VwGH 2005/15/0049

VwGH2005/15/00492.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der M A in G, vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 17/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 7. März 2005, Zl. RV/0453- G/04, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2004 und Folgejahre, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren nebenberuflich als Musikerin (Sängerin/Jodlerin und Texterin/Komponistin) tätig.

Im Rahmen eines Wiederaufnahmsantrages und der in der Folge durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 2000 bis 2002 begehrte sie den Abzug von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (10 m2) in Höhe von S 11.965,-- für 2000, S 11.883,-- für 2001 und EUR 902,-- für 2002. In diesem Arbeitszimmer fänden Probearbeiten für ihre Tätigkeit als Sängerin statt. Um ihre Stimmbänder zu trainieren, müsse sie täglich 1,5 Stunden alleine Gesangsübungen durchführen. Die Beschwerdeführerin singe Halbplayback, d.h. dass die Musik gespielt werde und sie dazu live singe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch als Texterin tätig und schreibe die Texte ihrer Lieder großteils selbst. Sie komponiere auch die von ihr gesungenen Jodler selbst und erledige sämtliche Fanpost im gegenständlichen Arbeitszimmer, sodass von einer täglichen Nutzung von durchschnittlich drei Stunden auszugehen sei.

Dass der Mittelpunkt der (nebenberuflichen) Tätigkeit der Beschwerdeführerin somit im gegenständlichen Arbeitszimmer liege, ergebe sich aus folgender Gegenüberstellung:

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