VwGH 2005/06/0196

VwGH2005/06/019617.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 4, gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 24. Mai 2005, betreffend Entrichtung von Beiträgen, zu Recht erkannt:

Normen

Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK OÖ 2001 §12 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Mai 2005 hat die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer keine Folge gegeben. Mit diesem Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension für das Jahr 2005 zurückgewiesen worden, weil er den Antrag erst am 17. März 2005 gestellt hatte.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, ein entsprechender Antrag sei gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Teil B Zusatzpension (im Folgenden: Satzung) bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sei der Rechtsanwalt, der nachweise, dass er verpflichtend und freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leiste, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Nur bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen sei ein Antragsteller für die Dauer eines Kalenderjahres von den Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Nach dem normativen Gehalt dieser Bestimmung könne der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension immer nur für ein bestimmtes Kalenderjahr erfüllt und folglich für dieses Jahr die Befreiung ausgesprochen werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 12 Abs. 5 der Satzung, beschlossen in der Plenarversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 20. November 2001, ist der Rechtsanwalt, der nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leistet, auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Ein entsprechender Antrag ist jeweils bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge zu stellen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, diese Regelung sei nicht nachvollziehbar, weil im Falle einer verpflichtenden Beitragsleistung trotzdem jährlich der Nachweis einer derartigen Leistung zu erbringen sei. Es müsste genügen, dass einmal der Nachweis dafür erbracht werde, dass man derartige Leistungen vornehme und auch kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass diese Leistungen eingestellt worden seien. Die Befristung in § 12 Abs. 5, dass nämlich ein derartiger Antrag bis 31. Jänner eines Kalenderjahres zu stellen sei, könne nur organisatorischen Inhalt haben, weil damit keine Sanktion verbunden sei. Eine verspätete Abgabe des Antrages könne nicht dazu führen, dass die Befreiung damit verloren gehe. Dem Beschwerdeführer sei ein Antragsformular nicht rechtzeitig übermittelt worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0241, ausgeführt hat, ergibt sich nach dem klaren Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, dass eine Befreiung von der Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension über Antrag jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres auszusprechen ist, wenn unter Vorlage des letzten Kontoauszuges der Versicherungsanstalt der gesetzlichen Altersvorsorge nachgewiesen wird, dass verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge geleistet werden. Der Behörde ist dabei eine Prognose, ob sich die nachgewiesenen Beitragsleistungen in Hinkunft verändern werden, nicht aufgetragen. Der Antragsteller ist bei Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen für die Dauer eines Kalenderjahres von den Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien. Der Tatbestand der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension kann immer nur für ein (bestimmtes) Kalenderjahr erfüllt und für dieses Jahr die Befreiung ausgesprochen werden.

Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, die in § 12 Abs. 5 der Satzung vorgesehene Befristung des Befreiungsantrages mit 31. Jänner eines Kalenderjahres, sei eine bloße Ordnungsvorschrift, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil eine Befristung dann überhaupt überflüssig wäre.

Mit dem Vorbringen, ihm sei ein entsprechendes Antragsformular nicht übermittelt worden, vermag der Beschwerdeführer gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Er hat den Antrag auf Befreiung für das Jahr 2005 unstrittig nicht bis zum 31. Jänner dieses Jahres gestellt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Frist des § 12 Abs. 5 um eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt: bei Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist ist der Anspruch auf Befreiung bei Fristversäumnis jedenfalls erloschen, bei Vorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist wären dem Beschwerdeführer die entsprechenden prozessualen Mittel (Fristerstreckungsantrag etc.) zur Verfügung gestanden. Er behauptet nicht, im gegebenen Zusammenhang Anträge gestellt zu haben und es sind solche auch nach der Aktenlage nicht zu ersehen.

Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung der Frist zur Stellung eines Befreiungsantrages ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. November 2009

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