VwGH 2005/13/0059

VwGH2005/13/005910.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde des V K in K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 23. März 2005, Zl. RV/1152-W/03, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für den Kalendermonat November 2000 Vorsteuern im Gesamtbetrag von S 680.937,40 aus zwei Rechnungen einer Gesellschaft geltend gemacht hatte, von der ihm bekannt war, dass sie an dem in den Rechnungen als Anschrift des Rechnungsausstellers ausgewiesenen Standort keinen Geschäftsbetrieb entfaltet hatte.

Im Zuge einer über die Tätigkeit des Beschwerdeführers durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung kam hervor, dass die die Rechnung ausstellende Gesellschaft die verrechneten Umsatzsteuerbeträge weder abgeführt noch erklärt hatte. Die ab November 2000 fungierenden Organe der die Rechnung ausstellenden Gesellschaft waren unauffindbar und Buchhaltungsunterlagen waren nicht vorhanden.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, mit welchem die vom Beschwerdeführer seinerzeit geltend gemachten Vorsteuern von S 680.937,40 zum Abzug nicht mehr zugelassen wurden, erhob der Beschwerdeführer Berufung und machte geltend, dass die auf den Rechnungen angegebene Adresse der Rechnungsausstellerin mit jener Anschrift übereinstimme, welche im Firmenbuch für sie eingetragen sei. Auf diese Übereinstimmung habe der Beschwerdeführer besonderen Wert gelegt. Die die Rechnung ausstellende Gesellschaft habe beabsichtigt, in das vom Beschwerdeführer als Untervermieter angemietete Objekt, dessen Adresse in den Rechnungen genannt sei, tatsächlich einzuziehen, wozu es jedoch zufolge bestehender Liquiditätsprobleme des Unternehmens der Gesellschaft nicht mehr gekommen sei. Die in den Rechnungen aufscheinende Adresse des Rechnungsausstellers sei jedenfalls insofern zutreffend gewählt worden, als es sich um die im Firmenbuch eingetragene Adresse der Rechnungsausstellerin gehandelt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid blieb der Berufung des Beschwerdeführers ein Erfolg versagt. Auch die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers sei ein vom Gesetz normierter Rechnungsbestandteil, dessen Fehlen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0119) die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug ausschließe. Die Übereinstimmung der in der Rechnung angeführten Adresse des Rechnungsausstellers mit der Firmenbuchanschrift könne dem Begehren des Beschwerdeführers zu keinem Erfolg verhelfen, weil die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch auf eine unüberprüfte Behauptung des Eintragungswerbers zurückgehe. Dass der Beschwerdeführer - zufolge seiner Eigenschaft als Bestandgeber des betroffenen Standortes - tatsächlich gewusst habe, dass die die Rechnungen ausstellende Gesellschaft an der genannten Adresse keine Tätigkeit entfaltet hatte, habe er in der Berufung eingeräumt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 haben die von einem Unternehmer, der steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, ausgestellten Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.

Dass eine Rechnung, die den liefernden oder leistenden Unternehmer mit einer Anschrift kennzeichnet, unter welcher dieser Unternehmer zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung nicht den Sitz seines Unternehmens hat, den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht verschafft, entspricht einhelliger Rechtsprechung und Lehre (vgl. neben dem schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, 98/13/0119, und den darin genannten Nachweisen, insbesondere gerade auch dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis vom 30. Mai 2001, 95/13/0226, auch die Ausführungen und Nachweise bei Ruppe, UStG 19942, § 11 Tz 60). Ob die auf den Rechnungen angeführte Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers mit jener übereinstimmt, unter welcher er seine Firma im Firmenbuch eintragen ließ, ist für die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 ohne Bedeutung, wie dies die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. August 2005

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