Normen
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte in dieser Beschwerdesache wird auf das Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0158, (in der Folge als Vorerkenntnis bezeichnet) verwiesen. Mit dem Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem in Abänderung des Einspruchsbescheides festgestellt worden war, dass der Erstmitbeteiligte (dort: Beschwerdeführer) auf Grund seiner Beschäftigung als Vertreter bei der beschwerdeführenden Gesellschaft (dort: erstmitbeteiligte Partei) in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis 30. September 1999 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zusammengefasst führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossene Vertrag nach seinem Typus nicht bezeichnet sei und insoweit offen lasse, ob ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Handelsvertretervertrag habe abgeschlossen werden sollen; er sei daher anhand der vom Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung der Versicherungspflicht bei vergleichbaren Tätigkeiten (Vertreter, Außendienstmitarbeiter u.ä.) entwickelten Kriterien zu untersuchen. Lasse der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt gewesen sei, nicht zu, dann komme der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten für die Frage der Versicherungspflicht entscheidende Bedeutung zu. Dazu habe die belangte Behörde aber die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge gegeben und festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Vertreter bei der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 30. September 1999 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen sowie wesentliche Passagen des Vorerkenntnisses wieder, stellte die Rechtslage dar und traf folgende Feststellungen:
"(Der Erstmitbeteiligte) hat mit der (beschwerdeführenden Gesellschaft) am 3.2.1998 eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen und die Verpflichtung übernommen, ab Februar 1998 Publikationen und Anzeigen (der beschwerdeführenden Gesellschaft) zu vertreiben. Vereinbart wurde eine monatliche Garantieprovision von ATS 30.000,-- bis inklusive April 1998, ab Mai 1998 eine in der Höhe von ATS 25.000,--. Bei Überschreiten dieser Summen wurden für die Akquisitionstätigkeit diverse unterschiedliche Provisionssätze vereinbart. (Der Erstmitbeteiligte) war im Außendienst tätig und benützte dabei seinen eigenen PKW. Für auf Grund dieser Vereinbarung veranlasste Fahrten wurden ATS 4,90 als Kilometergeld vergütet. Bei durch die Akquisitionstätigkeit notwendigen Übernachtungen wurden Nächtigungskosten bis zu einer Höhe von ATS 500,-- pro Nacht vergütet. Nach einiger Zeit wurde auch die Übernahme von Handyspesen des (Erstmitbeteiligten) durch die (beschwerdeführende Gesellschaft) vereinbart.
Als Vertretungsgebiet war Wien und Wien-Umgebung vertraglich vereinbart.
Vertraglich vorgesehen war eine (schriftliche) Kündigungsmöglichkeit bei Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils per Ultimo. (Der Erstmitbeteiligte) war verpflichtet mindestens 80 % seiner Akquisitionstätigkeit für die (beschwerdeführende Gesellschaft) aufzuwenden. Da es für die (beschwerdeführende Gesellschaft) wichtig war, dass (der Erstmitbeteiligte) keine Konkurrenzprodukte anbietet, war Akquisitionstätigkeit für Dritte gegenüber (der beschwerdeführenden Gesellschaft) meldepflichtig.
(Der Erstmitbeteiligte) wurde auf Grund dieser Vereinbarung sodann tätig, wobei er sich keineswegs auf den in der Vereinbarung genannten Raum Wien und Wien-Umgebung beschränkte. Er führte beispielsweise Akquisitionen auch in der Steiermark oder in Salzburg durch.
(Der Erstmitbeteiligte) war zur (wöchentlichen) Berichterstattung über geleistete Akquisitionstätigkeiten (Datum, Kunde, Ergebnis des Termins) verpflichtet. Vom Verkaufsleiter ... wurde ein 14-täglicher 'Jour Fix' eingeführt, an dem alle Vertreter teilnehmen sollten. (Der Erstmitbeteiligte) hat regelmäßig daran teilgenommen, eine Verpflichtung dazu gab es aber nicht.
(Der Erstmitbeteiligte) musste seinen Urlaub und Krankenstand (der beschwerdeführenden Gesellschaft) bekannt geben. (Der Erstmitbeteiligte) wurde persönlich tätig, eine Vertretung durch (firmenexterne) Personen ist nie erfolgt. Die (beschwerdeführende Gesellschaft) stellte (dem Erstmitbeteiligten) in ihren Räumlichkeiten einen Schreibtisch und ein Telefon zur Verfügung, es gab aber keine fixen Arbeitszeiten. (Der Erstmitbeteiligte) war jedoch regelmäßig in diesen Räumlichkeiten tätig und kehrte von seinen Akquisitionstätigkeiten immer wieder dorthin zurück. (Der Erstmitbeteiligte) selbst verfügte über keine eigene Betriebsstätte. Ihm wurden teilweise Kundentermine mit entsprechenden Anweisungen durch die (beschwerdeführende Gesellschaft) vorgegeben. Er erhielt (von der beschwerdeführenden Gesellschaft) Adressenmaterial mit neuen Kunden zur Verfügung gestellt, zum Teil verfügte (der Erstmitbeteiligte) aus einer früheren Tätigkeit auch über eigene Kundenlisten.
In den von (dem Erstmitbeteiligten) etwa alle 2 Wochen gelegten Honorarnoten wurden die hereingebrachten Umsätze und die angefallenen Spesen angeführt, wobei kein Unterschied gemacht wurde, ob bzw. dass Kunden außerhalb des Gebietes Wien und Wien-Umgebung akquiriert worden wären. Die Rechnungen wurden zusätzlich mit 20 % Umsatzsteuer ausgestellt. In der Regel wurde von (dem Erstmitbeteiligten) nur die Garantieprovision geltend gemacht, da nur in wenigen Monaten die von ihm hereingebrachten Aufträge bei vertragsgemäßer Verprovisionierung diese Garantieprovision überschritten haben. Die gelegten Honorarnoten wurden von der (beschwerdeführenden Gesellschaft) regelmäßig durch Aushändigung eines Barschecks in jeweils voller Höhe bezahlt. Für Akquisitionstätigkeit außerhalb des geschützten Gebietes (Wien, Wien-Umgebung) erfolgte keine gesonderte Verprovisionierung, die Aufträge fielen somit auch unter die Garantieprovision.
Die nicht sonderlich erfolgreiche Akquisitionstätigkeit des (Erstmitbeteiligten) führte schließlich dazu, dass die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit in Frage gestellt wurde. Ein Problem stellte für (die beschwerdeführende Gesellschaft) der Umstand dar, dass (der Erstmitbeteiligte) bei Vertragsbeginn die Vertragspartnerin in den Glauben gelassen hatte, dass er über einen eigenen (einschlägigen) Gewerbeschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit verfügte, was sich nachträglich als unrichtig herausstellte. Ein Gewerbeschein wurde (dem Erstmitbeteiligten) erst mit Wirksamkeit vom 2.9.1999 ausgestellt.
Mit Schreiben vom 8.9.1999 teilte die nunmehrige (beschwerdeführende Gesellschaft) daher (dem Erstmitbeteiligten) mit, dass sie das bestehende Vertragsverhältnis nunmehr mit sofortiger Wirkung auflöse. (Der Erstmitbeteiligte) brachte daraufhin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ... eine Klage ein, in der er die ausgesprochene Kündigung bzw. Entlassung anfocht. Auf Grund dieser Klage kam es in der Folge zu einer Besprechung mit der Geschäftsführung (der beschwerdeführenden Gesellschaft) im Beisein des Mitarbeiters B, bei der schließlich zwischen den beiden Seiten eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Darin wurde bestätigt, dass das Vertragsverhältnis einvernehmlich per 30.9.1999 beendet werde, dem Kläger für die Zeit Juli 1999 bis Ende September 1999 kein Honoraranspruch zustünde, sich (die beschwerdeführende Gesellschaft) jedoch verpflichtete (dem Erstmitbeteiligten) eine Abgangsentschädigung in der Höhe von ATS 130.000,-- zu bezahlen. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sollte durch Nichtbesuchen des Verhandlungstermins am 20.10.1999 ewig ruhen. (Die beschwerdeführende Gesellschaft) bezahlte daraufhin den ausgehandelten Betrag, weshalb das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über die Klagseinbringung nicht hinausging.
Trotz des geschlossenen Vergleiches strengte (der Erstmitbeteiligte) in weiterer Folge ein Verfahren vor dem Handelsgericht Wien ... an. Im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien bezeichnete sich (der Erstmitbeteiligte) als selbstständiger Handelsvertreter und machte einen Ausgleichsanspruch geltend. Mit Urteil des HG Wien vom 20.3.2003 wurde das Klagebegehren abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass (der Erstmitbeteiligte) als selbstständiger Handelsvertreter tätig war, ihm aber eine Ausgleichzahlung deshalb nicht zustand, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen des Handelsvertretergesetzes nicht erfüllt waren. Gegen das abweisende Urteil wurde von (dem Erstmitbeteiligten) Berufung erhoben, die Berufung wurde aber ebenfalls abgewiesen.
Eine Prüfung der Lohnsteuerpflicht des (Erstmitbeteiligten) auf Grund gegenständlicher Beschäftigung hat durch die Finanzbehörden nicht stattgefunden. Die gegenständlichen Einkünfte wurden steuerlich nicht erfasst."
In der Beweiswürdigung bezeichnete die belangte Behörde die Beweismittel und führte aus, die Feststellungen ergäben sich im Wesentlichen aus der Vereinbarung vom 3. Februar 1998 in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugen B. und D. sowie jenen des Erstmitbeteiligten. Abweichend von der Aussage des D. ergebe sich aus den vorgelegten Kundenterminlisten, dass es hinsichtlich bestimmter Kunden und Termine Vorgaben für den Erstmitbeteiligten gegeben habe. Anders als der Zeuge B. angegeben habe, ergebe sich eine Verpflichtung zur Berichterstattung über geleistete Akquisitionstätigkeit aus dem Vertrag vom 3. Februar 1998. Auch liege ein Urgenzschreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft vor, in dem sie Besuchsberichte vom Erstmitbeteiligen eingefordert habe. D. habe angegeben, dass es im Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen sei, dass der Erstmitbeteiligte vorwiegend für diese arbeite und keine Konkurrenzprodukte anbiete. Daher habe die beschwerdeführende Gesellschaft von einer sonstigen Tätigkeit des Erstmitbeteiligten unterrichtet werden wollen. Da der Vertrag eine Meldepflicht für die Akquisitionstätigkeiten für Dritte vorsehe und die Einhaltung der Konkurrenzklausel durch die beschwerdeführende Gesellschaft eingemahnt worden sei, sei von einem vertraglichen Verbot, ohne Verständigung der beschwerdeführenden Gesellschaft für Dritte tätig zu werden, auszugehen. Vertraglich vereinbart sei die Verwendung von Adressen von Neukunden durch den Erstmitbeteiligten gewesen. Dem Erstmitbeteiligten sei ein Tätigkeitsgebiet (Wien und Wien/Umgebung) zugewiesen worden; er sei auch außerhalb dieses Gebietes tätig geworden. D. habe glaubwürdig angegeben, dass Urlaub und Krankenstand zu melden gewesen seien. Entgegen der Angabe des Zeugen B. ergebe sich aus der Vereinbarung kein Hinweis darauf, dass eine generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen sei; ein Vertretungsfall sei nie vorgekommen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. März 2003, mit dem das Klagebegehren des Erstmitbeteiligten auf eine Ausgleichszahlung der beschwerdeführenden Gesellschaft abgewiesen worden sei, sei für den Beschwerdefall nicht bindend. Aus dem zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossenen Vertrag könne nicht geschlossen werden, welche Art von Vertrag gewollt gewesen sei, weshalb der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Versicherungspflicht entscheidende Bedeutung zukomme. Wesentlich für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Vertretern seien die Zuweisung eines bestimmten Tätigkeitsgebietes oder Kundenkreises, die Weisungsgebundenheit, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Verfügung über eine eigene Betriebsstätte oder Betriebsmittel. Es habe keine zeitliche oder inhaltliche Trennung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten in dem ihm zugewiesenen Gebiet Wien bzw. Wien/Umgebung und außerhalb dieses Gebietes gegeben. Da für die Akquisitionstätigkeiten außerhalb des geschützten Gebietes keine gesonderte Verprovisionierung erfolgt sei, seien die Aufträge auch unter die Garantieprovision gefallen. Der Erstmitbeteiligte habe eine Garantieprovision von zunächst S 30.000,-- und dann S 25.000,-
- monatlich erhalten. Diese habe seine gesamten Akquisitionstätigkeiten abgedeckt. Zumeist sei der Erstmitbeteiligte bei der Akquisitionstätigkeit unterhalb dieser Grenze gelegen, weshalb es zu keiner zusätzlichen Verprovisionierung gekommen sei. Der Erstmitbeteiligte habe daher kein volles unternehmerisches Risiko getragen. Sowohl dieses Element als auch die Spesenübernahme, das Zahlen des Kilometergeldes, von Nächtigungsgeld bzw. Handykosten seien Indizien für eine Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit. Der Erstmitbeteiligte sei auch berichtspflichtig gewesen, es hätten Vertreterbesprechungen stattgefunden, weshalb von einer Kontrolle der Tätigkeit auszugehen sei. Das Fehlen einer fixen Arbeitszeit und die Beschränkung der Anwesenheit im Büro auf Telefonate, die Abgabe von Berichten und Abrechnungen sowie die Sammlung von Adressmaterial sprächen bei einem Außendienstmitarbeiter nicht gegen die persönliche Abhängigkeit, sondern ergäben sich aus der Natur der Tätigkeit. Der Erstmitbeteiligte sei von den Betriebsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft aus tätig geworden, nach den Kundenbesuchen sei er oftmals ins Büro zurückgekehrt. Von der beschwerdeführenden Gesellschaft seien ihm teilweise Kundentermine mit genauen Anweisungen vorgegeben worden, die auch einzuhalten gewesen seien. Urlaub und Krankenstand seien zu melden gewesen, eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Gesellschaft sei daher gegeben gewesen. Auch das Verbot, ohne Verständigung der beschwerdeführenden Gesellschaft Akquisitionstätigkeiten für Dritte durchzuführen, spreche für eine persönliche Abhängigkeit. Dies gelte auch für die Zuweisung eines bestimmten Gebietes und das Bereitstellen von Adressmaterial. Der Erstmitbeteiligte sei stets persönlich tätig geworden und habe sich nie vertreten lassen, weshalb auch eine persönliche Arbeitspflicht vorgelegen sei. Der Erstmitbeteiligte habe nur über einen eigenen PKW als Betriebsmittel verfügt, für dessen Benützung von der beschwerdeführenden Gesellschaft Kilometergeld bezahlt worden sei. Der Umstand des Besitzes eines Gewerbescheins sage nichts über die Art der Ausübung einer Tätigkeit aus. Bei Abwägung sämtlicher Feststellungen ergebe sich ein eindeutiges Überwiegen der Merkmale des Tätigwerdens in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit (Garantieprovision, Spesenersatz, Kilometergeld, Berichterstattungspflicht, Konkurrenzklausel, keine eigene Betriebsstätte, Terminvorgabe), weshalb die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und von der Erstattung einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - Abstand genommen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jene Feststellungen getroffen, deren Fehlen zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde im ersten Rechtsgang geführt hat. Die Feststellungen über die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit, die im Wesentlichen mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 3. Februar 1998 übereinstimmen, lassen nunmehr den rechtlichen Schluss zu, dass bei der Beschäftigung des Erstmitbeteiligten jene Merkmale überwogen haben, die auf eine Abhängigkeit der Tätigkeit hinweisen. Die Merkmale, die die belangte Behörde nunmehr auch bei der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten festgestellt hat (Bezug eines Fixums, Vergütung von Spesen, Gewährung von Kilometergeld, Verfügung über ein Büro bei der beschwerdeführenden Gesellschaft, Berichtspflicht sowie ein - modifiziertes - Konkurrenzverbot), überwiegen die Merkmale, dass der Erstmitbeteiligte über das ihm zugewiesene Gebiet hinaus tätig wurde, nicht nur die von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellten Adressen verwendete und sein eigenes Kraftfahrzeug benützt hat. Es ergibt sich danach ein Gesamtbild, das der im Vorerkenntnis dargestellten Rechtsprechung zufolge einem im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG abhängig beschäftigten Vertreter, der im Außendienst beschäftigt ist, entspricht (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0053). Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich anhand des von ihr festgestellten Sachverhaltes als zutreffend.
Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die beschwerdeführende Gesellschaft in der Beschwerde aus, der Erstmitbeteiligte sei nicht verpflichtet gewesen, in dem ihm zugewiesenen Gebiet tätig zu werden, weshalb dieses Merkmal einer abhängigen Beschäftigung als Vertreter wegfalle.
Bei diesem Argument übersieht die beschwerdeführende Gesellschaft die Regelung im Vertrag vom 3. Februar 1998, wonach der Erstmitbeteiligte die näher genannten Gebiete mit bestimmten Adressen zur Betreuung erhalten hat. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit widerspricht dieser Vertragsbestimmung nicht. Das von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung erwähnte Urgenzschreiben der beschwerdeführenden Partei betreffend die Berichte des Erstmitbeteiligten ist mit der Behauptung, es habe keine Berichtspflicht bestanden, nicht zu vereinbaren. Dass dem Erstmitbeteiligten eine darüber hinaus gehende Betätigung nicht untersagt wurde, ändert an seiner Verpflichtung zur Betreuung des zugewiesenen Gebietes nichts.
Hinsichtlich der festgestellten Berichtspflicht verweist die beschwerdeführende Gesellschaft zwar auf den Umstand, dass die Berichte ausschließlich der notwendigen Koordinierung mit den Erfordernissen der beschwerdeführenden Gesellschaft gedient hätten; sie übersieht dabei aber, dass sich der nun behauptete Zweck weder aus der vertraglichen Vereinbarung noch aus den Feststellungen über die praktische Durchführung dieser Berichtspflicht ergibt. Dass die Berichte nicht nur - den Feststellungen folgend - der Kontrolle des Erstmitbeteiligten, sondern auch einem anderweitigen Informationsbedürfnis der beschwerdeführenden Gesellschaft gedient haben, liegt einerseits in der Natur solcher Berichte, vermag jedoch andererseits nichts daran zu ändern, dass durch die Kontrollfunktion ein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung begründet wurde.
Das zuletzt Gesagte gilt auch für die Verpflichtung der Erstmitbeteiligten zur Meldung von Urlaub und Krankenstand, von der die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, sie stelle lediglich eine Koordinierungsmaßnahme dar. Die beliebige innerbetriebliche Verwertung einer solchen Information spricht nicht gegen die Qualifikation einer solchen Mitteilungspflicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde über das Konkurrenzverbot ist der beschwerdeführenden Gesellschaft die entsprechende Vertragsbestimmung entgegen zu halten, wonach der Erstmitbeteiligte meldepflichtig war, wenn er für Dritte tätig wurde, wobei ihm dies nach einer anderen Vertragsbestimmung höchstens im Ausmaß von 20 % seiner Akquisitionskapazität gestattet war.
Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft auf die Einschränkung des Konkurrenzverbotes verweist und zum vereinbarten Fixum, der Spesenvergütung und zur Verwendung von Betriebsmitteln dahin argumentiert, dass nicht sämtliche Spesen vergütet worden seien und noch andere als die festgestellten Betriebsmittel für die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten erforderlich gewesen seien, ist sie darauf zu verweisen, dass es nicht auf die vollständige Verwirklichung sämtlicher Elemente einer abhängigen Beschäftigung, sondern auf das Überwiegen dieser Merkmale ankommt.
Schließlich ist die beschwerdeführende Gesellschaft, wenn sie im Rahmen der Verfahrensrüge darauf hinweist, die belangte Behörde habe es unterlassen, zur Gebietszuweisung und der Tolerierung der Nichtabgabe von Besuchsberichten "die erforderlichen Feststellungen zu treffen", darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde dazu die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, wenngleich nicht in dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn.
Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum auf eine unselbständige Beschäftigung des Erstmitbeteiligten geschlossen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. April 2008
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