Normen
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2004 gestellter Antrag, ihm seine Steuerschuld an Einkommensteuer inklusive Säumniszuschlag im Gesamtbetrag von EUR 112.427,50 nachzusehen, von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug abgewiesen wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass dem Beschwerdeführer schon mit Bescheiden aus den Jahren 1987 und 1988 Abgabenschulden im Gesamtbetrag von über S 2,2 Mio. nach § 236 BAO nachgesehen worden seien. Die Abweisung eines weiteren Nachsichtsansuchens sei mit einer Berufungsentscheidung vom 20. Dezember 1993 bestätigt, eine gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1996, 94/13/0050, abgewiesen worden. Ein weiterer Abweisungsbescheid über einen neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht offener Abgabenschuldigkeiten sei mit Berufungsentscheidung vom 7. Februar 2002 bestätigt worden. Die Abgabenschulden, deren Nachsicht nunmehr beantragt worden sei, seien allerdings nicht Gegenstand der erwähnten Entscheidungen gewesen, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers das Verfahrenshindernis entschiedener Sache nicht entgegen stehe. Das Begehren des Beschwerdeführers erweise sich aber als nicht begründet. Neben den nachsichtsgegenständlichen Abgabenschulden in Höhe von EUR 112.427,50 hafteten der Aktenlage nach weitere Abgabenschuldigkeiten in Höhe von EUR 2.831,54 und EUR 67.132,19 aus, deren Einbringung ausgesetzt sei. Die Bankverbindlichkeiten hafteten nach der Eingabe des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren vom 13. Dezember 2004 in Höhe von EUR 261.431,17 unberichtigt aus. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nur die Höhe seiner Invaliditätsversorgung vom Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien (als alleinige verfügbare Einkommensquelle), nicht jedoch die Höhe der (zedierten) Pacht- und Mieteinnahmen und den Wert der in seinem Eigentum befindlichen Liegenschaften bekannt gegeben habe, sodass vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles schon deswegen nicht habe ausgegangen werden können, weil der Beschwerdeführer den behaupteten Existenzverlust nicht selbständig und unter Ausschluss jeglichen Zweifels dargelegt habe, erscheine seine wirtschaftliche Situation angesichts der neben den vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgabenschuldigkeiten bestehenden Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 331.394,90 derart schlecht, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändern könnte, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/15/0161) der Annahme des Vorliegens persönlicher Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben entgegen stehe. Selbst wenn persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu bejahen wäre, wäre für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen, weil die sodann zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des Begehrens des Nachsichtswerbers auch tatsächlich geeignet sein müsste, jenen Effekt herbei zu führen, der dem als vorrangig erkannten Interesse entspräche, sodass drohende Existenzgefährdung eine Nachsicht nach § 236 BAO nur dann rechtfertige, wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gerade durch die Einbringung der vom Nachsichtsbegehren betroffenen Abgabe gefährdet sei, weshalb mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte. Dies sei für den Beschwerdefall zu verneinen, in welchem Zusammenhang auf das im Fall des Beschwerdeführers bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1996, 94/13/0050, hingewiesen werden müsse. Die tatsächliche Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens habe der Beschwerdeführer im Übrigen gar nicht behauptet und die vorgetragene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei nicht geeignet, die behauptete Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben zu begründen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben. Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdete. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht (aus persönlichen Gründen) nicht unbedingt der Existenzgefährdung oder besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und - verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. für viele hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2002/15/0155, mit weiterem Nachweis).
Einen Sachverhalt, der eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung begründen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzustellen und auch sein zum Vorliegen persönlicher Unbilligkeit vorgetragenes Beschwerdevorbringen zeigt weder die geltend gemachte persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung noch einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehler oder Subsumtionsirrtum auf. Mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe es unterlassen, aus vom Beschwerdeführer als aktenkundig angesehenen Sachverhalten seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die gebotenen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, übersieht der Beschwerdeführer, dass es seine Sache gewesen wäre, in dem auf Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren sämtliche Umstände, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann, von sich aus vollständig darzulegen. Zutreffend hat die belangte Behörde zudem auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2000, 99/15/0161, verwiesen, in welchem persönliche Unbilligkeit für den Fall verneint wurde, dass die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners auch bei Gewährung der beantragten Nachsicht nicht saniert werden könnte. Diese Überlegung im Fall des Beschwerdeführers zur Geltung zu bringen, kann nach Maßgabe der im Wesentlichen nicht strittigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig angesehen werden. Dass selbst im Falle einer Bejahung persönlicher Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben die sodann zu treffende Ermessensentscheidung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte, ist eine von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zudem vertretene Ansicht, die aus den Gründen des von der belangten Behörde zitierten, u.a. auch dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen hg. Erkenntnisses vom 11. Dezember 1996, 94/14/0047, 0049, 0050, auch nicht als unzutreffend angesehen werden kann. Dass die ungünstige Entwicklung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers am Gewicht der im genannten Erkenntnis ausführlich dargestellten, gravierend gegen eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Gründe etwas ändern könnte, ist nicht zu sehen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. Februar 2006
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