VwGH 2005/10/0017

VwGH2005/10/001731.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des FR in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-6299/2004, betreffend Kostenersatz nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer zum Kostenersatz gemäß § 26 Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 16/2003, für seinen Aufenthalt in einem Pflegeheim der Stadt Wien in der Zeit vom 31. August 2003 bis 15. März 2004 in der Höhe von EUR 11.965,06 verpflichtet.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er sich darauf berief, dass ihm die Verfügungen über die ihm gehörenden Liegenschaften zu Gunsten seiner Tochter nicht erinnerlich seien. Seine wirtschaftlichen Belange seien durch die Ehefrau oder die Tochter zu seinen Gunsten bzw. Lasten vorgenommen worden. Es treffe ihn jedenfalls kein Verschulden hinsichtlich der Nichtbekanntgabe der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 26 Abs. 1 WSHG als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe sich unbestritten in der Zeit vom 31. August 2003 bis 15. März 2004 in einem Pflegeheim der Stadt Wien befunden. Für diesen Zeitraum seien Pflegeentgelte in der Höhe von EUR 14.229,32 angefallen, wovon EUR 2.264,26 bereits vom Beschwerdeführer geleistet worden seien. Der Restbetrag in Höhe von EUR 11.965,06 sei vom Sozialhilfeträger Wien aufgewendet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht besachwaltert.

Er verfüge über Vermögen in Form der Liegenschaft EZ 515, Grundbuch Z, Bezirksgericht L. Hiebei handle es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Nach Schätzung der MA 69 habe die Liegenschaft einen Verkehrswert von EUR 3.900,--.

Der Beschwerdeführer habe mit Notariatsakt vom 23. September 2003 seiner Tochter seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 163, sowie die Liegenschaft EZ 424, beide Grundbuch Z, Bezirksgericht L, geschenkt. Nach Schätzung der MA 69 habe der Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 163 (mit einem alten Wohnhaus) einen Verkehrswert von EUR 10.000,-- und die Liegenschaft mit der Einlagezahl 424 (ehemaliges Presshaus) einen Verkehrswert von EUR 26.100,--.

Das Ergebnis der Schätzung der Liegenschaften durch die MA 69 sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt worden. Eine Äußerung sei nicht erfolgt.

Auf Grund der festgestellten Eigentumsverhältnisse und der Schenkung der Liegenschaften EZ 163 und 424 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer einerseits über ein Vermögen von EUR 3.900,-- verfüge und andererseits durch die Schenkung der genannten Liegenschaften im Gesamtwert von EUR 36.100,-- seine Mittellosigkeit herbeigeführt habe. Durch den Ersatz sei der Erfolg der Hilfeleistung nicht gefährdet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. Nr. 11/1973, ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

"1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat."

Der Ersatz darf gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz WSHG insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

In der Beschwerde wird in der Sachverhaltsdarstellung lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid wiederholt. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid werden nicht bestritten.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde, die im Übrigen die tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Bescheides nicht bekämpft, geltend, dass die belangte Behörde unter Anwendung "von § 9 AVG bzw. unter analoger Anwendung des § 6 ZPO sowie des § 238 AußStrG" unterlassen habe zu prüfen, inwieweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit in Frage komme.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass die Folge der Unwirksamkeit der Verfügungen, die die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WSHG zugerechnet hat, wäre, dass der Beschwerdeführer über ein Vermögen im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 WSHG verfügt hätte. An seiner Ersatzpflicht hätte dies nichts geändert.

Unter diesem Gesichtspunkt war die belangte Behörde auf Grund des Vorbringens im Verwaltungsverfahren nicht gehalten, nähere Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen zu treffen. Es liegt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, dass sich die Behörde nicht auf eigene Sachkenntnis, sondern nur auf ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten hätte stützen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorgesagten auch in dem Falle, in dem ein psychiatrisches Gutachten die Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vornahme der Schenkungen ergeben hätte, sich an der Ersatzpflicht des Beschwerdeführers nichts geändert hätte. Der geltend gemachte Verfahrensmangel bezieht sich insoferne auf einen für die Entscheidung des Falles nicht ausschlaggebenden Umstand.

Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unberechtigt; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 31. März 2009

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