Normen
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs7;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG Tir 1996 §20;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs7;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG Tir 1996 §20;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 erließ die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) im Zusammenlegungsverfahren P den Zusammenlegungsplan. Der Beschwerdeführer, dessen Grundstücke ebenfalls in das Verfahren einbezogen waren, erhob Berufung.
Der Beschwerdeführer stützte seine Berufungsgründe zum einen darauf, dass die ABB zumindest ein im öffentlichen Gut befindliches Altgrundstück der Marktgemeinde G (in weitere Folge: Marktgemeinde) in deren Privateigentum umgewandelt habe, dafür wäre jedoch ein Gemeinderatsbeschluss notwendig gewesen und sei die Agrarbehörde zu einer derartigen Widmung weder zuständig noch befugt. Zudem werde dadurch für den Beschwerdeführer der bestehende Zusammenhang von Grundflächen gemäß § 9 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes 1974 (NÖ JagdG) zerstört. Diese Vorgangsweise der Behörde sei sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich gesetzwidrig, zumal der Beschwerdeführer zur Zerstörung des bisher bestehenden jagdlichen Zusammenhanges in keiner Weise gehört worden sei.
Die Abfindung des Beschwerdeführers erscheine auch aus landwirtschaftlicher Sicht völlig ungerechtfertigt und unverständlich. Die Vorgaben des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. 6650/5 (FLG), würden durch die Schaffung der Abfindung 1327 in keiner Weise erfüllt. Bei dieser Fläche, die im Eigentum der Marktgemeinde stehe, handle es sich um einen äußerst schmalen Streifen, welcher kaum landwirtschaftlich genutzt werden könne. Es wäre vernünftiger gewesen, diese Parzelle der Abfindung des Beschwerdeführers zuzuschlagen oder für die angrenzenden Wege zu verwenden. Auch aus diesem Grund sei der Zusammenlegungsplan gesetzwidrig und das Verfahren mangelhaft geblieben.
Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Umwandlung der Altgrundstücke 1183/1 und 1183/2 (beide öffentliches Gut) in die Abfindungsgrundstücke 1328 und 1341 (öffentliches Gut) sowie 1327 (Privateigentum der Marktgemeinde) dieser einen flächenmäßigen Zuwachs von 3449 m2 bringe. Diese landwirtschaftlich in keiner Weise nutzbaren Flächenvergrößerungen für die Gemeinde seien gänzlich unverständlich und reduzierten in unzulässiger Weise die angrenzenden Flächen des Beschwerdeführers sowie der übrigen Beteiligten. Der Beschwerdeführer sei zur Vermessung der streitgegenständlichen Flächen nicht beigezogen worden, weshalb insbesondere folgende Vermessungspunkte (es folgt eine Aufzählung von 9 Vermessungspunkten) vorsichtshalber nicht anerkannt würden. Es werde eine neuerliche Vermessung unter Beiziehung des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters beantragt.
Vorsichtshalber und für den Fall, dass die Zusammenlegung wider Erwarten die Schaffung der Parzelle 1327 in der bekämpften Art rechtfertigen sollte, werde vorgebracht, dass der "B-Acker" (Parzelle Nr. 1322) nach Süden zum "F-Acker" zu verlegen wäre. Andernfalls würde die Zersplitterung aufrechterhalten und ein finanzieller Verlust (Jagdeinschlussvernichtung) erzeugt. Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch den gesetzwidrigen Zusammenlegungsplan ein Zusammenlegungserfolg für den Beschwerdeführer aus landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und jagdwirtschaftlicher Sicht nicht gegeben sei. Durch die seltsame Gestaltung der Neuabfindungen 1327, 1328 und 1341 werde nicht nur der bisher bestehende jagdrechtliche Zusammenhang zerstört, sondern auch in keiner Weise eine bessere oder zumindest gleiche Bewirtschaftbarkeit der angrenzenden Grundflächen, insbesondere der Abfindung 1322 des Beschwerdeführers, erreicht. Der Betriebserfolg sei nicht der gleiche wie vor der Zusammenlegung und es werde damit eines der wichtigsten Ziele der Kommassierung verfehlt.
Die belangte Behörde holte einen "Erhebungsbericht" des landwirtschaftlichen Sachverständigen Ing. RN vom 19. Mai 2003 ein. Aus diesem Bericht geht hervor, dass die Altgrundstücke 1183/1 und 1183/2 der Marktgemeinde bei Einleitung des Agrarverfahrens als öffentliche Verkehrsflächen gewidmet waren; die Parzelle 1183/1 stelle in der Natur einen Hohlweg dar, das Grundstück 1183/2 bilde einen Böschung, die den Hohlweg zu den angrenzenden Ackergrundstücken abgrenze. In der Gemeinderatssitzung vom 10. Juni 2001 habe der Gemeinderat eine Verordnung beschlossen, wonach u.a. auch diese Grundstücke als öffentliche Verkehrsflächen aufgelassen würden. Eine Prüfung durch die Niederösterreichische Landesregierung gemäß § 88 der NÖ Gemeindeordnung habe keine Gesetzwidrigkeit ergeben. Das Altgrundstück 1183/2 finde sich im Neustand im Wesentlichen als Abfindung 1327 wieder, die von ihrer Lage her an der Oberkante des Weges Grundstück 1360 liege. Das Altgrundstück 1183/1 sei teilweise in den Weg 1360 umgewandelt worden und somit in diesem Bereich auch als Weg wiederbenutzbar. Der aufgelassene Teil des Weges finde sich im Abfindungsgrundstück 1328 wieder, das in der Natur einen stillgelegten Hohlweg darstelle.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 habe die Bezirkshauptmannschaft M (BH) in der Katastralgemeinde P die Jagdgebiete für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 2001 festgelegt. Als Eigenjagdgebiet zu Gunsten des eigenjagdberechtigten Beschwerdeführers sei eine Fläche von 258 ha, 81a und 89 m2 anerkannt worden. Dieses Gebiet sei mit einem im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Eigenjagdgebietteil in der Katastralgemeinde G ausgewiesen worden. Das Genossenschaftsjagdgebiet P sei mit einer Fläche von 378 ha, 10a und 60 m2 anerkannt worden und sei in weiten Teilen mit dem Zusammenlegungsgebiet ident. Von der räumlichen Situation her lägen die Jagdgebiete so, dass das Genossenschaftsjagdgebiet das Eigenjagdgebiet durchtrenne. Der Trennstreifen sei so gestaltet, dass vor allem landwirtschaftliche Flächen, die von der Genossenschaftsjagd gepachtet seien, zwischen Waldungen lägen, die sich innerhalb der Eigenjagden befänden. In diesem Streifen lägen nun auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Beschwerdeführers.
Im Altstand seien dies zwei Grundstückskomplexe und ein einzelnes Grundstück gewesen; der erste Komplex habe im Altstand aus den Grundstücken 1124/1, 1124/3, 1118 und 1170 bestanden. Dieser Grundstückskomplex sei vom Beschwerdeführer in einigen Schriftstücken als "B-Acker" bezeichnet worden. Die Grundstücke erstreckten sich vom in der Eigenjagd befindlichen Grundstück 1018 durch das Genossenschaftsjagdgebiet zum Grundstück 1182, das wiederum im Eigenjagdgebiet liege. Jedoch sei im Altstand zwischen dem Grundstück 1182 und 1170 eine mit eigener Parzellennummer ausgewiesene Böschung (Altgrundstück 1183/2) und ein öffentlicher Weg (Altgrundstück 1183/1), jeweils im Eigentum der Marktgemeinde, gelegen. Von der jagdgebietsfeststellenden Behörde sei dazu erkannt worden, dass sich die Böschung auf einen eventuellen Jagdgebietszusammenhang trennend auswirke und dieser somit nicht gegeben sei. Andererseits seien gemäß § 9 Abs. 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes Grundflächen wie Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, die ein Eigenjagdgebiet durchschnitten oder zwischen Eigenjagdgebieten lägen, von Amts wegen nach jagdfachlicher Zweckmäßigkeit zu Gunsten der Eigenjagdberechtigten abzurunden.
Im Neustand liege nun an der Stelle des oben angeführten Grundstückskomplexes die Abfindung 1322 des Beschwerdeführers nahezu an der selben Stelle wie einst der "B-Acker". An der nordwestlichen Kopfseite der Abfindung sei der Weg mit Grundstück 1305 errichtet, der an der Zusammenlegungsgrenze liege. Daran schließe wiederum das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers an. An der südöstlichen Kopfseite grenze die Abfindung an den neu errichteten Weg Grundstück 1341, welcher an das landwirtschaftlich genutzte Grundstück 1327, das sich in der Natur teilweise als Böschung darstelle, angrenze. Diese Parzelle grenze dann direkt an den Weg Grundstück 1360 an, wobei sich südlich des Weges wieder Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers befinde.
Der Komplex II habe im Altstand aus den Grundstücken 992, 993 und 995 bestanden und habe sich von der in der Eigenjagd gelegenen Parzelle 1002 bis zur ebenfalls in der Eigenjagd gelegenen Parzelle 1182 erstreckt. Laut Jagdgebietfeststellungsbescheid vom 30. Dezember 1992 seien diese Grundstücke nicht als Eigenjagdgebietsfläche nummernmäßig beantragt worden. Im Neustand des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer im Bereich dieses Komplexes II die Grundstücke 1355 und 1356/1 zugewiesen worden, welche sich wieder von West nach Ost erstreckten und an beiden Kopfseiten an das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers angrenzten. Lediglich an der östlichen Kopfseite trenne ein neu errichteter Weg den direkten Zusammenhang zum Eigenjagdgebiet.
Das Altgrundstück 977 schließlich habe die Eigenjagdflächen 1002 und 913 verbunden. Das Grundstück sei im Jagdgebietsfeststellungsbescheid der Genossenschaftsjagd P zugerechnet worden, weil es aus jagdfachlicher Sicht nicht als Vorpachtfläche für den Eigenjagdberechtigten nutzbar sei. Durch die Neueinteilung sei daher die jagdrechtliche Situation mit Ausnahme geringfügiger räumlicher Verschiebungen überhaupt nicht verändert worden.
Zum Zusammenlegungserfolg der Marktgemeinde führte der landwirtschaftliche Sachverständige aus, die Marktgemeinde sei u. a. mit dem Grundstück 1327 abgefunden worden, welches eine Fläche von 1265 m2 und einen Wert von 197,53 Punkten habe. Weiters sei anzumerken, dass 577 m2 dieser Abfindung als Hutweide bewertet worden seien; die Parzelle habe eine Länge von ca. 280 m und eine Breite bis 9 m, sie sei unregelmäßig geformt und laufe an beiden Enden spitz zu. Lagemäßig finde man die Parzelle in Oberlage des Hohlweges Grundstück 1360 bzw. oberhalb des stillgelegten Hohlweges 1328. Nördlich der Parzelle liege längsseitig zu derselben der Weg Grundstück 1327. Zum Zeitpunkt der Erhebungen im November 2001 sei der landwirtschaftlich nutzbare Bereich dieses Grundstückes mit Mais bestellt worden. Da nicht anzunehmen sei, dass die Marktgemeinde die Parzelle aktiv landwirtschaftlich nutze, dürfte es sich um einen Wildacker handeln, der aus jagdlichen Gründen angelegt worden sei. Es müsse angemerkt werden, dass die Marktgemeinde in das Zusammenlegungsverfahren das Altgrundstück 1183/2 eingebracht habe, das genau an jener Stelle gelegen sei wie die nunmehrige Abfindung 1327.
Abschließend bemerkte der landwirtschaftliche Sachverständige, dass die Parzelle 1327 den Hohlweg 1360 vom Weg 1341 trenne, der an der Oberkante des Hohlweges situiert sei. Es wäre für die Stabilität des Hohlweges sinnvoll, die Bearbeitung der Parzelle 1327 an dessen Oberkante einzustellen, da es langfristig zu Rutschungen kommen könne und der Weg 1341 darunter leiden werde.
Die belangte Behörde holte eine mit "Bericht" überschriebene fachkundige Stellungnahme des agrartechnischen Sachverständigen DI S vom 18. September 2003 ein, der unter Angabe genauer Daten feststellte, dass die rechnerische Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers gegeben sei. Hinsichtlich der "Umwandlung" von Grundstücken der Marktgemeinde führte der agrartechnische Sachverständige aus, dass die Marktgemeinde mit Verordnung die Auflassung der in der Berufung genannten Parzellen als öffentliche Verkehrsflächen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen und die Übernahme der im Zuge des Agrarverfahrens bescheidmäßig als gemeinsame Anlagen festgelegten Verkehrsflächen in das öffentliche Gut (als Gemeindestraßen) beschlossen habe. Zum Zeitpunkt der Projektierung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. der neuen Grundstückseinteilung seien die Jagdgebietsgrenzen nach dem Bescheid der BH vom 30. Dezember 1992 gültig gewesen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers über einen vormalig bestehenden Jagdzusammenschluss im Bereich des Grundstückes 1183/2, welcher nunmehr durch das Agrarverfahren zerstört worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, da im genannten Bescheid dieser eben nicht festgestellt werde und sich durch das Agrarverfahren bei der Konstellation der Jagdgebietsgrenzen in diesem Bereich keine Änderungen gegenüber dem zuvor bestehenden Zustand ergeben hätten. Zum behaupteten Flächengewinn der Marktgemeinde führte der Sachverständige aus, diese sei mit 2,92 Punkten Differenz gegenüber ihrem Abfindungsanspruch abgefunden worden, was 2,5 % der gesetzlich eingeräumten Grenze entspreche. Ein Zusammenhang mit der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Das Ausmaß der gemeinsamen Anlagen sei durch die bescheidmäßige Festlegung im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Stadium der Zuteilung als gegebener Anspruch definiert. Die Übernahme dieser Anlagen durch die Marktgemeinde begründe bei dieser keinen Flächengewinn an landwirtschaftlicher Nutzfläche. Hinsichtlich der Vermessung von Abfindungsgründen führte der Sachverständige weiter aus, bei den genannten Grenzpunkten handle es sich durchwegs um keine Elemente der Außengrenze des Zusammenlegungsgebietes; sie stellten vielmehr Grenzen zwischen einzelnen im Verfahren geschaffenen Grundstücken dar. Diese Grenzpunkte sowie die daraus errechneten Abfindungsgrundstücke seien von der ABB mit verfahrensüblichen Methoden errechnet und in weiterer Folge vermessungstechnisch in die Natur übertragen worden. Bei den Erhebungen in der Natur seien keine offensichtlichen Differenzen zwischen der planlichen Darstellung und dem Naturstand aufgetreten.
Zum Vorbringen, es liege ein verminderter Betriebserfolg vor, führte der Sachverständige für Agrartechnik aus, dass der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Dimension der Abfindung 1322 mit dem Bestand der Parzelle 1327 (im Eigentum der Gemeinde) verbinde. Dazu sei zu sagen, dass die Partei im Altbestand an der Stelle ein Grundstück besessen habe, welches sehr ungünstig geformt gewesen sei (in Längsrichtung 3 voneinander abgesetzt angeordnete Teile). Der Beschwerdeführer habe nunmehr eine regelmäßig geformte Abfindung an dieser Stelle erhalten. Die Abfindung sei in der vom Vertreter des Beschwerdeführers bzw. dem Voreigentümer anlässlich vorangegangener Besprechungen zum Ausdruck gebrachten und gewünschten Form (vgl. z.B. die Wunschabgabe) geformt worden. Schließlich sei dieser Berufungspunkt anlässlich einer Besprechung vor Ort auch sehr relativiert worden.
Ausgehend von der Tatsache, dass das Altgrundstück 495 als solches mit besonderem Wert wieder zuzuteilen gewesen sei (nunmehr Parzelle Nr. 1263) und die Parzelle 156 über ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei, sei das Altgrundstück 1145 (nunmehr 1346) seinen im ausgeschlossenen Gebiet gelegenen Besitz in vorteilhafterer Konfiguration arrondiert worden. Durch die Verlegung des Weges Parzelle 1183/1 im Bereich der Altgrundstücke 1017 und 1005 sei aus der an dieser Stelle liegenden Abfindung 1347 und der ursprünglich durch den Weg getrennten, im ausgeschlossenen Gebiet gelegenen Parzelle 1016/2 des Beschwerdeführers ein durchgehend bearbeitbarer Ackerkomplex entstanden. Die Abfindung 1312 stelle eine Ausgleichsfläche zum dortigen Besitz des Beschwerdeführers im ausgeschlossenen Gebiet dar. Sämtliche 6 verbliebenen Altgrundstücke des Beschwerdeführers sowie ein erst nach der provisorischen Übergabe rechtlich erworbenes Grundstück hätten zu einem einzigen Grundkomplex vereinigt werden können.
Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 wurden dem Beschwerdeführer diese fachkundigen Stellungnahmen der Sachverständigen übersandt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.
In einem Schriftsatz vom 30. Oktober 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die Verordnung und den Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde vom 10. Juni 2001 beizuschaffen. Im Erhebungsbericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen heiße es nämlich, dass die Gemeinderatssitzung am 10. Juni 2001 stattgefunden habe, im Bericht des landwirtschaftlichen Sachverständigen heiße es hingegen, dass die Gemeinde mit Verordnung die Auflassung der näher bezeichneten Parzellen als öffentliche Verkehrsflächen zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen beschlossen hätte. Diese Darstellungen stünden zueinander im Widerspruch und stützten die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass die Abfindung für die Gemeinde im Bereich der Altgrundstücke 1183/1 und 1183/2 nicht gesetzmäßig verfügt worden sei. Weiters möge von der BH der jüngste Eigenjagdfeststellungsbescheid betreffend P beigeschafft werden, zum Beweis dafür, dass sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Beschwerdeführer einen Jagdzusammenhang im strittigen Bereich für sinnvoll erachteten und dass die Zusammenlegung hier gegen die jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkte Trennflächen schaffe, die in Zukunft Probleme bereiten könnten. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung des Plans der gemeinsamen Anlagen zur Verhandlung zum Beweis dafür, dass das Grundstück 1327 äußerst schlecht geformt sei. Dies bestätige der Sachverständige für Landwirtschaft, wenn er ausführe, dass die Bearbeitung der Parzelle einzustellen wäre, damit der Weg nicht leide und weil es sonst zu Rutschungen kommen könnte. Beim Befund am 15. Mai 2003 habe sich auch herausgestellt, dass die Kreuzung im Bereich des "B-Ackers" so schlecht angelegt worden sei, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge nur nach mehrmaligem Reversieren die neue Straße befahren könnten. Die Situation könnte durch Veränderung der Einmündung und teilweise Auflassung des Grundstückes 1327 als landwirtschaftliches Grundstück und Umwandlung in eine großzügige Wegausbildung entschärft werden.
Die belangte Behörde führte über die Berufung des Beschwerdeführers am 20. April 2004 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Verlauf die seitens des Beschwerdeführers schon in der Berufung aufscheinenden Argumente wiederholt wurden, insbesondere hinsichtlich des durch das Verfahren angeblich entfallenen Jagdzusammenschlusses bzw. der nach Ansicht des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise geänderten Situation bei den Grundstücken der Gemeinde im betreffenden Bereich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 2004 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 1, 6, 7 und 8 FLG als unbegründet abgewiesen.
Wie aus der Nennung der Mitglieder der belangten Behörde am Beginn des angefochtenen Bescheides hervorgeht, gehörten die beiden von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen, die Mitglieder der belangten Behörde sind, nicht dem aktuell tätig werdenden Spruchkörper an.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten sowie der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, das zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die rein rechnerisch vorgegebenen Grenzen bei der Gestaltung der Grundabfindung sowohl hinsichtlich des Flächen-Wertverhältnisses als auch beim Punktewert bei weitem nicht ausgeschöpft worden seien. In diesem Punkt sei die Abfindung somit gesetzmäßig. Zur Abfindungsgestaltung sei generell festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch auf eine Optimierung derselben bestehe. Regelmäßig seien mehrere Varianten einer gesetzmäßigen Grundabfindung möglich. Ebenso gebe es grundsätzlich keinen Anspruch auf konkrete Lagen von Grundstücken oder auf bestimmte Flächenausmaße. Auch hinsichtlich der Grundabfindungen anderer, fremder Eigentümer komme dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zu und es bestünden keine Ansprüche, weshalb das Verlangen nach anderer Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 1327 mangels "sinnvoller landwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeit" nicht weiter zu verfolgen sei. Auch die aus diesem Grund eingewandte Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Marktgemeinde sei rechtlich irrelevant.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die ABB keine Umwidmung von öffentlichem Gut der Marktgemeinde in deren Privateigentum vorgenommen. Vielmehr liege es regelmäßig im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden, durch entsprechende Verordnung einerseits verfahrensbedingt entbehrlich werdende öffentliche Verkehrsflächen als solche zu entwidmen, andererseits als gemeinsame Anlagen angeordnete Verkehrsflächen in die Gattung Gemeindestraßen zu übernehmen. Auch der - hier nicht relevante - Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen Rechtsakte in Kraft traten, sei in diesen Verordnungen festgelegt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete und mit der eben angesprochenen Umwidmung im Zusammenhang stehende Zerstörung eines vor dem Verfahren existierenden jagdlichen Zusammenhanges sei schlichtweg falsch. Wie aus dem für den damaligen Zeitpunkt geltenden Feststellungsbescheid der BH ausdrücklich hervorgehe, habe der angebliche Jagdzusammenschluss nicht bestanden. Auch der für die Nichtfeststellung von der Partei nachträglich angeführte Grund, nämlich ein Vergessen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, bestimmte Parzellen in dem dem Feststellungsverfahren zu Grunde liegenden Antrag anzuführen, treffe nicht zu. Räumlich stünden die genannten Parzellen nämlich mit den trennenden Gemeindegrundstücken nicht im Zusammenhang, sodass auch für den Fall der Nennung der drei vergessenen Altgrundstücke im strittigen Bereich kein anderes Ergebnis bei der Jagdgebietsfeststellung erzielt worden wäre.
Nach dem Zusammenlegungsplan sei der Gemeinde u.a. das vom Beschwerdeführer bemängelte Abfindungsgrundstück 1327 zugeteilt worden, welches aber aus den eben angeführten Gründen keine Änderung gegenüber der ursprünglichen Jagdgebietsfeststellung bewirkt habe. Da zu keiner Zeit ein jagdlicher Zusammenhang bestanden habe, habe ein solcher verfahrensbedingt auch nicht verloren gehen können. Die vom Beschwerdeführer behauptete, durch die Zusammenlegung erfolgte Schlechterstellung könne deshalb nicht nachvollzogen werden. Die durch die Zuteilung der betreffenden Gemeindegrundstücke bedingte unzulässige Reduzierung der Flächen des Beschwerdeführers und weiterer Verfahrensparteien sei eine reine Schutzbehauptung und, soweit fremde Parteien angesprochen würden, mangels rechtlicher Relevanz unbeachtlich. Auch die Gesetzmäßigkeit der eigenen Grundabfindung sei dadurch nicht verletzt, habe doch das zweitinstanzliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass weder die gesetzlich vorgeschriebenen rein rechnerischen Grenzen noch die sonstigen Vorgaben bei der Gestaltung der Grundabfindung verletzt würden.
Bei den angezweifelten Grenzpunkten handle es sich schließlich zum Teil um Wegpunkte, Grenzpunkte eines eigenen Abfindungsgrundstückes und um unterschiedliche Kulturgrenzen kennzeichnende Punkte eines fremden Abfindungsgrundstückes. Weder bei deren Berechnung noch bei deren Umsetzung in der Natur hätten Fehler festgestellt werden können. Die bloße Nichtbeiziehung bei der Vermessung der betreffenden Grenzpunkte bedinge keinerlei Rechtsfolgen, dies gelte sowohl bei Eigen- als auch bei Fremdgrundstücken.
Schließlich bleibe der gegenüber dem Altstand bei der Bewirtschaftung der Grundabfindung verminderte Betriebserfolg eine bloße, durch nichts belegte oder nachgewiesene Behauptung. Aus der Bemängelung der Zuteilung des Abfindungsgrundstückes 1327 an die Marktgemeinde sei für den Beschwerdeführer aus den schon mehrfach angesprochenen Gründen rechtlich nichts zu gewinnen. Ansonsten sei auf das Ergebnis des Erhebungsberichtes verwiesen, das in diesem Punkt unwidersprochen geblieben sei. Zu diesem Berufungspunkt fänden sich im Übrigen auch keine überprüfbaren Argumente.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 865/04-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses geht u.a. hervor, dass die allgemeinen Vorwürfe gegen die Einrichtung des Landesagrarsenates keine Verfassungswidrigkeit dartun konnten und besondere, die Unabhängigkeit in Zweifel ziehende Umstände angesichts der erfolgten Erörterung der Erhebungsberichte sachkundiger Beauftragter in einer mündlichen Verhandlung nicht feststellbar gewesen seien.
Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; schließlich macht er eine "Verfassungswidrigkeit der Auslegung der §§ 17 Abs. 1 und 8 NÖ FLG und § 5 Abs. 2 Agrarbehördengesetz" geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 17 FLG hat folgenden Wortlaut:
"§ 17. (1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) ....
(7) Der Wert der Grundabfindung hat mit dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Soweit es dem Zweck des Verfahrens dient, insbesondere
a) der Schaffung möglichst günstiger Begrenzungen der Abfindungsgrundstücke,
b) der Aufbringung von Grundflächen für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 15) oder
c) der Vermeidung kostspieliger Änderungen der bereits ermittelten und abgesteckten neuen Flureinteilung in Zusammenhang mit einer Neubewertung (§ 12 Abs. 3), Nachbewertung (§ 19) oder Planänderung in Berufungsverfahren,
darf der Unterschied zwischen dem Wert der Grundabfindung und dem nach Abs. 6 errechneten Abfindungsanspruch bis 5 v.H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit.a ermittelten Abfindungsanspruches betragen. Der Unterschied ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können Wertänderungen nach § 12 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(8) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 13 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 v.H. dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile, wie beispielsweise Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle, erzielt werden können. Eine Abweichung über 10 v.H. dieses Verhältnisses ist nur zulässig, wenn sich die Partei damit schriftlich einverstanden erklärt und hiedurch bei den übrigen Parteien keine Abweichung über den angeführten Hundertsatz eintritt. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden."
2. 1. Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Aufsplitterung und Umwandlung der Abfindungsgrundstücke 1183/1 und 1183/2 in die drei neuen Abfindungsgrundstücke 1327, 1328 und 1341 sowohl verfahrensrechtlich unzulässig als auch materiell gesetzwidrig gewesen sei. Die Behörde wäre weder berechtigt öffentliches Gut in Privateigentum umzuwandeln, noch habe die neue Fläche 1327 eine landwirtschaftlich sinnvoll nutzbare Form. Die Neuschaffung dieses Abfindungsgrundstückes diene offensichtlich lediglich dazu, zwischen die Flächen des Beschwerdeführers eine Fremdfläche einzufügen, um den jagdlichen Zusammenhang zu zerreißen. Es wäre wesentlich sinnvoller und gesetzlich geboten gewesen, die Abfindung als Weg zu nutzen oder der angrenzenden Fläche des Beschwerdeführers einzuverleiben.
Darüber hinaus sei die Umwandlung der Altgrundstücke 1183/1 und 1183/2 in die Abfindungsgrundstücke 1328 und 1341 sowie 1327 auch deswegen gesetzwidrig, weil sie der Marktgemeinde einen unbegründeten flächenmäßigen Zuwachs von 3.449 m2 bringe, welcher die angrenzenden Flächen des Beschwerdeführers reduziere. Auch auf die Anregung in der Berufung, den "B-Acker" gänzlich nach Süden zum "F-Acker "zu verlegen, weil dies aus landwirtschaftlicher Sicht sinnvoll wäre und eine ordentliche Bewirtschaftbarkeit ermögliche, sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden. Auf Grund der Jagdeinschlussvernichtung sei der Betriebserfolg nicht mehr der gleiche wie vor der Zusammenlegung, weshalb eines der wichtigsten Ziele der Kommassierung verfehlt worden sei.
2.2. Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung gibt, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, 98/07/0033).
Nur dann, wenn der Beschwerdeführer eine Abfindung erhält, die den Vorgaben des FLG nicht entspricht, kann es zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Hinblick auf die Abfindung des Beschwerdeführers kommen. Darauf, wie die Abfindungen anderer Parteien gestaltet sind, ob diese ihrerseits gesetzmäßig sind oder besonders ideal gestaltet wurden, kommt es hingegen nicht an. Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf einen allenfalls größeren Zusammenlegungserfolg anderer Verfahrensparteien folgt noch keine Gesetzwidrigkeit seiner Abfindung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, 88/07/0141). Ein Günstigkeitsvergleich mit anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens ist bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers regelmäßig nicht anzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2006, 2004/07/0138).
Daraus folgt, dass allen Einwendungen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Abfindung der Gemeinde erhebt, von vornherein der Erfolg versagt sein muss. Auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der "Umwidmung" von öffentlichen Verkehrsflächen, der Mehrzuteilung an Grund zugunsten der Marktgemeinde und der nicht sinnvollen Gestaltung des Abfindungsgrundstückes Nr. 1327 der Gemeinde, war schon daher nicht näher einzugehen.
2.3. Der Beschwerdeführer bezweifelt die rechnerische Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung nicht. Er wendet aber - auch im Zusammenhang mit der Behauptung, es werde der zumindest gleiche Betriebserfolg nicht erreicht - ein, durch die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes sei ein ursprünglich gegebener jagdlicher Zusammenhang seiner Grundflächen zerstört worden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde vom 23. November 2004 - diese decken sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - seien "schlichtweg unrichtig". Eine nähere Begründung, was an den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unrichtig sein sollte, findet sich in der Beschwerde aber nicht.
Der angefochtene Bescheid zitiert hinsichtlich des Jagdzusammenhanges in Hinblick auf das Grundstück 1183/2 den - im Instanzenzug bestätigten - Bescheid der BH vom 30. Dezember 1992. Diesem ist mit näherer Begründung (vgl. Seite 6 des zitierten Bescheides) zu entnehmen, dass durch dieses Grundstück "der für das Vorliegen eines Jagdeinschlusses geforderte jagdrechtliche Zusammenhang unterbrochen ist, da eine Böschung keine im § 9 Abs. 3 NÖ JagdG angeführte Anlage ist." Es ist daher nicht davon auszugehen, dass im Altstand ein jagdlicher Zusammenhang durch die Grundstücke 1183/1 und 1183/2 vorhanden war.
Es kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen, ob jagdliche Aspekte wie der des (Weiter)bestandes eines zuvor bestandenen jagdlichen Zusammenhanges eines Eigenjagdgebietes überhaupt bei der Beurteilung des gleichen Betriebserfolges nach § 17 Abs. 8 FLG zu berücksichtigen und in diesen einzubeziehen wären. Bestand nämlich im Altstand kein jagdlicher Zusammenhang, dann tritt keine Änderung der Betrachtung des Betriebserfolges ein, wenn auch im Neustand ein solcher Zusammenhang nicht besteht.
2.4. Bezüglich der fehlenden Gesetzmäßigkeit der Abfindung bzw. der Fragen der tunlichst gleichen Beschaffenheit der Grundstücke und des Zusammenlegungserfolges verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 8. Juli 2004. In dieser Beschwerde findet sich hinsichtlich der genannten Aspekte aber lediglich die nicht näher begründete Feststellung, dass der Bescheid auch in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers eingreife, da durch die Verhinderung des Jagdzusammenhanges die Ertragssituation empfindlich geschmälert werde. Nähere Ausführungen finden sich diesbezüglich nicht, sodass der Verwaltungsgerichtshof - auch angesichts des oben Ausgeführten - davon ausgeht, dass die Abfindung des Beschwerdeführers tunlichst gleiche Beschaffenheit wie der Altstand aufweist und auch sonst der Zusammenlegungserfolg gegeben ist.
3.1. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer weiter aus, die belangte Behörde gebe in der Gegenschrift vom 23. November 2004 an den Verfassungsgerichtshof selbst zu, was sie unter Beiziehung von angeblichen Gutachtern verstehe. Demnach werde darauf geachtet, dass die kundigen Mitglieder des Senates nicht gleichzeitig Gutachtertätigkeit ausübten. Es würden daher nur mehr "Erhebungsberichte" veranlasst, die im gegenständlichen Fall von Ing. N und DI. S stammten. Beide "Erhebungsberichterstatter" seien zur Verhandlung nicht beigezogen worden. Eine vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zitierte Meinung des Erhebungsberichterstatters sei nicht weiter verwertet worden. An die Erhebungsberichterstatter hätten in der Verhandlung keine Fragen gestellt werden können. Die belangte Behörde bedauere es offenbar selbst, dass Gutachter im Sinne des AVG deswegen nicht beigezogen werden könnten, weil derartige geeignete Personen nicht vorhanden wären. Der Vorwurf, dass die Behörde selbst mit Senatsmitgliedern, die auf Werkvertragsbasis arbeiteten, vorginge und dass keine ordentlichen Gutachten erstattet würden, treffe sohin zu und werde von der Behörde selbst außer Streit gestellt. Das Verfahren sei daher schon aus diesem Grunde gesetzwidrig, weil "Erhebungsberichte" keine Gutachten im Sinne des AVG darstellten. Die Behörde stelle im angefochtenen Bescheid fest, "Senatsmitglieder hätten Erhebungsberichte erstattet"; das treffe aber nicht zu, weil es sich dabei eben nicht um Mitglieder des erkennenden Senates sondern um Fremde gehandelt habe. Die Behörde habe sohin keine Möglichkeit, mit diesen "Erhebungsberichterstattern" Kontakt aufzunehmen, weshalb diese Erhebungsberichte keine geeigneten Beweismittel im Sinne des AVG seien.
Der Europäische Gerichtshof habe bereits mehrfach gerügt, dass gemischte Kommissionen nicht der unabhängigen richterlichen Tätigkeit entsprächen. Beamte, Vertragsbedienstete und sonstige auf freiem Werkvertrag Tätige, die am Vormittag für das Land tätig seien und am Nachmittag als weisungsfreie Entscheidungsorgane fungierten, könnten nicht als unabhängige Richter angesehen werden. Die gemischten Kommissionen der Finanzsenate im Berufungswege seien deswegen aufgehoben bzw. durch Novellierungen neue Berufungseinrichtungen geschaffen worden. Auch dies sei in der Verhandlung vor der belangten Behörde vorgebracht worden und hätte in der Verhandlungsschrift Niederschlag finden müssen.
3.2. Mit diesem Vorbringen nimmt der Beschwerdeführer auf die Gegenschrift der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Bezug, indem er aus deren Darstellung über die Befassung der Sachverständigen aus dem Zusammenhang gerissene Passagen zitiert. Hinsichtlich dieser, den wahren Inhalt der Gegenschrift der belangten Behörde entstellenden Ausführungen genügt der Hinweis darauf, dass die belangte Behörde - als Folge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zusammensetzung der Agrarsenate - dazu übergangen ist, nicht die Erhebungsberichte oder technischen Stellungnahmen ihrer eigenen sachkundigen Mitglieder ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, sondern Gutachten von Sachverständigen der entsprechenden Fachrichtungen einzuholen. Diese Sachverständigen sind fallweise ebenfalls Mitglieder der Landesagrarsenate, gehören aber in diesen Fällen - eben um den Anschein der Befangenheit zu vermeiden - dem Spruchkörper nicht an. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung im angefochtenen Bescheid zu verstehen, wonach "Senatsmitglieder Erhebungsberichte erstattet" hätten. Eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit gibt es nicht.
3.3. Der belangten Behörde lagen Gutachten von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG vor, die sie ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder zweifelhaft, dass die beigezogenen Amtssachverständigen über die entsprechende Fachkunde verfügten noch, dass der Inhalt der als "(Erhebungs)Berichte" bezeichneten fachkundigen Stellungnahmen den Kriterien eines Gutachtens entsprach. Dem Beschwerdeführer wurden die Gutachten zur Kenntnis gebracht und er erstattete dazu auch eine Stellungnahme, in der er allerdings lediglich zusätzliche Beweisanträge stellte, die inhaltliche Richtigkeit dieser Stellungnahmen jedoch nicht in Zweifel zog.
Wenn der Beschwerdeführer nun meint, die Gutachter seien der mündlichen Verhandlung nicht beigezogen gewesen und er hätte an sie keine Fragen stellen können, so verabsäumt er es, die Relevanz der Nichtbeiziehung der beiden Gutachter zur Verhandlung darzutun. Die Rüge, die belangte Behörde hätte eine von ihm zitierte Meinung des landwirtschaftlichen Sachverständigen nicht weiter verwertet, ist zum einen zu allgemein, um einen Verfahrensmangel aufzuzeigen und lässt ebenfalls eine Darstellung der Relevanz dieses allfälligen Mangels vermissen. Unverständlich ist schließlich die Ansicht des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte keine Möglichkeit, mit den Sachverständigen Kontakt aufzunehmen.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt auch aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht daran, dass der Landesagrarsenat ein Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK und keine "gemischte Kommission" ist. Ein Vergleich mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen zweitinstanzlichen Finanzbehörden scheitert an der unterschiedlichen Zusammensetzung. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2005 keine Verfassungswidrigkeit in der Einrichtung der Landesagrarsenate in der vorliegenden Form gesehen und keine Bedenken gegen die Unabhängigkeit der belangten Behörde gehegt; der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls keine solchen Bedenken.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer auch vor, die Ausführungen im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2005 seien "angesichts der vorgelegten Dissertation" und der in der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde dargestellten Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Ermittlungen abgeordneter Senatsmitglieder nicht nachvollziehbar.
Wie dargestellt, liegt keine Aktenwidrigkeit im Hinblick auf die "Ermittlungen abgeordneter Senatsmitglieder" vor; der Verfassungsgerichtshof spricht zutreffend von der erfolgten "Erörterung der Erhebungsberichte sachkundiger Beauftragter", was mit der Aktenlage in Übereinstimmung steht. Die vom Beschwerdeführer genannte "Dissertation" wurde dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegt und nicht einmal zitiert; der Verwaltungsgerichtshof sieht sich zur Beantragung eines vom Beschwerdeführer angeregten Normenprüfungsverfahren hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 8 FLG bzw. § 5 Abs. 2 AgrBehG 1950 nicht veranlasst.
3.5. Schließlich meint der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde habe sich mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten nur mangelhaft auseinander gesetzt und die Verfahrensvorschriften der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG verletzt. Eine nähere Darstellung der Aspekte, mit denen sich die belangte Behörde angeblich nicht befasst hat, fehlt aber und ist auch sonst nicht hervorgekommen, sodass dieser Verfahrensrüge schon deshalb kein Erfolg beschieden war.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
5. Der Beschwerdeführer hat auch den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die angefochtene Entscheidung stammt von einem Landesagrarsenat und damit einem Tribunal im Sinne des Art. 6 MRK. Die belangte Behörde hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Durchführung einer solchen vor dem Verwaltungsgerichtshof war daher entbehrlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, Zl. 2004/07/0190, mit weiteren Nachweisen).
Wien, am 6. Juli 2006
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