VwGH 2005/10/0044

VwGH2005/10/004426.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CS in I, vertreten durch Mag. Albert Frank, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2004, Zl. Va-456-363/45, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §7 Abs5;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;
SHG Tir 1973 §7 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2004 wurde den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen erstinstanzliche Bescheide, mit denen ihr Sozialhilfe in (im Verhältnis zum Richtsatz um 49 %) gekürztem Ausmaß zugesprochen worden war, Folge gegeben und ihr Sozialhilfe im Ausmaß des vollen Richtsatzes gewährt. Den Feststellungen der Erstbehörde zufolge habe die beschwerdeführende Partei über Jahre hinweg Leistungen vom Arbeitsmarktservice Tirol erhalten. Sie sei vom Arbeitsmarktservice im November 2001 aufgefordert worden, ihre Arbeitsfähigkeit durch einen Amtsarzt überprüfen zu lassen. Dieser Aufforderung sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen. Somit sei ihr vom Arbeitsmarktservice seit dem 27. November 2001 keine Leistung mehr erbracht worden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen (ärztliche Atteste) sei davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei seit ca. 2002 und auch auf längere Sicht eine Arbeitsaufnahme nicht möglich sei. Sie hätte somit einen Antrag auf Zuerkennung einer Pension einbringen können, mit dem ein Anspruch auf Pensionsvorschuss seitens des Arbeitsmarktservices verbunden sei. Trotz mehrerer eindringlicher und unter Hinweis auf die Kürzung der Sozialhilfeleistungen erfolgter Aufforderungen durch die Erstbehörde habe die beschwerdeführende Partei jedoch keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitsmarktservice geltend gemacht. Im Zuge des Berufungsverfahrens sei ein fachärztliches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei eingeholt worden, aus dem sich ergebe, dass sie in den (damals) verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Es könne ihr daher nicht vorgeworfen werden, dass sie ihre Notlage mangels Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verursacht habe, sodass auch keine Kürzung der Sozialhilfe zu erfolgen habe. Die Erstbehörde werde allerdings zur Frage der zukünftigen Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ein weiteres Fachgutachten einzuholen haben, in dem auch auf die Frage einzugehen sein werde, ob ihr die Stellung eines Antrages an die Pensionsversicherungsanstalt zumutbar sei. Es werde die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es einer hilfsbedürftigen Person auch obliege, bestehende Ansprüche gegen Dritte (z.B. auf eine Pensionsleistung durch eine Pensionsversicherungsanstalt) durchzusetzen, sofern dies nicht von vornherein unzumutbar bzw. aussichtslos erscheine. Solche Leistungen seien in weiterer Folge bei der Bedarfsprüfung der hilfebedürftigen Person als bedarfsdeckend bzw. bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Im Falle der Bedürftigkeit einer hilfebedürftigen Person infolge vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Unterlassung entsprechender Rechtsverfolgungshandlungen sei von einer selbst verschuldeten Hilfsbedürftigkeit und Notlage auszugehen und in weiterer Folge eine Einschränkung der zu gewährenden Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß im Sinne des § 7 Abs. 5 Tiroler Sozialhilfegesetz (TSHG) in Erwägung zu ziehen.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin von Innsbruck vom 24. Juni 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei neben einer Unterstützung für Miete und Bekleidung Sozialhilfe für Ernährung (Lebensunterhalt) im Ausmaß von 90 % des Richtsatzbetrages gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei von der mit der Erstellung eines Gutachtens im Sinne des Bescheides vom 4. Februar 2004 beauftragten Dr. H. dreimal schriftlich eingeladen worden, sich in der Ordination zwecks Untersuchung und Befundaufnahme einzufinden. Zum ersten Termin sei die beschwerdeführende Partei ohne Begründung nicht erschienen, den zweiten Termin habe sie am Vorabend mit der Begründung abgesagt, sie sei auf Arbeitssuche und könne daher nicht kommen. Im Übrigen habe sie nicht vor, mit Dr. H. Gespräche betreffend eine eventuelle Pensionierung zu führen, weil sie sich arbeitsfähig fühle und arbeiten wolle. Den dritten Termin habe sie mit dem Hinweis abgesagt, sie lasse sich nicht untersuchen. Auf Grund der nachhaltigen Weigerung der beschwerdeführenden Partei, den Vorladungen Folge zu leisten, sei eine Kürzung des Richtsatzbetrages zunächst um 10 % unumgänglich. Die beschwerdeführende Partei werde angehalten, sich entweder einer Untersuchung durch Dr. H. zu unerziehen oder ihre Arbeitssuche in einer für die Behörde nachvollziehbaren Form zu dokumentieren. Sollte es weiterhin zu keiner Begutachtung kommen oder könne die Arbeitssuche nicht entsprechend dokumentiert werden, sei eine weitere Richtsatzkürzung unumgänglich.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung, die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. November 2004 abgewiesen wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Sozialhilfe sei entsprechend dem im § 1 Abs. 3 TSHG verankerten Subsidiaritätsprinzip erst dann zu gewähren, wenn dem Hilfe Suchenden kein Anspruch gegen Dritte (z.B. auf Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt) zustehe. Um jedoch feststellen zu können, ob die beschwerdeführende Partei einen Anspruch auf Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt habe, sei es notwendig, ein Gutachten betreffend die zukünftige Arbeitsfähigkeit bzw. die Zumutbarkeit eines entsprechenden Antrages an die Pensionsversicherungsanstalt zu erstellen. Nun befinde sich im Akt bereits ein Gutachten der Dr. H. vom 12. November 2003, in dem die Arbeitsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei verneint worden sei. Auf Grund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei - wie dargelegt seien von ihr mehrere vereinbarte Untersuchungstermine bei Frau Dr. H. nicht eingehalten worden - habe ein weiteres Gutachten nicht erstellt werden können. Auf Grund des vorliegenden Gutachtens könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei derzeit nicht arbeitsfähig sei, sodass die Möglichkeit bestehe, bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Pensionsantrag zu stellen. Im Übrigen hätte die beschwerdeführende Partei, wäre sie arbeitsfähig, sich nicht nur durch die vorgelegten Bewerbungsschreiben um eine Arbeit bemühen, sondern sich auch beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend melden müssen. Indem sie jedoch weder einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht, noch sich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet habe, habe sie sich selbst der Möglichkeit begeben, eine Pension zu beziehen bzw. mit Unterstützung des Arbeitsmarktservice eine Arbeitsstelle zu finden. Ihre Notlage sei somit grob fahrlässig herbeigeführt worden, sodass eine Kürzung des Richtsatzbetrages gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrensverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des im Beschwerdefall anzuwendenden Tiroler Sozialhilfegesetzes (TSHG) ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

Sozialhilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 TSHG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.

In einer Notlage im Sinne des Gesetzes befindet sich gemäß § 1 Abs. 3 TSHG,

a) wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

b) wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (besondere Lebenslagen) nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.

Gemäß § 7 Abs. 1 TSHG kann Sozialhilfe in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden.

Das Ausmaß der Sozialhilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 TSHG im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

Wenn ein Hilfe Suchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, ist die Sozialhilfe gemäß § 7 Abs. 5 TSHG auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die beschwerdeführende Partei führe ihre Notlage insofern grob fahrlässig herbei, als sie sich ungeachtet ihrer Arbeitsunfähigkeit und trotz entsprechender Information durch die Behörde weigere, einen Pensionsantrag bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen und sich damit der Möglichkeit auf Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt begebe. Selbst wenn die beschwerdeführende Partei entgegen der Auffassung der belangten Behörde aber arbeitsfähig sein sollte, bestünde der Vorwurf der grob fahrlässigen Herbeiführung der Notlage zu Recht, weil die beschwerdeführende Partei, indem sie sich beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend melde, nicht alle zumutbaren Schritte setze, um einen Arbeitsplatz zu finden.

Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, sie habe der Behörde zahlreiche Bewerbungsschreiben vorgelegt, denen zu entnehmen sei, dass sie sich ausreichend und nachhaltig beworben habe. Sie habe weder eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt, noch habe sie es unterlassen, sich beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend zu melden. Vielmehr habe das Arbeitsmarktservice "aus nicht näher nachvollziehbaren Umständen es abgelehnt, sie als arbeitssuchend anzunehmen". Die beschwerdeführende Partei treffe daher keinerlei Verschulden an ihrer Notlage. Im Übrigen sei das Bemühen der Behörde, die beschwerdeführende Partei einer "Zwangsbegutachtung" zuzuführen und deren Nichtbefolgung mit Kürzung der Sozialhilfe zu ahnden, grundrechtswidrig im Sinne des Art. 8 EMRK. Es handle sich um einen reinen Erkundungsbeweis der Behörde; diese habe keinerlei Feststellungen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit getroffen. Mangels solcher Feststellungen erachte die beschwerdeführende Partei den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig.

Der Beschwerde ist zunächst zu entgegnen, dass § 7 Abs. 5 TSHG die Einschränkung der Sozialhilfe als Sanktion für vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage durch den Hilfebedürftigen, nicht aber zur Ahndung der Nichtbefolgung einer Vorladung zu einer ärztlichen Untersuchung vorsieht. Letzteres liegt dem angefochtenen Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu Grunde. Vielmehr hat die belangte Behörde die Einschränkung der Sozialhilfe an die beschwerdeführende Partei - wie dargelegt - damit begründet, dass diese einen Pensionsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit geltend machen könne, sich aber weigere, einen solchen Antrag zu stellen, und dadurch in eine Notlage gerate.

Die beschwerdeführende Partei hat weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, einen Pensionsantrag zu stellen, oder dass die Voraussetzungen eines Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt seien. Vielmehr ist sie der belangten Behörde, die annahm, die beschwerdeführende Partei sei arbeitsunfähig und könne daher einen Pensionsantrag stellen, und der in Gestalt des Gutachtens vom 12. November 2003 hinreichende Gründe für diese Annahme vorlagen, nicht nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat es im Gegenteil abgelehnt, sich einer weiteren ärztlichen Untersuchung zur Beurteilung dieser Frage zu unterziehen.

Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde allerdings nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie in der beharrlichen und unbegründeten Weigerung der beschwerdeführenden Partei, die erforderlichen Schritte zu setzen, um Leistungen aus der Pensionsversicherung bzw. deren Bevorschussung zu erlangen, eine grob fahrlässige Herbeibeführung der Notlage erblickte. Dass die Sozialhilfe infolge der Verminderung des richtsatzgemäßen Betrages um 10 % das unerlässliche Mindestmaß im Sinn des § 7 Abs. 5 TSHG unterschreite, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht.

Auf die Frage, ob die beschwerdeführende Partei alles ihr Zumutbare unternommen habe, um einen Arbeitsplatz zu finden, kommt es bei diesem Ergebnis nicht an.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2007

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