Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;
AVG §69 Abs1 Z2;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 7. Jänner 2005 und vom 28. September 2004 waren über den Beschwerdeführer nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
1. wegen unerlaubter Beschäftigung von zwei Ausländern zwei Geldstrafen von EUR 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils drei Tagen (im Fall des erstgenannten Straferkenntnisses), und
2. wegen unerlaubter Beschäftigung von einem Ausländer eine Geldstrafe von EUR 1.120,--, Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche (im Fall des zweitgenannten Straferkenntnisses) verhängt und ihm die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt worden. Die Bestrafung erfolgte wegen der Beschäftigung der Ausländer mit Umbau- und Sanierungsarbeiten in einem Gebäude 1. am 17. März 2004 (im Fall des erstgenannten Straferkenntnisses) und 2. am 27. November 2003 (im Fall des zweitgenannten Straferkenntnisses).
Mit an die belangte Behörde gerichteten Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 8. April 2005 und vom 12. April 2005 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass in den seinen Bestrafungen zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren durch die belangte Behörde die Ausländer nicht als Zeugen stellig gemacht worden seien und die von ihm angebotenen Beweise "im Wesentlichen negiert" worden seien. Der Beschwerdeführer habe in das Gewerberegister eingesehen und es habe festgestellt werden können, dass die Ausländer, wegen deren Beschäftigung er bestraft worden sei, das Gewerbe der Herstellung von Bühnendekoration mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern, Beleuchtung mit Ausnahme der den Elektrotechnikern vorbehaltenen Tätigkeiten nach Anweisung des Auftraggebers sowie Beschallungs- und Dekorationstätigkeiten für Veranstaltungen unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit ausübten. Dieser Nachweis der Gewerbeanmeldung habe zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht erbracht werden können, weil die Gewerbeanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gewerbeanmeldung erst am 15. Juni 2004 bzw. am 10. Dezember 2004 erfolgt sei, somit nach den Tagen der unerlaubten Beschäftigung. Im Hinblick darauf lasse sich der geltend gemachte Umstand offensichtlich weder der Z. 1 noch der Z. 3 des § 69 Abs. 1 AVG zuordnen.
Es werde auch kein Umstand geltend gemacht, der schon bei Abschluss des Verfahrens bestanden habe, welches der Beschwerdeführer wieder aufgenommen wissen wolle, daher liege auch der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vor.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass aus der Tatsache der Anmeldung eines freien Gewerbes keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, die Arbeitsleistungen der Ausländer wären in Ausübung dieses freien Gewerbes erfolgt. Vielmehr habe die belangte Behörde in den Straferkenntnissen die Frage, ob eine Beschäftigung der Ausländer im Sinne des AuslBG vorgelegen habe, gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG am wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform zu beurteilen gehabt. Die Anmeldung eines Gewerbes stelle keinen Freibrief dar, jedweder Arbeit, hier als Bauhilfsarbeiter, unter dem Deckmantel einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (hinsichtlich der Wiederaufnahmeanträge und der aufzunehmenden Verwaltungsstrafverfahren) mit den Anträgen vor, die Beschwerden unter Kostenzuspruch als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 69 AVG gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und lautet:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung
herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die
im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."
Der Beschwerdeführer hält die angefochtenen Bescheide im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil die von den Ausländern verrichteten Tätigkeiten im Hinblick auf deren Absicht erfolgt sei, in Österreich einen Gewerbebetrieb zu eröffnen.
Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die belangte Behörde seinen Anträgen auf Wiederaufnahme der gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht keine Folge gegeben hätte.
Zutreffend verweist die belangte Behörde nämlich darauf, dass der mit den Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, die Ausländer wären nach ihrer Arbeitstätigkeit in den Besitz von Gewerbeberechtigungen gekommen und sie hätten zu den Zeitpunkten der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Ausübung von Gewerben angestrebt, kein geeignetes Argument dafür darstellt, die Richtigkeit der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit nämlich nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159).
Das für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers entscheidende Beweisthema war hier nicht die Frage von allenfalls vorhandenen Gewerbeberechtigungen (für die Bühnendekoration) sondern die Frage, ob die Ausländer, die unbestritten mit Umbau- und Sanierungsarbeiten in einem Gebäude befasst waren, nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit und ihres Verhältnisses zum Beschwerdeführer in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Verhältnis verwendet worden sind.
Der Begründung des Straferkenntnisses vom 28. September 2004 ist insofern zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in dem diesem Straferkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren vorgebracht hatte, die Tätigkeit des Ausländers sei im Hinblick auf eine von diesem beabsichtigte Gewerbeausübung am Standort der renovierten Räumlichkeiten erfolgt. Die belangte Behörde hatte dazu ausgeführt, dass der betreffende Ausländer selbst nicht beantworten habe können, worum, also um welches Gewerbe es sich dabei handeln solle. In der Begründung des Straferkenntnisses vom 7. Jänner 2005 verweist die belangte Behörde auf vor einem Kontrollorgan getätigte Aussagen der beiden Ausländer, sie würden für den Beschwerdeführer "roboten". Dass die Ausländer nach Durchführung der gegenständlichen Umbau- und Sanierungsarbeiten eine Gewerbeberechtigung für die Bühnendekoration erlangt haben, war daher nicht als Umstand für die Annahme im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu werten, es wäre voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Straferkenntnis ergangen.
Der ins Treffen geführte Wiederaufnahmegrund des Erwerbs von gewerberechtlichen Befugnissen zur Bühnendekoration kann auch nicht als Tatsache oder Beweismittel, die bzw. das im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG "neu hervorgekommen" wäre, gewertet werden. Im Fall beider Straferkenntnisse liegt der Zeitpunkt der Erlangung dieser Befugnis nämlich nach dem Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen. Es handelt sich daher gar nicht um eine Tatsache oder ein Beweismittel betreffend die Tatumstände vom 17. März 2004 und vom 27. November 2003.
Die Behörde hat daher den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers mangels Tauglichkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 14. Jänner 2010
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