VwGH 2005/07/0142

VwGH2005/07/014229.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der H-GmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. September 2005, Zl. UW.4.1.6/0324- I/5/2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wasserverband E in xxxx E, A 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, verwiesen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Mai 1971 wurde dem Schotterwerksunternehmer H. A. (= Rechtsvorgänger der beschwerdeführenden Partei) die wasserrechtliche Bewilligung zur Nassbaggerung auf den Parzellen Nrn. 1002/1, 1002/2, 1005, 1101, 1012, 1013, 1014/2 und 1009/2, alle KG H., erteilt.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 24. September 1999 um die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Nassbaggerung S., Gemeinde H., angesucht. Dadurch soll die ökologische Funktionsfähigkeit des Sees durch Vergrößerung der Seefläche von ca. 3,4 ha auf ca. 7,4 ha verbessert und ca. 145.000 m3 Quarzschotter gewonnen werden.

Die geplante Nassbaggerung liegt im Schongebiet zum Schutze des Grundwasservorkommens in näher genannten Gemeinden; dieses Schongebiet wurde mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.7.1976 festgelegt. Der Zweck des Schongebietes ist die Sicherung der künftigen Nutz- und Trinkwasserversorgung im Raum E. Die gegenständliche Nassbaggerung liegt daher in einer wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche gegenüber dem Kiesabbau (Vorrangfläche Nr. 11).

Der beantragte Abbau liegt unmittelbar südlich des K.-Baches, welcher in diesem Bereich etwa die südliche Grenze des Wasserschutzgebietes Zone IIb und III des Wasserverbandes E. und Umgebung bildet. In diesem Bereich liegt das Schutzgebiet (Radius 250 m des Brunnens des Bezirksaltersheimes L.). Unmittelbar südlich des K.-Baches liegt auch die Wasserleitung des Bezirksaltersheimes L.

Mit Kundmachung vom 15. Mai 2001 wurde die mündliche Bewilligungsverhandlung für den 31. Mai 2001 anberaumt. In dieser Verhandlung hat sich der Vertreter des Wasserverbandes E. und Umgebung (= mitbeteiligte Partei) gegen das geplante Projekt ausgesprochen, weil eine Verschlechterung der Wasserqualität und somit eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung aus dem Verbandsbrunnen durch den geplanten Schotterabbau befürchtet werde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (kurz: LH) vom 7. Juni 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung des Grundwassersees in S. auf den Gst. Nrn. 1002/1, 994 und 993, KG H., unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zum Zwecke der Kiesgewinnung erteilt. Die wasserrechtliche Bewilligung für den Kiesabbau wurde bis zum 30.6.2006 befristet.

Unter Auflage 35 wurde bestimmt, dass die abschließenden Rekultivierungs- und Renaturierungsmaßnahmen der letzten Abbauetappe bis längstens 30. Juni 2008 durchzuführen sind.

Gegen diesen Bescheid erhob mitbeteiligte Partei fristgerecht Berufung und stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2004 wurde anlässlich der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid des LH vom 7. Juni 2001 wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung des Grundwassersees in S. durch eine Nassbaggerung abgewiesen.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die geplante Nassbaggerung öffentliche Interessen verletze, weil sie in einer wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche gegenüber dem Kiesabbau und auch im Grundwasserschongebiet H., sowie innerhalb des Grundwassersanierungsgebietes "Südliches E. Becken" liege.

Dieser Bescheid wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/07/0064, aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt sei, aus Anlass der Berufung andere Fragen als rechtzeitig geltend gemachte Rechtsverletzungen der betreffenden Partei aufzugreifen. Die belangte Behörde habe sich daher lediglich mit der möglichen Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei beschäftigen und nicht von Amts wegen öffentliche Interessen aufgreifen dürfen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde aufgrund der Berufung der mitbeteiligten Partei der Bescheid des LH vom 7. Juni 2001 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, aus den verschiedenen Gutachten des Amtsachverständigen für Grundwasserschutz des Berufungsverfahrens ergebe sich zusammenfassend, dass die der belangten Behörde vorliegenden Projektsunterlagen nicht vollständig bzw. nicht ausreichend seien, um die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserverhältnisse aus fachlicher Sicht beurteilen zu können.

Neben konkreten Projektsangaben hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung der geplanten Erweiterung fehlten unter anderem auch Angaben über die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen und die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nachnutzung der gegenständlichen Grundwasserfreilegung. Weiters fehlten wesentliche hydrologische Angaben, wie etwa bezüglich der höchsten bzw. tiefsten Grundwasserstände.

In diesen Gutachten werde weiters ausgeführt, dass durch das Fehlen dieser Unterlagen eine fachliche Beurteilung der möglichen qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse während und nach Abschluss der Abbauarbeiten nicht durchgeführt werden könne.

Zudem wären Angaben über die Häufigkeit von Hochwässern und über die zusätzlichen qualitativen Gefahrenquellen im Hochwasserfall (z.B. Tankstellen, Fabriken u. dgl.) erforderlich, um das Risiko für das die Nassbaggerung umgebende Grundwasser im Hochwasserfall näher beurteilen zu können.

Die zu erwartenden Auswirkungen der gegenständlichen Erweiterung auf die bestehende Brunnenanlage der mitbeteiligten Partei, aber auch des Altersheimes L. blieben ungeklärt. Im Gutachten sei festgehalten worden, dass die gegenständlichen Nassbaggerungen bzw. die geplanten Erweiterungen derselben die Gefahr einer Beeinträchtigung des Grundwasservorkommens S. zur Folge hätten.

Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen gehe hervor, dass die zu erwartenden Auswirkungen der Erweiterung der Nassbaggerung mangels ausreichender Unterlagen weiterhin ungeklärt seien.

Ein Nachweis nämlich, dass die gegenständliche Nassbaggerung auch bei niederen Grundwasserspiegellagen nicht im Einzugsbereich der Brunnen der Berufungswerber zu liegen käme, sei nicht erfolgt.

Der Punkt 8 des Operates "Nassbaggerungen S.-Bach - technischer Bericht zur Hydrologie" enthalte eine sehr vereinfachte Abschätzung der Reichweite der Brunnen des Altersheimes L.

Der Sachverhalt erscheine daher in mehreren Punkten mangelhaft.

Nach Vorlage von weiteren ergänzenden Unterlagen sei jedenfalls die Durchführung bzw. Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich. Dies auch deswegen, weil den Betroffenen und Parteien die Gelegenheit gegeben werden müsse, in Anwesenheit von Sachverständigen in Form von Rede und Gegenrede ihre Standpunkte zu vertreten.

Es seien die weiteren Ermittlungen nach Ergänzung der Projektsunterlagen im Zuge einer mündlichen Verhandlung mit den Betroffenen durchzuführen und die Ermittlungen durch Angaben der Betroffenen zu ergänzen und in der Folge gegebenenfalls Auflagen festzusetzen oder es sei - abhängig vom Ermittlungsergebnis - der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung abzuweisen.

Die Durchführung einer mündliche Verhandlung sei unausweichlich, weil nur dadurch eine vollständige Sachverhaltsaufnahme und Überprüfung der im Projekt gemachten Angaben möglich sei.

Die Behörde der 1. Instanz verfüge über die notwendigen Kenntnisse der Lage und Gegebenheiten und habe den Vorteil, nicht zu lange Wegstrecken zurücklegen zu müssen. Im Sinne einer verfahrensökonomischen Gesamtsicht sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird u.a. ausgeführt, die belangte Behörde treffe keine Sachentscheidung zu den von der mitbeteiligten Partei in der Berufung geltend gemachten subjektiven Rechten. Trotz der von ihr durchgeführten sechsstündigen mündlichen Berufungsverhandlung und entgegen ihrer eigenen Beurteilung im aufgehoben Bescheid, wonach eine Aufhebung des Bescheids des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2001 "auf Grund der Berufung" nicht möglich sei, verweigere sie die Sachentscheidung, hebe den Bescheid des Landeshauptmanns vom 7. Juni 2001 gemäß § 66 Abs. 2 AVG auf und verweise die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Landeshauptmann zurück. Warum eine neuerliche Verhandlung stattfinden solle, bleibe im Dunkeln. Der angefochtene Ersatzbescheid führe dazu nur aus, dass die "Vorlage von weiteren Unterlagen" erforderlich sei. Welche Unterlagen notwendig seien, sage der Ersatzbescheid nicht.

Der angefochtene Ersatzbescheid sei schon deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Aufhebung und Zurückverweisung des erstinstanzlichen Bescheids entgegen den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG vornehme.

Im Übrigen hätte die belangte Behörde selbst die Vorlage der angeblich noch fehlenden "Unterlagen" verlangen können. Dass sie das trotz Hinweises auf die Verfahrensökonomie nicht tue, lasse die Vermutung zu, dass die belangte Behörde - entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - doch noch die von ihr behaupteten, aber verfahrensrechtlich bereits ausgeschlossenen öffentlichen Interessen ins Spiel bringen wolle. Sie vermeine offensichtlich, dass die Zurückverweisung den Ausschluss von Aufhebungsgründen, die nicht im Bereich der von der mitbeteiligten Partei in der Berufung geltend gemachten subjektiven Rechten liegen würden, aufhebe und erstinstanzlich wieder alles möglich sei. Sie verkenne damit die Rechtslage. Auch wenn eine der Grundsatzentscheidung eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, VwSlg. Nr. 10.317/A entsprechende Judikatur bislang dazu fehle, müssten die aufgrund einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG erstinstanzlich nochmals zu entscheidenden Verfahren in gleicher Weise auf die subjektiven Rechte der mitbeteiligten Partei beschränkt bleiben. § 66 Abs. 2 AVG könne nicht unterstellt werden, diese Gesetzesbestimmung würde der Behörde die Möglichkeit eröffnen, einen einmal eingeschränkten Berufungsgegenstand wieder zu öffnen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 66 Abs. 2 und 3 AVG lauten:

"(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungsbehörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen der Berufungsbehörde liegen dann vor, wenn der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden kann und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2007, Zl. 2005/05/0063, m.w.N.).

Entgegen den Beschwerdeausführungen enthält der angefochtene Bescheid sehr wohl eine eingehende Darlegung der fehlenden Unterlagen, die - gestützt auf die im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundwasserschutz - u.a. konkrete Projektsangaben hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung der geplanten Erweiterung, Angaben über die geplanten Rekultivierungsmaßnahmen und die vorgesehenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nachnutzung der gegenständlichen Grundwasserfreilegung sowie wesentliche hydrologische Angaben, wie etwa bezüglich der höchsten bzw. tiefsten Grundwasserstände, betreffen. Ferner zeigte dieser Amtssachverständige in schlüssiger Weise auf, dass diese Unterlagen für eine fachliche Beurteilung der möglichen qualitativen und quantitativen Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse während und nach Abschluss der Abbauarbeiten unabdingbar sind. Damit wird die Erforderlichkeit dieser Unterlagen für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten wasserrechtlich geschützten Rechte an der in Rede stehenden Wasserversorgungsanlage näher dargelegt. Die belangte Behörde hat auch dargelegt, dass eine neuerliche Erörterung dieser Unterlagen unter Beiziehung aller Parteien erforderlich erscheint und dass die Durchführung des Verfahrens durch die Behörde erster Instanz aufgrund der räumlichen Nähe zur gegenständlichen Anlage der beschwerdeführenden Partei zweckmäßiger Weise rascher und einfacher bewerkstelligt werden kann. Es liegen daher die von der Judikatur vorgegebenen Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 66 Abs. 2 AVG vor.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe die Bindung an das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0064, nicht beachtet, ist unzutreffend. Dieses Erkenntnis enthält keine Bindung der belangten Behörde des Inhalts, dass sie nur eine Sachentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG treffen, nicht aber mit einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen durfte.

Ebenfalls unzutreffend ist die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, der Umstand, dass die belangte Behörde bereits selbst eine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, mache die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde unzulässig. Diese Verhandlung fand im ersten Verfahrensdurchgang statt, der mit einer Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. Februar 2004 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2005, 2004/07/0064, endete. Im zweiten Verfahrensdurchgang hat sich die Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes in Bezug auf die zur Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei erforderlichen Sachverhaltsgrundlagen und damit verbunden die Unvermeidlichkeit einer (neuen) mündlichen Verhandlung herausgestellt. Damit ist aber die Zurückverweisung zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Präklusion von Parteien und der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig ist, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1991, Zl. 87/05/0006).

Mit dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2005, 2004/07/0064, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2004 aufgehoben, weil die belangte Behörde sich nicht auf die von der mitbeteiligten Partei geltend gemachten Rechtsverletzungen beschränkt hatte, sondern Fragen des öffentlichen Interesses in die Entscheidung einbezogen hatte, die nicht Sache des Berufungsverfahrens waren. Daraus ergab sich für das fortgesetzte Verfahren auch, dass die belangte Behörde keine Entscheidung nach § 66 Abs. 2 leg. cit. treffen durfte, die mit diesen öffentlichen Interessen begründet wurde. Das hat sie auch nicht getan. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltsmängel stehen in Zusammenhang mit der Berufung der mitbeteiligten Partei. Dass aus dieser Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes die Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung resultiert, hat die belangte Behörde ausreichend begründet. Ist aber eine mündliche Verhandlung unvermeidlich, dann ist die Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs. 2 AVG ungeachtet des Umstandes zulässig, dass dadurch das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand und dadurch unter Umständen der Erstbehörde die Einbeziehung von Fragen ermöglicht wird, deren Behandlung der Berufungsbehörde verwehrt war. Da die mündliche Verhandlung im Beschwerdefall - wie bereits dargelegt - unvermeidlich war, liegt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Mai 2008

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