UFS RV/1152-W/03

UFSRV/1152-W/0323.3.2005

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung bei unrichtiger Angabe der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

 

Entscheidungstext

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Commerz-Consol WTRH KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2000 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldung des Bw. für den Zeitraum 11/2000 stellte sich heraus, dass resultierend aus dem Erwerb einer Boutique in A sowie einer Investitionsablöse für B von der Fa. C Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von S 680.937,40 in Rechnung gestellt worden wäre. Diese hätte der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht, wäre jedoch von der rechnungslegenden Gesellschaft als Umsatzsteuer nicht abgeführt worden. Die Anschrift der Gesellschaft C lautete auf D.

Eine von dem Finanzamt durchgeführte Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass die ab November 2000 agierenden Gesellschaftsorgane der Rechnungsausstellerin einerseits nicht greifbar gewesen wären und andererseits keine Buchhaltungsunterlagen existiert hätten. Weiters wurden Kontenöffnungen im Bereich der Fa. C durchgeführt.

Aus einer Überprüfung der Verkaufsumstände ergab sich, dass in einer Investitionsablösefaktura der C an den Bw. vom 3.11.2000 S 63.820,00 und mit 2 Rechnungen vom 5. November 2000 iHv. S 435.000,00 und S 182.117,40 an Umsatzsteuer ausgewiesen wurden. Die Behandlung der Umsatzsteuer im Zeitraum November 2000 durch den Bw. war derart, dass er für diesen Zeitraum einen Vorsteuerabzug iHv. S 680.137,40 beantragte, während dessen die Fa. C hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -abfuhr für den Zeitraum November 2000 Umsatzsteuer iHv. S 0,00 angab.

Zur Unternehmensstruktur der Fa. C im Verkaufszeitpunkt ermittelte das Finanzamt, dass am Firmensitz D ein Mietverhältnis zwischen dem Bw und F mit Bestandvertrag vom 10. August 1998 bestanden hätte. Lt. Niederschrift vom 25. Juni 2001 wäre das Lokal in D von dem Bw. an C untervermietet worden. In der Folge wäre G als Geschäftführer der C aufgetreten. Infolge der Nichtbezahlung der Miete wäre jedoch das Wohnungsschloss gewechselt worden. Die Rechnungen vom 5.11.2000 wären von G geschrieben und im Postwege versandt worden.

Ein Auskunftsersuchen an den Stromversorger zur Adresse D ergab, dass diese Wohnung am 8. August 1997 mit Strom- und Gas abgerechnet und abgeschaltet worden wäre und es ab diesem Datum keinen Mieter und keinen Verbrauch gegeben hätte.

Die Erhebungen hinsichtlich des Geschäftsführers G ergaben, dass dieser zwar seit 5. September 2000 selbständig zur Geschäftsführung befugt gewesen wäre und nach Zentralmeldeamtsabfragen keine Meldedaten auflagen.

Die Betriebsprüfung würdigte diesen Sachverhalt dahingehend, dass an der in der Rechnung angegebenen Adresse der rechnungsausstellenden Firma jahrelang nicht der geringste Stromverbrauch zu verzeichnen gewesen wäre und jeglicher Nachweis für die tatsächliche Verwendung des Bestandsobjektes gefehlt hätte. Daher wären hinsichtlich der Anschrift des liefernden bzw. leistenden Unternehmers die Formalerfordernisse des § 11 Abs. 1 UStG nicht erfüllt und der Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG iHv. S 680.937,40 nicht anzuerkennen. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und nahm die Vorsteuerkürzung auf Basis der Ergebnisse der Betriebsprüfung im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2000 vor. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 5. August 2002 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit € 34.715,38 festgesetzt, das entsprach einer Nachforderung von € 49.485,33.

Mit Schreiben vom 5. September 2002 erhob der Bw. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese u.a. mit dem Umstand, dass die auf den entsprechenden Fakturen angegebene Adresse des Rechnungsausstellers mit der im Firmenbuch eingetragenen Adresse übereinstimmen würde. Im Hinblick auf den formellen Charakter der Umsatzsteuergesetzgebung hätte der Bw. auf diesen Punkt besonderen Wert gelegt. Hinsichtlich des am 10. August 1998 angemieteten und seitdem leer gestandenen Objektes erklärte der Bw., dass beabsichtigt gewesen wäre, dieses Objekt zu vermieten. Da der Bw. in Wien derzeit mehr als 20 Liegenschaften vermiete, wäre dies für ihn kein außergewöhnlicher Geschäftsfall gewesen. Es hätte sich jedoch erst im Jahre 2000 ein Mieter gefunden, nämlich die Fa. C. Dies würde auch die Tatsache erklären, warum nach Anmietung des Objektes durch den Bw. kein Stromverbrauch hätte festgestellt werden können. Denn zum Zeitpunkt der Anmietung hätte die Fa. C den Geschäftsbetrieb von der Büroadresse H aus geleitet. Diese Tatsache wäre dem Finanzamt auch dadurch bekannt gewesen, da sich eine der beanstandeten Rechnungen, nämlich jene über den Verkauf der Büroeinrichtung, auf diese Adresse bezogen hätte. Die Fa. C hätte beabsichtigt, in das angemietete Objekt nach dessen Adaptierung ihren Bürobetrieb zu verlegen und den Standort in H aufzugeben. Auf Grund offenbarer Liquiditätsprobleme des Unternehmens wäre es jedoch dazu nicht gekommen und wäre auch der Mietzins an den Bw. nicht entrichtet worden, sodass dieser das Mietverhältnis schließlich durch Kündigung beendet hätte. Der Bw. vertrat die Ansicht, dass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könnte, dass er beachtet hätte, dass auf den ihm übersandten Rechnungen als Ausstellungsadresse die Firmenbuchadresse des Unternehmens angeführt gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Unternehmen an mehreren Adressen tätig sei, wäre stets für die rechtsgültige Ausstellung einer Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes jene Adresse heranzuziehen, mit welcher das Unternehmen im Firmenbuch gemeldet sei. Da somit feststünde, dass auf den in Frage stehenden Fakturen die richtige Ausstelleradresse angeführt gewesen wäre, beantragte der Bw. der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid im Sinne der Zuerkennung der zustehenden Vorsteuerbeträge zu ändern.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2003 verwies die Betriebsprüfung auf den Umstand, dass in der Berufung unstrittig geblieben wäre, dass die Fa. C an der Adresse D nicht tätig gewesen wäre. Zur Behauptung, dass die Firma von dem Bw. das Objekt angemietet hätte, wären keine Beweismittel vorgelegt worden. Insbesondere wären konkrete Angaben über den Vertragsinhalt des behaupteten mündlichen Mietvertrages des Jahres 2000 nachzureichen gewesen.

Die Betriebsprüfung ging daher nach wie vor davon aus, dass es sich bei der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift um eine Scheinanschrift handelte und ein Vorsteuerabzug nicht zustünde. Sie begründet dies u.a. mit der Rechtsprechung des VwGH und zitierte hiezu Erkenntnisse. Im übrigen wies die Betriebsprüfung darauf hin, dass es sich beim strittigen Geschäftsfall um eine Betriebsübertragung iSd. § 14 BAO handelte, demnach im Falle der Übertragung eines ganzen Betriebes der Erwerber für Abgaben hafte, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfielen. Diese Haftung würde insbesondere die Umsatzsteuer, die auf die Geschäftsveräußerung entfallen würde, betreffen. Obwohl die Fa. C die auf die Geschäftsveräußerung entfallende Umsatzsteuer nicht entrichtet hätte, wäre von der Geltendmachung der Haftung iSd. § 14 BAO im Ermessenswege auf Grund der Nichtanerkennung des auf den Geschäftsverkauf entfallenden Vorsteuerabzuges Abstand genommen worden, weil dies zu einer doppelten Belastung des Erwerbers geführt hätte.

Nach mehrmaligen Fristverlängerungen übermittelte der Bw. mit Schreiben vom 29. April 2003 in der Beilage einen Mietvertrag zwischen dem Bw. und der Fa. C, der nachweisen sollte, dass ein aufrechtes Mietverhältnis bestanden hätte. Dieser "Wohnungsuntermietvertrag" war datiert vom 28. Juli 2000 in Kopie und ohne notarielle Beglaubigung bzw. Nachweis einer ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung versehen.

In einer Niederschrift vom 25. Juni 2001 gaben der Bw. und I an, dass beiden G von der Boutique her als guter Kunde bekannt gewesen sei, da er dort um ca. S 50.000,00 bis S 60.000,00 pro Einkauf bar bezahlt hätte. Ihres Wissens nach hätte er eine Baufirma gehabt, und wäre er am Erwerb eines GmbH-Mantels interessiert gewesen. Dies wäre auch der Grund gewesen, warum der Bw. die mit Rechnung vom 5.11.2000 genannten Gegenstände erworben hätte. Kurze Zeit später wären mittels Notariatsakt auch die Anteile an Herrn G veräußert worden. Die Anschrift D wäre von der Bw. an die C untervermietet worden. In der Folge wäre G als Geschäftsführer der C aufgetreten. Infolge Nichtbezahlung der Miete wäre das Wohnungsschloss anschließend gewechselt worden.

Nachforschungen des Finanzamtes hinsichtlich der Vergebührung des Mietvertrages vom 28. Juli 2000 zwischen dem Bw. und der Fa. C beim Finanzamt für Gebühren hätten ergeben, dass auf Grund der angemerkten Rechtsvorgänge eine Gebührenanzeige nicht nachvollziehbar war. Denn lt. Auskunft der zuständigen Beamtin gab es seit 1. Juli 1999 das System der Gebührenselbstberechnung. Dabei würde mittels Formular Geb 1 die Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren durch den Vermieter vorgenommen. Dieser hätte auf dem Vertragsoriginal die Berechnungsgrundlage und den Entrichtungszeitpunkt darzustellen. Eine Übermittlung des Bestandvertrages müsste nicht vorgenommen werden. Auf Grund des Vermerkes auf dem Original (Höhe der errechneten Gebühr, Entrichtung) könnte nachvollzogen werden, ob die entsprechende Anzeige im Entrichtungszeitpunkt erfolgt wäre. Auf Grund des übermittelten Vertrages und der bisher erfassten Rechtsvorgänge könne nach Auskunft der zuständigen Beamtin nicht davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Vergebührung erfolgt wäre. Aus dem Akt ginge lediglich hervor, dass ein Mietvertrag, beginnend am 1. September 1998, zwischen dem Hauseigentümer und dem Bw. am 10. August 1998 abgeschlossen worden wäre.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1.) Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2.) den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3.) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4.) den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5.) das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6.) den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die rechnungsausstellende Fa. C an der Adresse D keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltete. Denn in der Berufung vom 5. September 2002 führt der Bw. selbst an, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des Objektes D die Fa. C ihren Geschäftsbetrieb von der Büroadresse B aus leitete. Die weiteren Ausführungen, dass die Fa. C auf Grund offenbarer Liquiditätsprobleme nicht in der Lage war, die auf den Rechnungen angegebene Adresse zu beziehen, bestätigt letztendlich die Meinung der Betriebsprüfung, dass an der angegebenen Adresse nie ein Geschäftsbetrieb stattgefunden hat.

Dieser vorgebrachte Sachverhalt war durch den unabhängigen Finanzsenat so zu beurteilen, dass die im § 11 Abs. 1 leg.cit. bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH 30.4.2003, Zl. 98/13/0119). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH 14.1.1991, Zl. 90/15/0042).

Auch der weitere Hinweis des Bw., dass er beachtet hätte, dass auf den ihm übersandten Rechnungen als Ausstellungsadresse die Firmenbuchadresse des Unternehmens angeführt gewesen wäre, vermag seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift ist eine Angabe, die vom Eintragungswerber veranlasst wird, jedoch unüberprüft bleibt. Wie der Bw. jedoch selbst ausführt wusste er, dass die rechnungsausstellende Firma an der angegebenen Adresse keine Tätigkeit entfaltete, da er als Vermieter über die tatsächliche Verwendung der Wohnung sehr wohl informiert war. Daher muss der unabhängige Finanzsenat davon ausgehen, dass trotz Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch am 13. September 2000 im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen die Fa. C dort keine Geschäftstätigkeit entfaltete und der Bw. von der Unrichtigkeit der angebenen Rechnungsadresse in Kenntnis war. Die Voraussetzungen für den Vorsteuer liegen daher entsprechend der o.z. Gesetzesstellen nicht vor.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, 23. März 2005

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994

Schlagworte:

Vorsteuerabzugsberechtigung, Rechnung, Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers

Verweise:

VwGH 30.04.2003, 98/13/0119
VwGH 14.01.1991, 90/15/0042

Stichworte