Normen
BAO §188;
BAO §19 Abs1;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §188;
BAO §19 Abs1;
BAO §191 Abs2;
BAO §191 Abs3 litb;
BAO §191 Abs3;
BAO §97 Abs1;
HGB §142;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Gesellschaftsvertrag vom 3. August 1992 hatten sich der Beschwerdeführer und Dr. G., zwei Wirtschaftsprüfer, zur G. OHG zusammengeschlossen. Am 3. März 1993 hatten die Gesellschafter den einstimmigen Beschluss gefasst, die G. OHG in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln, deren Firma G. KG lauten sollte. Zur Vertretung der G. KG war ausschließlich der Beschwerdeführer als Komplementär berechtigt.
Mit Bescheiden vom 3. August 1998 stellte das Finanzamt unter Verweis auf den Bericht über eine von Mai 1997 bis Juli 1998 bei der G. KG durchgeführte und die Jahre 1992 bis 1995 erfassende Buch- und Betriebsprüfung die Einkünfte der G. KG für 1992 bis 1995 fest.
Eine von der G. KG dagegen erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) mit Bescheid vom 31. Oktober 2000, Zl. RV/559- 15/05/99, ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion mit seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217 und 2001/13/0158, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Die G. KG wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. März 2004 gelöscht. Das Vermögen der KG wurde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in sinngemäßer Anwendung des § 142 HGB gleichzeitig auf den Beschwerdeführer übertragen.
Zwei Beschwerden gegen einerseits die im fortgesetzten Verfahren ergangene Erledigung der belangten Behörde vom 9. Dezember 2004, Zl. RV/2000-W/03, betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1992 bis 1995 und gegen andererseits die Erledigung der belangten Behörde vom 9. Dezember 2004, Zl. RV/1680-W/04, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1996 und 1997 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008 und 0009, zurück. Die am 14. Dezember 2004 zugestellten Erledigungen der belangten Behörde waren nämlich an die G. KG gerichtet gewesen. Da diese im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Erledigungen nicht mehr bestanden hatte, konnten die als Bescheid intendierten Erledigungen keine Rechtswirkungen entfalten.
Mit den nunmehr angefochtenen Erledigungen stellt die belangte Behörde die Einkünfte der G. KG für die Jahre 1992 bis 1995 (zur hg. Zl. 2005/13/0117 angefochtene Erledigung) und für 1996 und 1997 (zur hg. Zl. 2005/13/0118 angefochtene Erledigung) fest. Beide Erledigungen sind (ausschließlich) an den Beschwerdeführer gerichtet. Da die G. KG gelöscht und nicht mehr existent sei, sei der Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger Bescheidadressat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2003, 2002/15/0191, vom 24. September 2003, 2003/13/0092, und vom 13. April 2005, 2005/13/0004, 0005, 0008 und 0009).
§ 19 BAO lautet:
"§ 19. (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein."
Gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs. 1 lit. c leg. cit. in diesen Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs. 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. lit. c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 leg. cit. gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß § 290 Abs. 1 BAO können im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid.
Da ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO den Gesellschaftern der Personenvereinigung (Mitgliedern der Personengemeinschaft) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs. 1 BAO wirksam werden muss, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt gelten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2002, 99/15/0051, und vom 31. Juli 2002, 97/13/0127).
Die im § 19 Abs. 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs. 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben und gemäß § 191 Abs. 3 leg. cit. diesen Personen gegenüber wirken. Die angefochtenen Erledigungen wären sohin an den Beschwerdeführer und an Dr. G. zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen.
Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnten die angefochtenen Erledigungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt wurden - nicht einmal dem Beschwerdeführer gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (vgl. den hg. Beschluss vom 31. Juli 2002, 97/13/0127, mwN). Deshalb ist die Möglichkeit einer durch diese Erledigungen bewirkten Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers auszuschließen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2005
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