VwGH 2005/10/0018

VwGH2005/10/001826.2.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des JU in W, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 2004, Zl. U-13.507/37, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 1997 §3 Abs2;
VwRallg;
NatSchG Tir 1997 §3 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass das Grundstück Nr. 348/21, GB 83109 L, innerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz (Tir NatSchG) liege, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es seien im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. August 2004, Zl. U-13.507/27, betreffend naturschutzbehördlicher Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, umfangreiche Feststellungen zur Lage des erwähnten Grundstücks Nr. 348/21 außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG getroffen worden: Das Grundstück weise eine durchschnittliche Breite von 80 m und eine Länge von 120 m auf. Es grenze sowohl im Norden als auch größtenteils im Westen an landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Flächen. Auf Grund des Abstandes von mehr als 50 m zwischen den östlich und westlich des Grundstückes gelegenen Gebäuden sei eine zusammenhängende Bebauung unterbrochen. Bei den nördlich gelegenen Gebäuden (Clubhaus und WC des Modellflugplatzes) handle es sich schon begrifflich nicht um Wohn- oder Betriebsgebäude. Diese Gebäude gehörten nämlich zur Sportanlage "Modellflugplatz". Sportanlagen bildeten jedoch nur dann einen Bestandteil einer geschlossenen Ortschaft, wenn sie überwiegend von einem zusammenhängend bebauten Gebiet umgeben seien. Dies sei nicht der Fall, vielmehr sei der Modellflugplatz samt den erwähnten Gebäuden zur Gänze von freien Wiesenflächen umgeben.

Mit dem nunmehrigen Vorbringen, es befinde sich jetzt auf dem (östlich benachbarten) Grundstück Nr. 348/15, eine Werkzeughütte, habe der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt aufgezeigt, der vom Sachverhalt, der dem zitierten Bescheid zu Grunde gelegen sei, wesentlich abweiche. Nach wie vor befinde sich nämlich westlich des Grundstücks Nr. 348/21 keinerlei Gebäude und auf dem nördlich dieses Grundstücks gelegenen Grundstück lediglich die erwähnten Gebäude des Modellflugplatzes, die zum nächstgelegenen, südlich des Grundstücks Nr. 348/21 bestehenden Gebäude einen Abstand von mehr als 50 m aufwiesen. Selbst wenn man einen Bebauungszusammenhang zwischen den Gebäuden des Modellflugplatzes und der Werkzeughütte annähme, hätte dieser - wie aus dem beigeschlossenen Vermessungsplan ersichtlich - keinerlei Einfluss auf die Lage des Grundstückes Nr. 348/21 außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält der Auffassung der belangten Behörde betreffend die Lage des Grundstückes Nr. 348/21 außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG entgegen, er habe mit seinem Feststellungsantrag den Lageplan eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen vom 8. September 2004 vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass seit Erlassung des erwähnten Bescheides mehrere Gebäude neu errichtet worden seien, die - zusammen mit anderen Gebäuden - eine geschlossene Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG bildeten. Bei diesen Gebäuden handle es sich u.a. um eine Tankstelle und um eine Werkzeughütte. Die belangte Behörde habe jedoch der Werkzeughütte die Eigenschaft als Gebäude verweigert und die Tankstelle überhaupt unerwähnt gelassen. Im Übrigen verlange § 3 Abs. 2 Tir NatSchG nicht, dass "alle Gebäude zueinander einen Abstand von höchstens 50 m aufweisen" müssten, sondern es werde vom "Abstand zwischen zwei Gebäuden" gesprochen. Das Grundstück Nr. 348/21 sei in allen vier Himmelsrichtungen von Gebäuden umgeben, "welche einen näheren Abstand als 50 m aufweisen; lediglich im Nordwesten ist dieser Abstand größer".

Gemäß § 3 Abs. 2 Tir NatSchG ist unter einer "geschlossenen Ortschaft" ein Gebiet zu verstehen, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird eine zusammenhängende Verbauung durch einen Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden nicht unterbrochen. Besteht jedoch ein Abstand von mehr als 50 m zwischen zwei Gebäuden, liegt insoweit eine Unterbrechung des Verbauungszusammenhanges vor.

Ein Gebäude, das von anderen Gebäuden mehr als 50 m entfernt ist, liegt demnach nicht mehr innerhalb der - durch diese Gebäude gegebenenfalls konstituierten und begrenzten - geschlossenen Ortschaft (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zlen. 2004/10/0168, 0169); auch das Gebiet zwischen diesen Gebäuden und dem davon mehr als 50 m entfernten Gebäude zählt nicht mehr zur geschlossenen Ortschaft.

Was nun die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach Erlassung des Bescheides vom 17. August 2004 errichteten Gebäude angeht - im Feststellungsantrag ist lediglich von einem "Werkzeugschuppen", nicht aber von einer Tankstelle die Rede -, so ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermessungsplan zwar zu entnehmen, dass die einzelnen hier eingezeichneten Gebäude zueinander einen Abstand von weniger als 50 m aufweisen. Andererseits ist aus dem Vermessungsplan aber klar ersichtlich, dass das Grundstück Nr. 348/21 deutlich außerhalb der durch die (ehemals bestehenden wie neu errichteten) Gebäude begrenzten "geschlossenen Ortschaft" im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG liegt. Schon aus diesem Grunde ist die belangte Behörde zu Recht zur Auffassung gelangt, das Grundstück Nr. 348/21 liege nach wie vor außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung liegt daher im Ergebnis nicht vor. Damit ist auch die unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachte Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt, unbegründet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2007

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