VwGH 2005/08/0216

VwGH2005/08/021620.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des HM in Wien, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/II/2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 12. August 2005, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2005-7280, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Geiselbergstraße aus, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 30. Juni 2005 bis 10. August 2005 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der genannten Gesetzesstellen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesene Beschäftigung bei der Firma I. mit möglichem Arbeitsbeginn 30. Juni 2005 nicht angenommen habe. Da keine Nachsichtsgründe vorlägen, könnten diese auch nicht berücksichtigt werden.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass über das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma I beim zuständigen Arbeitsmarktservice Wien, Geiselbergstraße, am 27. Juni 2005 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer aufgenommen wurde. In dieser heißt es wörtlich:

"Ich, (Beschwerdeführer), erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich

verhindern."

Rechtlich würdigte die belangte Behörde diesen Sachverhalt in

folgender Weise:

"Ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der

regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, verliert für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus triftigen Gründen kann von den Rechtsfolgen im Nachsichtswege abgesehen werden. Ihre Verantwortung, es sei Ihnen nicht zuzumuten, aufgrund Ihrer Krankheit außerhalb Ihres Bezirkes zu arbeiten ist kein berücksichtigungswürdiger Grund, weil dies Ihre subjektive Meinung ist und Sie sich gleichzeitig weigern, einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen, weil Sie sie Ihrer Meinung nach nicht bekommen würden.

In Ihrem Fall haben Sie durch Ihre Vorsprache beim SfU Redergasse vor dem Termin der Jobbörse und Ihr dort an den Tag gelegtem Verhalten und den Drohungen, die Medien zur Jobbörse bei I. mitzubringen, eine mögliche Beschäftigung bei I. vereitelt. Ihre Verantwortung, nicht außerhalb Ihres Bezirkes arbeiten zu können, konnte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien nicht überzeugen und konnte daher von Amts wegen keine Berücksichtigung finden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung bestimmt § 9 Abs. 2 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 Folgendes:

"Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar."

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass es sich bei der ihm zugewiesenen Beschäftigung - entgegen der Annahme des belangten Behörde - um keine ihm zumutbare Beschäftigung gehandelt habe. Diesbezügliche entscheidungsrelevante Tatsachen seien nicht bzw. nicht umfassend festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe wiederholt auf seinen sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand hingewiesen. Dennoch habe die belangte Behörde die Entscheidung auf ein rund zwei Jahre altes arbeitsmedizinisches Gutachten gestützt. Die belangte Behörde hätte eine neuerliche arbeitsmedizinische Untersuchung vornehmen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers feststellen zu lassen. Es sei allgemein bekannt, dass es bei Bandscheiben- und Wirbelsäulenleiden wie sie beim Beschwerdeführer gegeben seien, tendenziell zu Verschlechterungen komme. Es sei auch nicht untersucht worden, welche konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführer bei der zugewiesenen Beschäftigung hätte verrichten müssen. Schon aus dem vorliegenden medizinischen Gutachten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zugemutet werden könne. Außerdem sei auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung längeres Gehen und Stehen nicht möglich. Bei Einholung eines aktuellen medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung nicht um eine dem Beschwerdeführer zumutbare Beschäftigung gehandelt habe.

3. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184).

Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 2005, Zl. 2003/08/0116).

Wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestreitet, dann hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auch dann auseinander zu setzen, wenn es die Einwände nicht für berechtigt hält. Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere auch darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Beschwerdeführer nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0053).

Ergibt sich aus einem ärztlichen Gutachten, dass der Arbeitslose auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nur zu bestimmten Tätigkeiten herangezogen werden kann, ist es Aufgabe der Behörde, die körperlichen Anforderungen einer zugewiesenen Beschäftigung mit den (verbliebenen) körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen zu vergleichen und danach zu beurteilen, ob dem Arbeitslosen die zugewiesene Beschäftigung gesundheitlich zugemutet werden könne (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 2002, Zl. 2002/08/0067).

4. In der noch vor dem vorgesehenen Termin der "Jobbörse" am 30. Juni 2005 aufgenommenen Niederschrift vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 27. Juni 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er hinsichtlich der täglichen Wegzeit sowie hinsichtlich seiner körperlichen Fähigkeiten bzw. Gesundheit Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung habe, die sich aus einem von ihm behaupteten "Bandscheibenschaden" sowie seiner Ansicht nach aus einem dem Arbeitsmarktservice vorliegenden (und im Auftrag des Arbeitsmarktservice erstellten) ärztlichen Gutachten ergäben.

Der Beschwerdeführer hat mit diesem Vorbringen im Verwaltungsverfahren die Annahme der ihm in Aussicht gestellten Beschäftigung von vornherein mit der Begründung verweigert, die zugewiesene Beschäftigung sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen wäre, sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen und insbesondere auch nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser den Anforderungen der konkret zugewiesenen Beschäftigung genügt. Der bloße Verweis auf eine arbeitsmedizinische Begutachtung, nach der der Beschwerdeführer "sehr wohl - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - arbeitsfähig" sei, reicht dazu nicht aus, zumal in dieser im Verwaltungsakt erliegenden arbeitsmedizinischen Stellungnahme ausdrücklich nur eine "dzt. eingeschränkt" gegebene Arbeitsfähigkeit mit weiteren wesentlichen Beschränkungen der zumutbaren Arbeitsbedingungen bescheinigt wird und der angefochtene Bescheid eine Beschreibung der zugewiesenen Beschäftigung, insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Anforderungen, nicht enthält, sodass auch nicht nachvollzogen werden kann, ob und inwieweit die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit den Anforderungen in der zugewiesenen Tätigkeit genügt.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Februar 2008

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