VwGH 2005/08/0006

VwGH2005/08/000629.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dr. J in W, vertreten durch Dr. Karl König, Rechtsanwalt in 3400 Klosterneuburg, Alleestraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 22. November 2004, Zl. 220.098/2-7/02, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen sei.

In der Begründung ging die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr angewendeten Rechtslage von folgendem Sachverhalt aus:

"(Der Beschwerdeführer) ist seit 1995 als Untersuchungsführer bei der österreichischen Ärztekammer tätig. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 24.06.1999 stellt fest, dass (der Beschwerdeführer) im Jahre 1998 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von ATS 55.728,-- erzielt hat. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 12.10.1999 stellt fest, dass (der Beschwerdeführer) im Jahre 1999 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in der Höhe von ATS 74.888,-- erzielt hat.

Für die Tätigkeit als Untersuchungsführer besteht keine anderweitige Pflichtversicherung. (Der Beschwerdeführer) hat im streitgegenständlichen Zeitraum auch die Tätigkeit des Vorstehers des Bezirksgerichtes G. ausgeübt."

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde eine Bindung an die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 dahin bejaht, dass bei Vorliegen rechtskräftiger Einkommensteuerbescheide keine eigenständige Beurteilung der Tätigkeit, durch die Einkünfte erzielt würden, durch den Sozialversicherungsträger zu erfolgen habe, sondern dieser an die Entscheidung der Abgabenbehörde über die Einkunftsart gebunden sei. Das bedeute im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer gemäß den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden in den Jahren 1998 und 1999 Einkünfte - über der maßgeblichen Versicherungsgrenze - aus selbständiger Arbeit bezogen habe, weshalb in diesem Zeitraum Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob der Versicherungsträger bei der Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG an die Qualifikation der Einkünfte in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden gebunden ist.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0231, ausgeführt:

"Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände ... lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht ..., sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist."

Auf die weiteren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde die die Versicherungsgrenze überschreitenden Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1998 und 1999 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, somit als solche gemäß § 22 EStG 1988, festgestellt.

Dass es sich bei den Einkünften um Bezüge und Vorteile aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen handelt (§ 22 Z. 4 EStG), die im § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ausgenommen sind, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; dies ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.

Damit kann es sich bei den festgestellten Einkünften nur um solche handeln, die im Sinne der dargestellten Rechtsprechung - ohne weitere Prüfung durch den Versicherungsträger - die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG begründen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. März 2006

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