgeschrieben werden. Die zweigeschossige Tiefgarage mit ebenerdigen Parkdeck sei eine "Gemeinschaftsanlage" der Mieter des Hauskomplexes, sodass auch das oberirdische Kassenhäuschen unter dem Begriff Nebengebäude gemäß § 15 Abs. 8 Z 2 Stmk BauG 1995 von der Bauabgabe befreit sei. Eine Garage sei nur dann als Gebäude zu beurteilen, wenn die verteilten unverschließbaren Öffnungen kleiner als ein Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände seien, sofern es sich um ein oberirdisches Bauwerk handle. Der Gebäudebegriff des Baugesetzes beziehe sich nur auf oberirdische bauliche Anlagen; der ebenerdige Parkplatz mit "eingebauter" zweigeschossiger Tiefgarage falle daher nicht unter den Gebäudebegriff, sodass die Vorschreibung einer Bauabgabe unzulässig sei.
1.7. Mit seiner gleichfalls mit 4. Juni 1999 datierten Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 4. Mai 1999 betreffend den Ablauf der Aussetzung. Dem Begehren auf Aussetzung komme Berechtigung zu, weil zur ergangenen Berufungsvorentscheidung die Vorlage des Aktes zur Entscheidung über die Berufung durch die Behörde zweiter Instanz gestellt worden sei. In der Berufung sei ausführlich dargelegt worden, dass im gegenständlichen Fall die Befreiungsbestimmungen des § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 zur Anwendung zu kommen hätten. Ein ebenerdiger Parkplatz mit eingebauter zweigeschossiger Tiefgarage falle nicht unter den Gebäudebegriff, sodass von Rechtswegen die Vorschreibung einer Bauabgabe unzulässig sei.
1.8. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz schrieb hieraufhin mit Bescheid vom 22. Juli 1999 für die mit Bescheid vom 1. Juli 1998 gewährte Aussetzung der Bauabgabe mit dem Betrag von S 170.916,-- "nach Ablauf der Aussetzung" Aussetzungszinsen in der Höhe von S 4.935,-- zur Zahlung vor.
1.9. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid vom 22. Juli 1999 mit seiner Berufung vom 24. August 1999. In dieser verwies er darauf, er habe bereits in seinen "früheren Eingaben und Berufungen" ausgeführt, dass eine Bauabgabe nicht vorgeschrieben werden könne. Diese Ansicht werde im Übrigen auch von einem Schreiben des Magistrats (Baupolizeiamt) bestätigt.
1.10. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz gab dieser Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 30. August 1999 keine Folge. Den Berufungsausführungen sei zu erwidern, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Bauabgabe sei mit Bescheid vom 4. Mai 1999 verfügt worden; die Berechnung der Aussetzungszinsen beginnend mit 6. Juli 1998 bis zum 6. Mai 1999 (Ablauf der Aussetzung) sei daher zu Recht erfolgt. Auch die mit Bescheid vom 22. März 1999 ergangene Berufungsvorentscheidung sei eine Rechtsmittelerledigung, die das Ende der Aussetzung durch Verfügung über die Beendigung der Aussetzung mit sich bringe. Es sei aber möglich, dass der Abgabepflichtige im Falle eines Antrages auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz neuerlich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stelle.
Anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung, die nicht oder nicht zur Gänze zu einer Verminderung des ausgesetzten Abgabenbetrages führe, könne bereits die Vorschreibung der Aussetzungszinsen erfolgen. Stelle der Abgabepflichtige einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung, bestehe für ihn neuerlich die Möglichkeit eine Aussetzung zu begehren. Hiebei könne er beantragen, dass die inzwischen vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in die nunmehr zu verfügende Aussetzung einbezogen würden, zumal es sich bei den Aussetzungszinsen um eine Abgabe handle, deren Höhe unmittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge.
Im Falle einer späteren Herabsetzung einer ausgesetzten Abgabenschuld, von der Aussetzungszinsen berechnet und vorgeschrieben worden seien, habe die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; es habe ein neuerlicher Bescheid über die neue Aussetzungszinsenvorschreibung zu ergehen.
Die in der Berufungsschrift des Beschwerdeführers angeführten "Aussagen" beträfen nicht den Gegenstand der Aussetzung bzw. der Aussetzungszinsen, sondern "baurechtliche Erläuterungen". Eine mündliche Berufungsverhandlung sei nicht abzuhalten gewesen, weil dies in der Landesabgabenordnung nicht vorgesehen sei.
1.11. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 29. September 1999 unter Bezugsnahme auf die Berufungsvorentscheidung vom 30. August 1999 die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz; aus der in Fotokopie beigelegten Mitteilung des Stadtsenates (Baupolizeiamt) gehe hervor, dass eine Tiefgarage kein Gebäude sei, es dürfte daher weder eine Bauabgabe vorgeschrieben noch dürften Aussetzungszinsen verlangt werden.
1.12.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, nach Durchsicht einer "Vielzahl von Archivakten" seit dem Jahr 1916 sei "festzustellen", dass Interessentenbeiträge in Form des Aufschließungsbeitrages nicht vorgeschrieben worden seien. In der Folge wurde darauf verwiesen, dass seit 1975 Gegenstand von Bauverfahren eine Portalumgestaltung, die Umgestaltung von Geschäftsräumlichkeiten, die Versetzung von Fenstern und eine Baumschlägerung ersichtlich seien. Weiters heißt es in dem angeführten Schreiben, dass die Abgabenbehörde zwar auf Grund der Abgabenvorschriften verpflichtet sei, die materielle Wahrheit von Amtswegen zu erforschen; die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen stehe jedoch zu dieser Maxime in einem untrennbaren Konnex. Im Hinblick auf die Geltendmachung von Begünstigungsbestimmungen bestehe eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen; der Beschwerdeführer werde daher als Rechtsmittelwerber "höflich ersucht, Unterlagen zu übermitteln, aus welchen die Leistung eines Interessentenbeitrages" für die behaupteter maßen anrechenbare Fläche der Gebäudewiedererrichtung im Ausmaß von 1.423,30 m2 hervorgehe.
In seiner diesbezüglichen Äußerung vom 15. Juli 1999 verwies der Beschwerdeführer auf seine Ansicht, wonach kein Gebäude vorliege; die beiden Untergeschosse der Tiefgarage seien somit zur Berechnung einer Bauabgabe überhaupt nicht heranzuziehen.
1.12.2. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde vom 25. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das Ergebnis eines von der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens vorgehalten. Danach habe der Beschwerdeführer das ihm mit der Baubewilligung vom 8. August 1997 bewilligte Vorhaben der Errichtung einer zweigeschossigen Tiefgarage für 170 PKW, einer oberirdischen Abstellfläche für 80 PKW mit den dazugehörigen baulichen Anlagen für die Erschließung und zum Betreiben der Tiefgarage auf näher angeführten Liegenschaften ausgeführt. Im Rahmen dieses Bauvorhabens seien folgende Bruttogeschossflächen geschaffen worden:
Erdgeschoss: | 257,97 m2 |
1. Obergeschoss: | 39,06 m2 |
1. Kellergeschoss: | 2.749,73 m2 |
2. Kellergeschoss: | 2.695,53 m2. |
Die Fläche des Erdgeschosses setze sich aus drei oberirdisch gelegenen Stiegenhäusern im Ausmaß von 24,25 m2, 23,36 m2 und 39,06 m2, einem Kassenhäuschen, welches eine Gebäudehöhe von mehr als 3,00 m aufweise, im Ausmaß von 29,06 m2 sowie einer Rampe, welche die Einfahrt in die bzw. die Ausfahrt aus der Tiefgarage darstelle, im Ausmaß von 142,24 m2 zusammen.
Über das oberirdisch gelegene Stiegenhaus im Ausmaß von 39,06 m2 seien die beiden unterirdischen Geschosse der Tiefgarage auch durch eine Liftanlage zu erreichen. Die Fläche des 1. Obergeschosses befinde sich über diesem Stiegenhaus.
Im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens sei eine Reihe von Altbestandsflächen im Ausmaß von 1.424,30 m2 abgetragen worden. Im Rahmen des von der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe durch eine Einsichtnahme in die bei der Finanz- und Vermögensdirektion geführte Kartei über die Vorschreibung sowie Entrichtung von Aufschließungsbeiträgen und/oder Bauabgaben sowie durch Einsichtnahme in die beim Stadtarchiv der Landeshauptstadt Graz aufbewahrten Archivakten betreffend die näher genannten Liegenschaften festgestellt werden können, dass für die Abbruchflächen bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder Aufschließungsbeiträge noch Bauabgaben vorgeschrieben und entrichtet worden seien; diese Archivakten reichten teilweise bis in das Jahr 1894 zurück.
Unter Bezugnahme auf diesen Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2004, dass er alle seine Tiefgaragengrundstücke verkauft habe. Das anhängige Verfahren sei daher - wenn die Berufung nicht von seinen Rechtsnachfolgern zurückgezogen werde - mit diesen fortzusetzen.
1.13. Die belangte Behörde setzte mit ihrem Bescheid vom 18. August 2004 in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18. Mai 1998 betreffend die Vorschreibung einer Bauabgabe in Höhe von S 387.024,-- diese neu mit EUR 26.163,-- fest, wobei sich die der Vorschreibung zu Grunde zu legende Bruttogeschossflächenberechnung wie folgt darstelle:
"Erdgeschoss: | 257,97 m2 x 1,0 = | 257,97 m2 |
1. Obergeschoss: | 39,06 m2 x 0,5 = | 19,53 m2 |
1. Kellergeschoss: | 2.749,73 m2 x 0,5 = | 1.374,86 m2 |
2. Kellergeschoss: | 2.695,53 m2 x 0,5 = | 1.347,76 m2 |
Summe | 3.000,12 m2 x ATS 120,00 = ATS 360.014,40 (nunmehr: EUR 26.163,00)" |
In einem weiteren Spruchpunkt wurde dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge gegeben.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens einschließlich des Vorbringens des Beschwerdeführers und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte diese begründend unter anderem aus, der Umstand, dass sich das grundbücherliche Eigentum an jenen Grundstücken, welche vom Tiefgaragenkomplex betroffen seien, zwischendurch geändert habe, sei insoweit unmaßgeblich. Ebenso unmaßgeblich sei der Inhalt allfälliger privatrechtlicher Vereinbarungen, welche im Hinblick auf den betroffenen Tiefgaragenkomplex zwischen dem Beschwerdeführer und dritten Personen geschlossen worden seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Vorschreibung einer Bauabgabe für jene Gebäudeteile, die wieder errichtet worden seien, zu entfallen habe, sei ihm mit dem Verwaltungsgerichtshof (Zitat des hg. Erkenntnisses vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0142) entgegenzuhalten, dass eine Anrechnung wieder errichteter Flächen auf die Bauabgabe dann und nur dann erfolgen könne, wenn für die Abbruchflächen seinerzeit eine Bauabgabe und/oder ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben und auch bezahlt worden sei. Wie das Ergebnis des näher dargelegten Ermittlungsverfahrens zeige, sei vorliegendenfalls für Abbruchflächen kein derartiger Beitrag vorgeschrieben oder bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren auch nichts vorgebracht, was geeignet gewesen wäre, diese Feststellung der Abgabenbehörde zu entkräften. Auch eine Anrechnung allfälliger, zu Beginn des vorigen Jahrhunderts erbrachter "Eigenleistungen" auf die nunmehrige Bauabgabe sei mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage nicht möglich.
Soweit der Beschwerdeführer aber für seinen Standpunkt vorbringe, der Tiefgarage mangle die Gebäudequalität, sei festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 97/17/0332) ausgesprochen habe, für die grundsätzliche Möglichkeit der Vorschreibung einer Bauabgabe sei das Vorliegen eines Gebäudes (und nicht bloß einer baulichen Anlage) notwendig. Die im Beschwerdefall tatsächlich erfolgte bauliche Ausgestaltung des gesamten Tiefgaragenkomplexes zeige, dass die unter dem Niveau der Erdoberfläche gelegenen Tiefgaragengeschosse durch über diesem Niveau liegende drei Stiegenhäuser sowie eine Rampe erreichbar seien. Diese oberirdischen Teile bildeten mit den Tiefgaragengeschossen nicht nur eine bauliche Einheit, sondern seien dem Gesamtbauwerk insoweit funktionell zugeordnet, als sie dem Zugang (der Zufahrt) in und dem Abgang (der Ausfahrt) aus der Tiefgarage dienten. Auf Grund dieses Umstandes bildeten die genannten Teile jene oberirdisch überdeckten Räume der baulichen Anlage des Tiefgaragenkomplexes, welcher dieser Anlage (insgesamt) Gebäudequalität verliehen.
Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung der Bauabgabe für die drei Stiegenhäuser sowie das Kassenhäuschen wegen deren Nebengebäudequalität in Zweifel ziehe, sei auszuführen, dass dem Kassenhäuschen die Qualität als Nebengebäude schon deswegen fehle, weil dieses eine Geschosshöhe von mehr als 3,00 m aufweise; jenem Stiegenhaus, welches (auch) durch eine Liftanlage mit den Tiefgaragengeschossen verbunden sei, fehle die Nebengebäudequalität schon auf Grund der festgestellten Größe von 39,06 m2. Hinsichtlich der beiden übrigen Stiegenhäuser im Ausmaß von 24,25 m2 sowie 23,36 m2 sei festzuhalten, dass diese auf Grund ihrer beschriebenen Erschließungsfunktion keine für den Tiefgaragenkomplex bloß untergeordnete Bedeutung hätten und ihnen aus diesem Grund die Nebengebäudequalität mangle.
Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Vorschreibung einer Bauabgabe für den als Gebäude einzustufenden Tiefgaragenkomplex dem Grunde nach in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei; hinsichtlich der Höhe der vorgeschriebenen Bauabgabe sei der Berufung insoweit teilweise stattzugeben gewesen, als die im erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Mai 1998 der Vorschreibung zu Grunde gelegte Fläche des Erdgeschosses unrichtig ermittelt worden sei. Diese Unrichtigkeit beruhe einerseits auf einem zu korrigierenden Rechenfehler, andererseits sei bei Berechnung der Erdgeschossfläche der Vorschreibung nur jener Teil der Rampe zu Grunde zu legen, der fünfseitig umschlossen (und daher raumbildend) sei. Dem gemäß betrage die richtig ermittelte Erdgeschossfläche 257,97 m2 anstelle 483,04 m2.
Abgesehen davon, dass ein tauglicher Antrag für eine Beweisaufnahme nicht gestellt worden sei - der Antrag "sämtliche Bauakten betreffend die Gebäude ..." beizuschaffen, sei kein solcher - sei die Berufungsbehörde in der Lage gewesen, eine Sachentscheidung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auch ohne mündliche Berufungsverhandlung zu treffen.
1.14. Mit dem (weiteren) Bescheid vom 18. August 2004 gab die belangte Behörde (Spruchpunkt 1) der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. Juli 1999 betreffend die Festsetzung von Aussetzungszinsen teilweise statt und setzte diese nunmehr mit insgesamt S 4.143,31 (statt S 4.935,00), somit mit EUR 301,10 fest. Mit Spruchpunkt 2 gab sie dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Folge.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 161a Abs. 8 Stmk LAO führte sie begründend aus, dem Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Bauabgabe sei mit Bescheid der belangten Behörde vom (gleichfalls) 18. August 2004 teilweise stattgegeben worden. Im Zusammenhang damit sei die Höhe der Aussetzungszinsen - diese seien zwingend vorzuschreiben, wenn für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintrete - auf Grund der teilweise stattgebenden Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über das Rechtsmittel gegen die Vorschreibung der Bauabgabe herabzusetzen gewesen. Die Herabsetzung sei derart erfolgt, dass die Aussetzungszinsen nicht vom ursprünglich bescheidmäßig ausgesetzten Betrag in Höhe von S 170.916,--, sondern von S 143.906,40 berechnet worden seien; der letztgenannte Betrag ergebe sich auf Grund der Berücksichtigung der Differenz zwischen der Erstvorschreibung der gesamten Abgabe in der Höhe von S 387.024,-- und der Vorschreibung auf Grund der teilweise stattgebenden Berufung in Höhe von S 386.014,40. Die Zinsenberechnung sei für den ausgesetzten Zeitraum vom 6. Juli 1998 bis 6. Mai 1999 vorzunehmen gewesen.
Zu Spruchpunkt 2 verwies die belangte Behörde darauf, dass in der Landesabgabenordnung die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgesehen sei; das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei gewahrt worden.
1.15. Der Verfassungsgerichtshof, der vom Beschwerdeführer zunächst mit gemeinsamer Beschwerde gegen die beiden genannten Bescheide der belangten Behörde angerufen worden war, lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1254, 1255/04-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Die vorliegende Beschwerde rügte die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie die Verletzung des Rechtes auf das "Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen gemäß Art. 18 B-VG".
Die gerügten Rechtsverletzungen - so der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des erwähnten Beschlusses - wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
1.16. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seiner in einem Schriftsatz mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde zusammen ausgeführten Beschwerde in seinem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung einer Bauabgabe, in eventu in seinem Recht auf gesetzmäßige Berechnung der Bauabgabe, wie auch in seinem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Aussetzungszinsen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat hierauf mit Schriftsatz vom 26. Juli 2005 repliziert und damit den Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 in der hier anzuwendenden Stammfassung, regelt in seinem § 15 die Bauabgabe. Nach § 15 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist dem Bauwerber anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Die Bauabgabe errechnet sich gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschossfläche. Dabei sind das Erdgeschoss zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse udgl.) zur Hälfte zu berechnen. Der Einheitssatz betrug gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz leg. cit. S 120/m2.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 4 Z 20 Stmk BauG 1995 ist die Bruttogeschossfläche die Fläche je Geschoss, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände. Garagen sind gemäß § 4 Z 27 leg. cit. Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen; Großgaragen sind danach Garagen mit einer Nutzfläche über 1.000 m2 und Tiefgaragen Garagen und Garagengeschosse, deren Fußboden mehr als 1,30 m unter dem tiefsten Geländepunkt liegt. Nebenanlagen einer Garage sind nach der zitierten Bestimmung des § 4 Z 27 Stmk BauG 1995 sonstige Räume oder Anlagen, die dem Betrieb einer Garage dienen, wie Abstellräume, Zu- und Abfahrten, Toiletten, Waschanlagen, Arbeitsgruben udgl.
Gemäß § 4 Z 33 Stmk BauG 1995 ist ein Geschoss der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüber liegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird.
Unter einem Gebäude versteht das Stmk BauG 1995 gemäß § 4 Z 28 eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen.
Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt gemäß § 15 Abs. 8 Stmk BauG 1995 (Z 1) bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für das selbe Ausmaß und (Z 2) bei Nebengebäuden.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst vor, er habe mit Kaufvertrag vom 11. Juni 2002 seine Parkplatzfläche mit dem begonnenen Tiefgaragenbauwerk veräußert; nur kleine Teile der Baufläche, welche näher angeführt werden, seien in seinem Eigentum verblieben. Er leitet daraus rechtlich ab, dass die Vorschreibung der Bauabgabe zum größten Teil nicht an ihn hätte gerichtet werden dürfen, sondern an den (die) neuen Grundeigentümer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/17/0246, im Zusammenhang mit einer nach der Erteilung der Baubewilligung erfolgten Veräußerung ausgeführt wie folgt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2003, Zl. 98/17/0319, mwN), bedürfte es für den Eintritt eines Schuldnerwechsels im Falle eines Eigentumsüberganges an einem Grundstück, auf das sich ein Vorhaben bezieht, für welches eine Abgabe vorgeschrieben worden ist, oder für welches der Abgabenanspruch entstanden ist, einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung.
Für das vorliegende Abgabenschuldverhältnis ist eine solche 'dingliche Wirkung' in der Steiermärkischen Bauordnung nicht vorgesehen. Die Anordnung des § 15 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. (Anm.: des Stmk BauG), wonach für die Bauabgabe auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht haftet, enthält gerade keine ausdrückliche Regelung für einen Schuldnerwechsel hinsichtlich der bereits entstandenen Abgabenverbindlichkeit; die Anordndung einer (bloßen) Pfandhaftung macht einen allfälligen neuen Eigentümer der Liegenschaft nicht zum Abgabenschuldner, sondern beschränkt vielmehr dessen Haftung auf den Pfandgegenstand, somit die Liegenschaft. Einer solchen ausdrücklichen Regelung betreffend den Schuldnerwechsel (oder allenfalls eines Schuldnerbeitritts) hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 15 Abs. 1 Stmk BauG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Stmk LAO entstandenen (und im Beschwerdefall auch bescheidmäßig konkretisierten) Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei einem Eigentümerwechsel bzw. einem Wechsel in der Stellung als Bauwerber nach der Bescheiderlassung annehmen zu können."
Damit ist auch für den hier zu beurteilenden Beschwerdefall - die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzugehen - klargestellt, dass der Beschwerdeführer, dem unbestritten die Baubewilligung erteilt wurde und der damit den Abgabentatbestand des § 15 Abs. 1 erster Satz Stmk BauG 1995 erfüllt hat, auch nach Veräußerung (eines Teiles) der Grundstücke Abgabepflichtiger geblieben ist.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass ihm zu Unrecht eine Fläche im Ausmaß von 1.424,30 m2 nicht von der zu Grunde gelegten Bemessungsfläche abgerechnet worden sei, für die insoweit die Vorschreibung einer Bauabgabe gemäß § 15 Abs. 8 (Z 1) Stmk BauG 1995 zu entfallen habe; in diesem Ausmaß seien Gebäude wieder errichtet worden.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht auf § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk BauG 1995 berufen kann, weil diese Bestimmung in verfassungskonformer Interpretation dahingehend zu verstehen ist, dass sie nur zum Tragen kommt, wenn für das Gebäude, an dessen Stelle das neue Gebäude wieder errichtet wurde, bereits eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1999, Zl. 99/17/0142, und vom 20. November 2002, Zl. 97/17/0499). Die belangte Behörde hat aber ausdrücklich festgestellt, dass es nicht zu einer Vorschreibung einer Bauabgabe bzw. eines Aufschließungsbeitrages in der Vergangenheit gekommen ist. Soweit dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang der Vorwurf einer mangelhaften Tatsachenfeststellung durch die Abgabenbehörden zu entnehmen ist, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Abgabenbehörden auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gekommen sind, ein anzurechnender Beitrag sei nicht gezahlt worden. Hiezu wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, zweckdienliche Beweisanträge zu stellen, spricht nicht gegen das von den Abgabenbehörden vorgenommene Ermittlungsverfahren; eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides kann auf Grund des Beschwerdevorbringens insoweit jedenfalls nicht erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 99/17/0446).
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass die Tiefgarage ein Gebäude im Sinne des Stmk BauG 1995 bilde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 97/17/0332) ausgeführt, aus der Verwendung des Begriffes "Bruttogeschossfläche" im § 15 Abs. 3 Stmk BauG 1995 ergebe sich, dass ein "Geschoss" vorliegen müsse; dieses werde im § 4 Z 33 als näher umschriebener Gebäudeabschnitt bezeichnet. Daraus werde ersichtlich, dass es sich bei dem Vorhaben, für welches die im § 15 Abs. 1 erster Satz leg. cit. angesprochene Baubewilligung erteilt werden müsse, an die die Entstehung der Abgabe anknüpfe, um ein "Gebäude" handeln müsse.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt jedoch ein solches "Gebäude" vor. Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die drei oberirdisch gelegenen Stiegenhäuser und das Kassenhäuschen verwiesen; dabei handelt es sich jedenfalls um "Gebäude" im Sinne des Gebäudebegriffes des Stmk BauG 1995. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf verweist, es lägen hier nur "Nebengebäude" im Sinne des § 4 Z 43 Stmk BauG 1995 vor (danach sind Nebengebäude in der hier anzuwendenden Stammfassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 eingeschossige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschosshöhe bis 3,00 m und bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2), dann übersieht der Beschwerdeführer, dass auch Nebengebäude Gebäude im Sinne des Stmk BauG 1995 sind (dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2004, Zl. 2002/06/0029, zu Grunde lag, bei dem die dort verfahrensgegenständliche Tiefgarage eines oberirdischen Raumes ermangelte).
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall liegen jedoch nicht nur "Nebengebäude", sondern "Gebäude" im Sinne der eben wiedergegebenen Definition vor, weil sie nicht von
"untergeordneter Bedeutung" sind, haben doch Stiegenhäuser, die erst die Benützung der Tiefgarage ermöglichen, für den Zweck einer solchen baulichen Anlage, wie sie hier vorliegt, keine untergeordnete Bedeutung, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.
2.5. Der Beschwerdeführer hat sich vor der belangten Behörde nicht gegen die der Ermittlung der Bruttogeschossflächen zu Grunde gelegten Annahmen gewandt (vgl. den Vorhalt mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004); soweit er nunmehr in der Beschwerde teilweise von anderen Flächenausmaßen ausgeht, ist ihm dies im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verwehrt. Wenn er in diesem Zusammenhang auf das Unterbleiben der von ihm beantragten mündlichen Berufungsverhandlung verweist, so ist ihm zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, warum er auf den erwähnten Vorhalt vom 25. Mai 2004 (trotz Aufforderung) kein (diesbezügliches) schriftliches Sachvorbringen erstattet hat. Die belangte Behörde konnte daher bei Bescheiderlassung davon ausgehen, der Beschwerdeführer trete ihren Feststellungen über das zu Grunde zu legende Flächenausmaß nicht entgegen, eine (nochmalige) Überprüfung desselben könne daher unterbleiben. Schon deshalb liegt in der Unterlassung der mündlichen Berufungsverhandlung kein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender allfälliger Verfahrensmangel.
2.6.1. Die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ist in § 161a Steiermärkischen Landesabgabenordnung (Stmk LAO), LGBl. Nr. 158/1963 in der hier heranzuziehenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1988, geregelt. Nach § 161a Abs. 1 Stmk LAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 161a Abs. 3 erster Satz leg. cit. bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 161a Abs. 5 leg. cit. in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung (lit. a) oder Berufungsentscheidung (lit. b) oder anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (lit. c) zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß § 161a Abs. 8 Stmk LAO sind, soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in der Höhe von 1 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen (der letztgenannte Absatz zitiert in der Fassung durch die Novellen LGBl. Nr. 29/1994 und LGBl. Nr. 96/1998).
2.6.2. Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen wendet, bringt er nur vor, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde dem Beschwerdeführer überhaupt keine Bauabgabe hätte vorschreiben und infolge dessen auch keine Zinsen in Rechnung stellen dürfen.
Da aber nach den obigen Ausführungen die belangte Behörde die Bauabgabe, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, vorgeschrieben hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen nach der Aktenlage vorlagen, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Bescheides zu erkennen.
2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinen Rechten weder wegen geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden
Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als
unbegründet abzuweisen.
2.8. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil diese Abgabenangelegenheit nicht "civil rights" betrifft.
2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
2.10. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.11. Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diese Anträge entbehrlich macht.
Wien, am 8. September 2005
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