VwGH 2005/06/0200

VwGH2005/06/020027.9.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in den Beschwerdesachen des Ing. IH in G, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juni 2005, Zl. 1 Vk/36/05 (hg. Zl. 2005/06/0200), Zl. 1 Vk/39/05 (hg. Zl. 2005/06/0201), Zl. 1 Vk/43/05 (hg. Zl. 2005/06/0202), Zl. 1 Vk/48/05 (hg. Zl. 2005/06/0203), Zl. 1 Vk/53/05 (hg. Zl. 2005/06/0204), Zl. 1 Vk/57/05 (hg. Zl. 2005/06/0205), Zl. 1 Vk/37/05 (hg. Zl. 2005/06/0206), Zl. 1 Vk/38/05 (hg. Zl. 2005/06/0207), Zl. 1 Vk/40/05 (hg. Zl. 2005/06/0208), Zl. 1 Vk/42/05 (hg. Zl. 2005/06/0209), Zl. 1 Vk/46/05 (hg. Zl. 2005/06/0210), Zl. 1 Vk/47/05 (hg. Zl. 2005/06/0211), Zl. 1 Vk/50/05 (hg. Zl. 2005/06/0212), Zl. 1 Vk/51/05 (hg. Zl. 2005/06/0213), Zl. 1 Vk/56/05 (hg. Zl. 2005/06/0214), Zl. 1 Vk/55/05 (hg. Zl. 2005/06/0215), Zl. 1 Vk/121/05 (hg. Zl. 2005/06/0220) und Zl. 1 Vk/27/05 (hg. Zl. 2005/06/0232), sowie die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juli 2005, Zl. 1 Vk/161/05 (hg. Zl. 2005/06/0237), und Zlen. 1 Vk/130, 131, 132, 138 und 139/05 (hg. Zl. 2005/06/0246), jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, GZ. 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, GZ. 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die wegen verschiedener Anordnungen und Maßnahmen einzelner Vollzugsbediensteter erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens wurde erhoben, dass dem (schon länger unter Sachwalterschaft stehenden) Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2003, GZ. 4 P 3354/95f-1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt worden war. Sein (inhaltlich unverändert gebliebener) Wirkungskreis umfasst die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der den Behinderten zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Auf Grund der Erklärung des Sachwalters, die Erhebung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, waren die Beschwerden somit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung ohne Zustimmung des Sachwalters gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

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