VwGH 2005/13/0081

VwGH2005/13/008129.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in 1016 Wien, Volksgartenstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. April 2005, Zl. RV/1510-W/04, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Februar 2004, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;
EStG 1972 Kleinbusse Erlaß BMF 18.November 1987;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
UStG 1994 Kleinlastkraftwagen Kleinbusse 2002/II/193 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im vorliegenden Fall ist nur strittig, ob das Fahrzeug vom Typ "Volvo XC90 T6 A Geartronic", für dessen Anschaffung der Beschwerdeführer einen Vorsteuerabzug beansprucht, als "Kleinbus" zu werten und vom Vorsteuerabzug daher nicht ausgeschlossen ist.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Fahrzeug, das unstrittig Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen aufweist, habe auch das erforderliche "kastenwagenförmige Äußere" und gleiche weder äußerlich noch in Bezug auf die technische Konzeption den üblichen Typen von Geländewagen, hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, das Fahrzeug entspreche nicht den aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ableitbaren Anforderungen an ein "kastenwagenförmiges Äußeres".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für den strittigen Vorsteuerabzug gleicht der Fall den mit den hg. Erkenntnissen vom 25. Februar 2003, 99/14/0336, vom 21. September 2006, 2003/15/0036 und 2006/15/0185, vom 24. September 2008, 2007/15/0161, vom 8. Juli 2009, 2009/15/0114, vom 25. November 2009, 2009/15/0184, und vom 2. Februar 2010, 2008/15/0290, entschiedenen Fällen. Auf diese Erkenntnisse kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch insoweit verwiesen werden, als die Beschwerde geltend macht, es käme auf den Vergleich mit Fahrzeugen an, die - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen - in einer vom Bundesminister für Finanzen veröffentlichten Liste erwähnt seien (vgl. insoweit vor allem die zwei zuletzt erwähnten Erkenntnisse), und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich die belangte Behörde gestützt habe, sei auf die jetzt maßgebliche Rechtslage nicht anwendbar. Beides trifft nach den zitierten Erkenntnissen nicht zu.

Davon ausgehend führt aber auch das Eventualvorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, das Fahrzeug verfüge über eine "annähernd schnauzenförmige Motorhaube". Dass dies "nicht weiter schädlich sein" könne, was der Beschwerdeführer lediglich mit dem - der zitierten Judikatur zufolge untauglichen - Hinweis auf in der erwähnten Liste enthaltene Fahrzeuge zu untermauern versucht, trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu (vgl. insoweit vor allem die ersten beiden der oben zitierten Erkenntnisse). Angesichts der aktenkundigen Abbildungen von Fahrzeugen des verfahrensgegenständlichen Typs, die nicht nur eine deutlich abgesetzte Motorhaube, sondern auch keine annähernd senkrechten Seitenwände und eine deutliche Abschrägung im Heckbereich erkennen lassen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis vom 8. Juli 2009), zeigt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich zu sehr auf Material aus dem Internet gestützt (vgl. auch insoweit das eben zitierte Erkenntnis), keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Dass es, wie der Beschwerdeführer ins Treffen führt, im Internet auch Meinungsäußerungen gibt, wonach das Fahrzeug nicht wirklich ein Geländewagen, sondern "für den Asphalt konstruiert" sei und aus näher beschriebenen, technischen Gründen "ein Geländewagen ... trotz 22 Zentimeter Bodenfreiheit und Allradantrieb nicht sein" wolle, geht an den maßgeblichen Kriterien für ein "kastenwagenförmiges Äußeres" vorbei und erweckt keine Bedenken gegenüber der Einschätzung der belangten Behörde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. September 2010

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