VwGH 2005/08/0111

VwGH2005/08/011126.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Mag. Hans Georg Popp, Rechtsanwalt in 8112 Gratwein, Bahnhofstraße 22/1, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 16. März 2005, Zl. LGS600/SfA/0566/2005-He/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §36a;
VwRallg;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §36a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz (AMS) vom 22. Februar 2005 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Jänner 2001 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und dieser gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 15.174,02 verpflichtet. Er habe die Leistung für den Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis zum 31. Jänner 2000 sowie vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Jänner 2001 zu Unrecht und vom 1. Februar 2000 bis zum 30. April 2000 in falscher Höhe bezogen, "da das Einkommen ihres Gatten laut Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 rückwirkend überprüft wurde".

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Verfahren noch von Bedeutung - aus, er sei 60 Jahre alt und es sei für ihn beinahe aussichtslos, eine Anstellung zu finden. Um eine Existenzgrundlage zu haben, habe sich seine Frau auf Grund ihrer 60 %igen Behinderung um eine Trafik beworben, die sie seit dem 1. Jänner 1993 betreibe. Er ersuche, auf Grund seiner schlechten wirtschaftlichen Situation und in Anbetracht der "Freigrenzenerhöhung" von einer Rückforderung der Notstandshilfe Abstand zu nehmen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht stattgegeben, den angefochtenen Bescheid bestätigt und den "Rückforderungsbetrag auf EUR 17.267,57 berichtigt". Die Ehefrau des Beschwerdeführers erziele Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, die der Einkommensteuer unterlägen. Für die endgültige Beurteilung des Notstandshilfeanspruchs des Beschwerdeführers in den Jahren 1999 und 2000 seien die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre heranzuziehen. Für die Berechnung seien nicht die (erstinstanzlichen) Einkommensteuerbescheide für diese Jahre vom 2. April 2002 herangezogen worden, sondern die "Berechnungsblätter laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates". (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 der Berufung der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 2. April 2002 des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 teilweise Folge gegeben und dabei auf sechs Berechnungsblätter verwiesen hat, die einen Bestandteil des Berufungsbescheides bilden.) Für die Ermittlung des tatsächlichen Nettoeinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers würden die Berechnungsblätter für die Jahre 1999 und 2000 als Basis dienen. Der (erstinstanzliche) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sei nicht relevant gewesen. Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers habe im Jahr 1999 S 66.316,-- und im Jahr 2000 S 16.241,92 betragen. Von diesen Nettoeinkommen sei die Freigrenze (die Beträge, welche zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts der Ehefrau bestimmt seien) abzuziehen.

Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 1999 sei vom monatlichen Nettoeinkommen von S 66.316,-- die im Jahr 1999 geltende Freigrenze von S 5.781,-- abzuziehen, was einen monatlich anzurechnenden Betrag von S 60.535,-- bzw. einen täglich anzurechnenden Betrag von S 1.990,19 ergebe. Dieser Betrag übersteige den täglichen Notstandshilfeanspruch von S 353,--, sodass keine Notlage vorliege.

Für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Jänner 2000 sei vom monatlichen Nettoeinkommen von S 66.316,-- die im Jahr 2000 geltende Freigrenze von S 5.816,-- abzuziehen, was einen monatlich anzurechnenden Betrag von S 60.500,-- bzw. einen täglich anzurechnenden Betrag von S 1.989,04 ergebe. Dieser Betrag übersteige den täglichen Notstandshilfeanspruch von S 353,--, sodass keine Notlage vorliege.

Für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2000 sei vom monatlichen Nettoeinkommen von S 16.241,92 die im Jahr 2000 geltende Freigrenze von S 5.816,-- abzuziehen, was einen monatlich anzurechnenden Betrag von gerundet S 10.426,-- bzw. einen täglich anzurechnenden Betrag von S 341,83 ergebe. Dieser Betrag liege unter dem täglichen Notstandshilfeanspruch von S 355,11, sodass ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe von gerundet S 13,30 bestehe.

Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2000 sei vom monatlichen Nettoeinkommen von S 16.241,92 die im Jahr 2000 geltende Freigrenze von S 5.816,-- abzuziehen, was einen monatlich anzurechnenden Betrag von gerundet S 10.426,-- bzw. einen täglich anzurechnenden Betrag von S 341,83 ergebe. Dieser Betrag übersteige den täglichen Notstandshilfeanspruch von S 323,30, sodass keine Notlage vorliege.

Für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Jänner 2001 sei vom monatlichen Nettoeinkommen von S 16.241,92 die im Jahr 2001 geltende Freigrenze von S 5.863,-- abzuziehen, was einen monatlich anzurechnenden Betrag von gerundet S 10.379,-- bzw. einen täglich anzurechnenden Betrag von S 341,23 ergebe. Dieser Betrag übersteige den täglichen Notstandshilfeanspruch von S 323,30, sodass keine Notlage vorliege.

Anhand der Gegenüberstellung der in diesen Zeiträumen bezahlten Notstandshilfe und der tatsächlich zustehenden Notstandshilfe gelangte die Behörde zu einem Rückforderungsbetrag in Höhe von S 237.606,90 bzw. EUR 17.267,57.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Berichtigung der Notstandshilfe und der Verpflichtung zum Rückersatz ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Absprüchen über Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Berichtigungszeitraum (1. Februar 1999 bis zum 31. Jänner 2001) geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014).

§ 6 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 240/1996, enthält Bestimmungen darüber, wie bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners des Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage vorzugehen ist. Die belangte Behörde hat die oben angegebenen Freigrenzen iSd § 6 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte für seine Ehefrau die höhere Freigrenze iSd § 6 Abs. 3 der Notstandshilfeverordnung in Anrechnung bringen müssen, weil er im Jahr 1999 sein 50. Lebensjahr überschritten habe, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits erschöpft gewesen sei und ihm iSd § 6 Abs. 5 der Notstandshilfeverordnung keine zumutbare Beschäftigung mehr habe vermittelt werden können. Zu all dem habe die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Voraussetzung für eine Erhöhung des einfachen Freibetrages iSd § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG um 100% ist gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b erster Satz AlVG iVm § 6 Abs. 3 NH-VO, dass der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat. Voraussetzung für eine Erhöhung des einfachen Freibetrages um 200% ist gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b zweiter Satz AlVG iVm § 6 Abs. 3 NH-VO ua, dass der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b AlVG) oder länger erschöpft hat.

Der am 25. August 1944 geborene Beschwerdeführer ist jedoch seit 1991 arbeitslos und hat - dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge - den Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Februar 1994 (d.h. vor Vollendung des 50. Lebensjahres) erschöpft. Seither bezieht er Notstandshilfe. Somit sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl. dazu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 688 ff zu § 36).

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass seine Ehefrau im Ausmaß von 60 % behindert sei. Die belangte Behörde hätte bezüglich der Erhöhung der Einkommensgrenzen entsprechende Feststellungen treffen müssen.

§ 6 Abs. 6 der Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 240/1996 lautet:

"(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen."

Die am 17. April 1952 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers hatte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die erhöhten Einkommensgrenzen keine Anwendung finden können.

Die Beschwerde macht schließlich geltend, die belangte Behörde habe nicht geprüft, "ob der Rückforderungsbetrag nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG das erzielte Einkommen übersteigt".

Diesem Einwand ist zu erwidern, dass die Begrenzung der Rückforderung mit der Höhe des erzielten Einkommens gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz, zweiter Halbsatz AlVG ins Leere geht, wenn - wie bei der Anrechnung von Partnereinkommen - Einkommensbezieher und Rückzahlungspflichtiger verschiedene Personen sind. In diesem Fall bedarf es der genannten Begrenzung nicht, weil auszuschließen ist, dass vom Notstandshilfeempfänger mehr zurückgefordert wird, als ihm aus dem Einkommen seines Partners unter Zugrundelegung der Anrechnungsbestimmungen als zu Gute gekommen unterstellt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0296).

Mit dem Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden und "sohin die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei in unzulässiger Weise eingeschränkt" worden, gelingt es der Beschwerde nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, unterlässt sie es doch darzutun, inwiefern die Vornahme einer Akteneinsicht ein anderes, für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis zur Folge gehabt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. November 2008

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