VwGH 2005/10/0015

VwGH2005/10/001516.10.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 119/3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Mai 2004, Zl. MA 15-II-2-447/2004, betreffend Angelegenheiten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 23. September 2003 für die Zeit vom 4. September 2003 bis inklusive 2. November 2003 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für den Monat Oktober 2003 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 284,90 (Punkt 1. des Spruches), auf Grund seines Antrages vom 12. August 2003 für Schulbedarf seiner Kinder Manuel und Wilhelm ein Sonderbedarf in Höhe von EUR 110,--, auf Grund seiner Anträge vom 15. April 2003 und vom 10. Mai 2003 ein Sonderbedarf für Bekleidung für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 210,-- (Punkt 3. des Spruches) und weiters für Möbel, insbesondere für die Anschaffung eines Küchen- bzw. Esstisches ein Sonderbedarf in Höhe von EUR 175,--, für die Anschaffung eines Badezimmer-Spiegelschrankes in Höhe von EUR 24,95, für die Anschaffung eines Ober- und eines Unterschrankes für die Küche zuzüglich Montage- und Transportkosten in Höhe von EUR 228,80 gegen Vorlage der Zahlungsbestätigungen gewährt. Hinsichtlich der Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Punkt 1. des Spruches) ging die belangte Behörde von folgender Berechnung aus:

"Zeitraum:

Anzahl der Tage:

04.-30.09.03

01.-31.10.03

01.-02.11.03

27

31

2

erhöhter Richtsatz für einen Erwachse-

nen und drei Kinder

788,93

788,93

788,93

entspricht pro Tag (Monat zu

30/31 Tagen)

26,30

25,45

26,30

Richtsatz aliquot

710,04

788,93

52,60

monatliche Mietbeihilfe für X.2003

0,00

85,17

0,00

Heizkostenbeihilfe

0,00

0,00

0,00

Unterkunftsbedarf

0,00

85,17

0,00

monatlicher Alimentationszuschuss für Michelle Jenik

47,96

47,96

47,96

Alimentationszuschuss pro Tag (Monat zu 30/31 Tagen)

1,60

1,55

1,60

Alimentationszuschuss aliquot

43,16

47,96

3,20

Sozialhilfebedarf (Richtsatz +

Unterkunftsbedarf + Alimente Michelle Jenik

753,20

922,06

55,80

Karenzgeld täglich

22,53

22,53

22,53

Karenzgeld aliquot

608,31

698,43

45,06

monatliche Alimente für Wilhelm Jenik

47,96

47,96

47,96

Alimente pro Tag (Monat zu 30/31 Tagen)

1,60

1,55

1,60

Alimente aliquot

43,16

47,96

3,20

Gesamtsumme Karenzgeld/

Alimente aliquot

651,47

746,39

48,26

Sozialhilfeanspruch (Sozialhilfebedarf

abzüglich Einkommen)

101,73

175,67

7,54

Sozialhilfeanspruch vom

04.09.2003 bis 02.11.2003:

284,94 EUR

 

(gerundet 284,90 EUR)"

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, es werde der erhöhte Richtsatz gemäß § 13 Abs. 4 WSHG für einen Erwachsenen und drei Kinder (Wilhelm, Manuel, Marcel) gewährt, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Dieser sei unter anderem auf Grund der vom Beschwerdeführer behaupteten Erkrankungen seiner Kinder zuerkannt worden. Da der Beschwerdeführer entgegen der erfolgten Aufforderung einen höheren Schulbedarf nicht dargetan habe, seien hiefür EUR 110,-- gewährt worden (Punkt 2. des Spruches). Gegen die Gewährung eines Sonderbedarfes für Bekleidung in Höhe von EUR 210,-- seien keine Einwände erhoben worden (Punkt 3. des Spruches). Für Möbel seien dem Beschwerdeführer am 23. September 2003 bereits EUR 1.520,-- (Tisch EUR 70,--, 2 Sessel EUR 40,--, Ober- und Unterschrank für Küche EUR 200,--, Wohnzimmergarnitur EUR 140,--, Garderobe und Beleuchtung EUR 150,--, Jugendzimmer für Manuel EUR 400,--, Bett für Willi EUR 260,--, Bett für Marcel EUR 260,--) ausbezahlt worden. Laut Prospekt der Firma Möbelix sei der günstigste Esstisch - Länge 140 cm (mit zugehöriger Zusatzplatte 192 cm), Breite 100 cm, Höhe 73 cm, aus massiver, klar lackierter Kiefer, bei diesem Unternehmen um EUR 175,-- erwerbbar. Die beantragten Kosten für einen Tisch (laut den am 15. März 2004 vorgelegten Kostenvoranschlägen zu Preisen in Höhe von EUR 269,--, EUR 549,--, EUR 649,-- und EUR 710,--) erschienen somit nicht gerechtfertigt. Es werde lediglich der Betrag von EUR 175,-- zuerkannt. Laut Auskunft der Firma Möbelix betrage der Preis für den günstigsten Spiegelschrank für ein Badezimmer (Alibert) EUR 24,95, die ebenfalls gewährt würden. Nach Auskunft der Firma Kika kosteten sowohl der Ober- als auch der Unterschrank je EUR 59,90. Lieferung und Montage machten EUR 109,-- aus, sodass hiefür insgesamt EUR 228,80 zuzusprechen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung der Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2004, B 19/04 ua., antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der Richtsatz sei so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf decke. Ein Überschreiten des Richtsatzes sei im Einzelnen möglich, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf bestehe, insbesondere gelte dies bei alten, kranken und behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Soweit der Richtsatz nicht ausreiche, seien zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu gewähren. Mit dem bekämpften Bescheid habe die belangte Behörde seine tatsächlich anfallenden und erhöhten Aufwendungen die alle zum Lebensunterhalt hinzuzurechnen seien, seinen "Lebensunterhaltsgesamtbedarf", auf dessen Abdeckung ein Rechtsanspruch bestehe, nicht berücksichtigt. Eine nachvollziehbare und schlüssige Berechnungsart der Richtsätze sei nicht vorgenommen, sondern lediglich behauptet worden, der gewährte Richtsatz decke die Bedürfnisse im gegenständlichen Einzelfall gemäß dem WSHG ausreichend ab. Die Berechnungen der belangten Behörde seien abstrakt und gingen nicht auf die konkreten Tatsachen und Bedürfnisse ein, sie seien einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich. Infolge der persönlichen und familiären Verhältnisse bestehe für ihn ein erhöhter Bedarf, der nicht durch den Richtsatz gedeckt und durch zusätzliche Geld- und Sachleistungen abzudecken sei. Er verweise ausdrücklich auf seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, deren Vorbringen ausdrücklich zum Vorbringen dieser Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werde. Auf Grund des bekämpften Bescheides erhalte er mit drei Kindern einen geringeren Richtsatz als mit zwei Kindern. Der festgesetzte Richtsatz sei lediglich fiktiv. Auf Grund des Wortlautes des WSHG sei der Richtsatz dann zu überschreiten, wenn die richtsatzgemäßen Leistungen nicht ausreichten. Obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt und die erforderlichen Unterlagen beigebracht habe, sei seinen Beweisanträgen - Einvernahme der Leiterin des Sozialzentrums 3/11 und eines informierten Vertreters der Wiener Landesregierung - nicht nachgekommen worden.

Zu Beschwerdegründen, die den in der vorliegenden Beschwerde vorgetragenen Gründen entsprechen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach, beispielsweise in den den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, vom 15. September 2003, Zl. 2003/10/0059, und vom 24. November 2003, Zl. 2003/10/0050, geäußert; auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhte Richtsatz zugewendet wurde. Das Beschwerdevorbringen vermag daher keine Zweifel an der Richtigkeit des Punktes 1. des angefochtenen Bescheides zu wecken.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, in einem Beschwerdeverfahren auf den Inhalt von Schriftsätzen anderer Verfahren zu verweisen, gleichgültig ob es sich dabei um Verwaltungsverfahren oder andere Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof handelt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0883, oder vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0409). Auch auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Das im Verwaltungsverfahren in der Berufung erstattete Vorbringen, auf das in der Beschwerde verwiesen wurde, war daher bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Da in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen zu dem geltend gemachten Bedarf betreffend Punkt 4. des Spruches erstattet wurde, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. Es erübrigt sich daher, auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangten Eingaben des Beschwerdeführers inhaltlich einzugehen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 16. Oktober 2006

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