VwGH 2005/10/0201

VwGH2005/10/020114.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des M F in Salzburg, vertreten durch den Sachwalter W B in Salzburg, vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. September 2005, Zl. 20301- 29783/3-2005, betreffend Angelegenheiten nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 2002/010;
SHG Slbg 1975 §7 Abs1 idF 1992/025;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1 idF 2002/010;
SHG Slbg 1975 §7 Abs1 idF 1992/025;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. Juni 2004 gemäß § 21 Abs. 1 StGB aus Anlass der Verübung von Straftaten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer - gemäß seinem eigenen Vorbringen - gemäß § 47 StGB am 27. Juni 2005 bedingt entlassen, wobei ihm nachstehende Weisungen erteilt wurden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt den Standpunkt, gemäß § 179a Abs. 2 erster Satz erster Halbsatz StVG habe in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten der Behandlung ganz oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Es sei daher die Kostenübernahme auch dem Grunde nach auf solche Leistungen beschränkt, welche die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ihrem Versicherten erbringe. § 52 Z. 2 B-KUVG sehe die Anstaltspflege als eine der aus dem Versicherungsfall der Krankheit zu gewährenden Leistungen vor. § 66 Abs. 4 B-KUVG nehme von der Anstaltspflege die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürften (§ 2 Abs. 1 Z. 3 des Krankenanstaltengesetzes) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürften (§ 2 Abs. 1 Z. 4 des Krankenanstaltengesetzes), ausdrücklich aus. Diese Ausnahmen entsprächen denjenigen des § 144 Abs. 4 ASVG und des § 95 Abs. 2 GSVG, die darüber hinaus auch die Unterbringung in einer Sonderkrankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation von Versicherten diene, von der Anstaltspflege ausnähmen. Es seien daher vom Bund lediglich die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung, die dem bedingt Entlassenen mit Weisung aufgetragen worden sei, zu übernehmen. Dem Beschwerdeführer sei aber nur die Weisung erteilt worden, sich im Wohnheim "Neuland" aufzuhalten, die Kosten des Lebensbedarfes des Beschwerdeführers fielen daher nicht unter die Kostentragungspflicht des Bundes nach § 179a Abs. 2 StVG. Zum Lebensbedarf gehöre gemäß § 10 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) unter anderem auch die Pflege und Krankenhilfe, letztere umfasse gemäß § 14 SSHG auch die Unterbringung und die Pflege in Anstalten. Der Beschwerdeführer habe daher zumindest Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Umfang der Verpflegungskosten.

Auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob und allenfalls in welchem Ausmaß die Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Einrichtung von P M von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter im Sinne des § 179a Abs. 2 StVG getragen würden.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der § 6 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG)

LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl. Nr. 10/2002 lautet:

"Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Anspruch

§ 6

(1) Ein Hilfe Suchender, der sich im Lande Salzburg aufhält, hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält."

§ 7 SSHG, LGBl. Nr. 19/1975 idF LGBl Nr. 25/1992 lautet:

"Subsidiarität

§ 7

Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen."

Aus §§ 6 Abs. 1, 7 SSHG folgt, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, wenn dieser seinen Lebensbedarf "von anderen Personen oder Einrichtungen" (hier: vom Bund) erhält.

Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Einrichtung "Neuland" Unterkunft finde, Therapien erhalte und auch verpflegt werde. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr hat er im Verwaltungsverfahren ausgeführt, er erhalte von der Einrichtung überdies EUR 7,-- täglich ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat somit nicht konkret behauptet, er hätte ungedeckte Kosten des Lebensbedarfes zu tragen, sodass schon aus diesem Grund die Gewährung von Sozialhilfe für den Lebensbedarf nicht in Frage kommt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Auf das oben wiedergegebene Vorbringen der Beschwerde war nicht einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 14. März 2008

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