VwGH 2005/06/0061

VwGH2005/06/006128.2.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1. des F D und 2. der M D, beide in S, beide vertreten durch Kreibich & Kleibel, Kommanditpartnerschaft in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20. August 2004, Zl. 1/02-35.015/18-2004, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
AVG §38;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauRallg;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 3. November 1999, Zl. 98/06/0231 und Zl. 99/06/0002, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten: Mit Bescheid des Bürgermeisters der (Salzburger) Gemeinde E. vom 12. Februar 1994 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes aufgetragen, das auf ihrem Grundstück errichtete Wochenendhaus bis 30. September 1994 "abzutragen und das anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen". Mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung dieser Gemeinde vom 10. Mai 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und die Demolierungsfrist mit 31. Dezember 1995 festgesetzt. Ihrer Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 1995 keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Vorstellungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 29. September 1998 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 3. November 1999, Zl. 99/06/0002, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit dem weiteren, eingangs genannten Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 98/06/0231, wurde ihre Beschwerde betreffend die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2000 an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg - Umgebung (kurz: BH) ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde E. um Vollstreckung des Beseitigungsauftrages.

Mit gesonderten Erledigungen der BH vom 7. Februar 2001 wurde den Beschwerdeführern die Ersatzvornahme angedroht und zur Erbringung der aufgetragenen Leistung eine Nachfrist von drei Monaten eingeräumt.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2001 beantragten die Beschwerdeführer, die Frist auf 18 Monate zu verlängern und führten darin unter anderem aus, sie hätten das Haus mit viel Liebe und Einfühlungsvermögen zu einem "Schmuckstück" hergerichtet. Es sei in den vergangenen mehr als 30 Jahren angesichts ihres schlechten Gesundheitszustandes ihr "Lebenselixier" gewesen, welches ihnen immer wieder Mut und Zuversicht gegeben habe. Sie hofften nun, einen Übernehmer zu finden, der das notwendige Verständnis für die volkskulturelle Bedeutung des Gebäudes (einen alten "Troadkasten") aufbringe. Die wertvollen Teile des Gebäudes müssten sorgfältig ausgebaut und nummeriert werden, damit sie durch den Abriss nicht zerstört würden. Dazu bedürfe es einer ausreichenden Zeit. Sie glaubten, dass es möglich sein müsse, innerhalb einer Frist von 18 Monaten den sorgfältigen Abbau mit dem Ziel der Wiedererrichtung an einem anderen geeigneten Ort durchführen zu können.

Mit Erledigung vom 7. Juni 2001 teilte die BH den Beschwerdeführern mit näherer Begründung mit, dass diesem Begehren nicht entsprochen werden könne, zumal die Beschwerdeführer bereits ausreichend Zeit gehabt hätten, dem Beseitigungsauftrag nachzukommen.

Die BH ersuchte sodann in der Folge verschiedene Unternehmen um die Erstattung entsprechender Kostenvoranschläge. In einem solchen Kostenvoranschlag des Unternehmens W vom 17. August 2001 wird für die Entfernung des gegenständlichen Objektes ein Betrag von S 72.000,-- und für den Abbruch der Senk- und Sickergrube ein Betrag von S 15.000,-- veranschlagt, wozu noch Umsatzsteuer kommt (eine dritte Position betrifft ein anderes Gebäude, nicht das nun Verfahrensgegenständliche). Die BH gewährte hiezu Parteiengehör. Die Beschwerdeführer äußerten sich mit Schriftsatz vom 17. September 2001 dahin, aus dem Anbot ergebe sich, dass der "Troadkasten" zur Gänze abgerissen und "entsorgt" werden solle. Bei diesem Gebäude handle es sich um ein 300 Jahre altes Kulturgut, welches unbedingt einer Vernichtung entzogen werden solle. Sie hätten sehr intensive Bemühungen angestellt, Interessenten dafür zu finden, im Tauschwege gegen Übernahme des Troadkastens den Abbruch durchzuführen. Darüber hinaus seien sie mit verschiedenen Heimatmuseen des Landes Salzburg in Verbindung getreten. Es verstehe sich von selbst, dass diese Bemühungen nicht kurzfristig Erfolg hätten. Sie seien aber überzeugt, dass innerhalb der von ihnen erbetenen Frist (von 18 Monaten) ein Käufer gefunden werden könne.

Ein weiterer Kostenvoranschlag des Unternehmens G vom 25. September 2001 lautet auf ein "Pauschale Netto" von S 51.000,--

(das näher aufgeschlüsselt wird). Die BH gewährte auch hiezu Parteiengehör. Mit Eingabe vom 22. April 2002 gaben die Beschwerdeführer hiezu bekannt, dass sie beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hätten. Beantragt werde somit, das Vollstreckungsverfahren bis zu einer entsprechenden Entscheidung zu unterbrechen. Dem weiteren Kostenvoranschlag sei entgegenzuhalten, dass der auch darin vorgesehene Abbruch des Bauwerkes praktisch die Zerstörung eines altes Kulturgutes bedeuten würde. Den Beschwerdeführern sei es aber bislang nicht möglich gewesen, jemanden zu finden, der vertragsmäßig die Verpflichtung übernehme, dieses Kulturgut wieder aufzustellen.

Hierauf ordnete die BH mit den gesonderten erstinstanzlichen Bescheiden vom 23. Mai 2002 (jeweils) die Durchführung der bereits angedrohten Ersatzvornahme an und trug jedem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Erlag eines Betrages von EUR 4.447,57 bis zum 1. August 2002 auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die maßgeblichen Bestimmungen des VVG der Behörde hier kein Ermessen einräumten. Aus der in § 1 VVG normierten Pflicht zur Vollstreckung von Bescheiden folge vielmehr, dass die Behörde verhalten sei, mit der Ersatzvornahme vorzugehen, wenn der Verpflichtete die Leistung nicht erbringe. Die Vollstreckungsbehörde habe nicht zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Beschwerdegründe vorlägen. Sie habe lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzung zur Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durch den Vollstreckungstitel ausreichend bestimmt sei. Dies sei hier der Fall.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese beiden Bescheide (eine gemeinsame) Berufung an die belangte Behörde. Darin machten sie geltend, die Berufung richte sich sowohl gegen die Anordnung der Ersatzvornahme als auch gegen die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Zur Begründung der Berufung führten sie Folgendes aus: Mit 22. April 2002 hätten sie bei der BH den Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gestellt und diesen auch begründet. Hierüber sei nicht entschieden worden. "Das Recht auf Entscheidung ist im AVG begründet". Vor Erledigung dieses Unterbrechungsantrages sei die Erlassung der bekämpften Bescheide nicht gerechtfertigt und unzulässig. Die angeordnete Vollstreckung der Ersatzvornahme sei darüber hinaus auch nicht das gelindeste Zwangsmittel, das im Gesetz vorgesehen sei. Mangels aufschiebender Wirkung einer Berufung gegen die Ersatzvornahme werde die "Beantragung einstweiliger Maßnahmen durch den Menschenrechtsausschuss erforderlich sein". Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenvorauszahlung seien nicht gegeben. Sollte die Beschwerde beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen ergebnislos bleiben, würden sie die Abtragung unter sorgfältiger Beachtung des volkskulturell bedeutenden Charakters des "Troadkastens" vornehmen.

Das Objekt stehe bereits mehr als 30 Jahre auf dem selben Platz und habe niemanden gestört. Es bestehe daher auch kein Grund und kein Anlass, vor Erledigung der eingebrachten Beschwerde beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen den Abbruch zwangsweise vornehmen zu lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. August 2004 hat die belangte Behörde (nachdem eine Anfrage zuletzt vom 22. April 2004 an den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer, ua. ob das Verfahren vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nach wie vor anhängig sei bzw. welche Entscheidung ergangen sei, unbeantwortet geblieben war) die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend insbesondere aus, die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme sei im Rahmen der Berufung nicht bekämpft worden. Die Kosten seien in einem sorgfältig geführten Verfahren von der Behörde erster Instanz durch Einholung von Vergleichsangeboten sowie auch durch entsprechende Rückfragen bei den Anbotslegern ermittelt worden. Die belangte Behörde könne daher keine die Aufhebung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides rechtfertigende Mangelhaftigkeit erkennen.

Die Auffassung der Beschwerdeführer, vor Erledigung ihres Unterbrechungsantrages sei die Erlassung des bekämpften Bescheides nicht gerechtfertigt, treffe nicht zu. § 38 AVG räume nämlich einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Allein der Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde über "den so genannten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens" nicht abgesondert bescheidmäßig abgesprochen, sondern hierüber vielmehr durch Erlassung des bekämpften Bescheides entschieden habe, begründe keinen wesentlichen Verfahrensmangel.

Was die Bemessung der Leistungsfrist bzw. die Fristverlängerungsanträge (gerichtet auf Verlängerung der Leistungsfrist) anlange, sei zu bemerken, dass der Titelbescheid selbst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im November 1999 unangreifbar geworden sei. Spätestens damit habe Klarheit herrschen müssen, dass der gesetzeskonforme Zustand durch Beseitigung des Objektes herzustellen sein werde. Die mit der Androhung der Ersatzvornahme vom 7. Februar 2001 eingeräumte Nachfrist von drei Monaten sei ausreichend gewesen. Dabei sei auch zu bedenken, dass das Verfahren "wohl auch in Ansehung der Interessen der Verpflichteten ohnehin nicht mit übertriebener Raschheit geführt worden" sei. Wenn mit Eingabe vom 17. September 2001, somit nach Ablauf der dreimonatigen Leistungsfrist, neuerlich eine Fristverlängerung und die Aufschiebung der Exekution bis zum 14. November 2002 beantragt worden sei, sei diesem Begehren durch die Erlassung des bekämpften Bescheides erst im Mai 2002 zumindest weitgehend Rechnung getragen worden.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG sei die Behörde nicht verpflichtet gewesen, weil zwar der Vollstreckung des Abbruchbescheides allenfalls völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich entgegenstünden, nicht aber der Schaffung der hier verfahrensgegenständlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung. Bemerkt werde, dass sich auch die belangte Behörde aus diesen Erwägungen nicht veranlasst gesehen habe, das Verfahren auszusetzen. Unaufgeklärt sei geblieben, warum die Beschwerdeführer zwei Schreiben der belangten Behörde, in welchen um entsprechende Mitteilung gebeten worden sei, unbeantwortet gelassen hätten. Insofern hätten sich die Verpflichteten ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren entzogen und es sei "im Hinblick auf die allgemeine Erledigungs- und Entscheidungspflicht" auch der Berufungsbehörde ein weiteres "Zuwarten" verwehrt.

Als gesichert gelte, dass die Anordnung der Ersatzvornahme und die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages im Falle der Durchsetzung der Beseitigung eines gesetzwidrig errichteten Baues das gelindeste Mittel darstellten.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in welcher es im Übrigen heißt, dass der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in seiner Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführer ausgesprochen habe, dass keine Verletzung der ihnen garantierten Rechte festgestellt werden könne; wann diese Entscheidung ergangen ist, sagen die Beschwerdeführer nicht). Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 29. November 2004, B 1261/04-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 4. Februar 2005 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt (und auch eine handschriftliche Darstellung der Vorgänge seit 1966 vorgelegt).

Die Beschwerdeführer beantragen, der Verwaltungsgerichtshof wolle

1. den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben,

2. hilfsweise das Vorliegen einer unangemessenen langen Dauer des bisherigen Verfahrens feststellen und

3. die Entscheidung der belangten Behörde mangels Berücksichtigung der dergestalt festgestellten überlangen Verfahrensdauer aufheben,

4. hilfsweise die Entscheidung der belangten Behörde "mangels Berücksichtigung des Proportionalitätsgrundsatzes bei eigentumsbeschränkenden oder -entziehenden Maßnahmen aufheben".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeausführungen dahin zu verstehen sein sollten, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten als verletzt erachteten, fiele dies in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und nicht des Verwaltungsgerichtshofes; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher darauf nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin sowohl die Anordnung der Ersatzvornahme als auch den Kostenvorauszahlungsauftrag.

Die Anordnung der Ersatzvornahme ist eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG; in dieser Bestimmung ist näher geregelt, unter welchen Voraussetzungen dagegen Berufung ergriffen werden kann.

Die Beschwerdeführer machen nun (wie schon ausführlich im verfassungsgerichtlichen Verfahren) die "überlange Verfahrensdauer" geltend (gemeint seit der ersten Antragstellung im Jahr 1969 mit dem Ziel, eine baubehördliche Bewilligung für das Objekt zu erreichen; siehe die Darstellung der Verfahrensabläufe in den eingangs genannten beiden hg. Erkenntnissen vom 3. November 1999) und vertreten die Auffassung, die belangte Behörde habe es verabsäumt, "jene angemessenen Schritte zu setzen, um die negativen Folgen der überlangen Verfahrensdauer zu mildern - also eine 'Milderung' oder 'Verfahrenseinstellung'". Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Es geht hier um die Vollstreckung eines Beseitigungsauftrages und nicht um eine Bestrafung (wo der Milderungsgrund des Wohlverhaltens seit der Begehung der Tat von Bedeutung sein kann) oder überhaupt - für sich allein - um die Auswirkungen einer allfälligen überlangen Verfahrensdauer (und allenfalls sich daraus ergebenden möglichen Ersatzansprüchen oder dergleichen mehr). Die Beschwerdeführer haben die Dauer des Verfahrens insgesamt und das lange tatsächliche Bestehen des Wochenendhauses (damals 30 Jahre) schon in jenen Beschwerdeverfahren thematisiert, die zu den beiden mehrfach genannten hg. Erkenntnissen vom 3. November 1999 geführt haben; dort wurde ihnen schon entgegnet, dass daraus für sie nichts zu gewinnen sei (und, soweit sie den Verfahrensstillstand zwischen 1969 und 1982 beklagten, es ihnen ja frei gestanden wäre, auf geeignete Weise auf Abhilfe zu drängen). Die Rechtmäßigkeit des Beseitigungsauftrages als Vollstreckungstitel kann jedenfalls im Vollstreckungsverfahren - und ein solches liegt hier vor - nicht mehr hinterfragt werden; auch aus diesem Gesichtspunkt ist (unabhängig davon, dass der Einwand überhaupt verfehlt ist) mit dem Hinweis auf eine "überlange Verfahrensdauer" vor Erlassung des Abbruchauftrages nichts zu gewinnen. Ab dem Ausspruch der Abtragungsverpflichtung waren es die Beschwerdeführer, die danach getrachtet haben, diesem Auftrag nicht nachkommen zu müssen.

Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Beschwerdeführer, dass ihnen "zur Abwendung der Vollstreckung die Erfüllung des behördlichen Auftrags je als grundbücherlicher Hälfteeigentümer unmöglich" sei: Sie sind zusammen (zur Gänze) Eigentümer des zu beseitigenden Bauwerkes, womit nicht ersichtlich ist, was sie daran hindern sollte, es zu entfernen (zumal sie andererseits sagen, das - allerdings nach ihren Vorstellungen - selbst machen zu wollen).

Zutreffend haben die Behörden des Verwaltungsverfahrens erkannt, dass der von ihnen vorgesehene Abbruch des Gebäudes und die Verbringung der abgebrochenen Teile eine rechtmäßige Art und Weise ist, den Beseitigungsauftrag zu vollstrecken. Es war nicht rechtswidrig, wenn die Behörden nicht so vorgegangen sind, wie es den Beschwerdeführern sichtlich vorschwebt, nämlich zuzuwarten, bis jemand das Gebäude kauft, zerlegt und abtransportiert oder aber das Zerlegen (samt Nummerierung der Teile) durch ein im Vollstreckungsverfahren beauftragtes Unternehmen zu veranlassen (wobei die Teile wohl irgendwo zwischenzulagern wären, bis sich ein Abnehmer findet) oder aber überhaupt zuzuwarten, bis die Beschwerdeführer von sich aus dieses Gebäude nach ihren Vorstellungen beseitigt haben. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer ausreichend Zeit hatten, insbesondere auch nachdem die beiden eingangs genannten hg. Erkenntnisse vom 3. November 1999 ergangen waren, dem Beseitigungsauftrag nach ihren Vorstellungen zu entsprechen. Es trifft nicht zu, dass dem im § 2 Abs. 1 VVG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entsprochen worden sei, weil die Vollstreckungsbehörde auf Grund dieses Exekutionstitels zu einer Lagerung der entfernten Teile nicht verhalten ist.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die Erlassung der beiden erstinstanzlichen Bescheide ohne förmlichen Abspruch über ihren Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens vom 22. April 2002 überhaupt unzulässig gewesen sei (offenbar mit der Wirkung, dass er schon deshalb von der belangten Behörde zu beheben gewesen wäre), weil es für diese Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage mangelt (der Antrag wurde im Übrigen durch die erstinstanzlichen Entscheidungen implizit abweislich erledigt, sodass er rechtlich nicht als unerledigt angesehen werden kann). Eine rechtliche Verpflichtung der Behörden, das Vollstreckungsverfahren bis zur Erledigung der von den Beschwerdeführern beim Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen eingebrachten Beschwerde zu "unterbrechen" (im Sinne einer förmlichen Aussetzung oder dergleichen) bestand mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht. Die belangte Behörde hat ohnedies faktisch zugewartet (und auch darauf verwiesen, dass eine Anfrage, ob diese Beschwerde schon erledigt sei, unbeantwortet blieb, was die Beschwerdeführer auch nicht bestreiten). Dass die Beschwerde erfolglos war, haben die Beschwerdeführer schon in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dargelegt.

Die Beschwerdeführer bekämpfen den Kostenvorauszahlungsauftrag auch der Höhe nach. Entgegen der nunmehr in der Beschwerde vertretenen Auffassung trifft die Beurteilung der belangten Behörde zu, die Berufung sei nicht so zu verstehen gewesen, dass auch die Höhe der jedem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtung bekämpft werde, weil sich aus der Berufung hiefür kein Anhaltspunkt ergab. Damit ist auf das nunmehrige diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen. In diesem Zusammenhang ist aber (auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angedeutete zu besorgende "soziale Notlage") darauf zu verweisen, dass bei einer allfälligen Vollstreckung der Kostenvorauszahlungsaufträge die wirtschaftliche Lage der Verpflichteten zu berücksichtigen ist (siehe § 2 Abs. 2 VVG), wobei überhaupt darauf hinzuweisen ist, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist, daher auch dann, wenn jeder Beschwerdeführer den Betrag von EUR 4.447,57 bezahlen sollte (dieser Betrag daher doppelt bezahlt werden sollte), ein allfälliger Überschuss nicht "verloren" ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2006

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