VwGH 2005/06/0021

VwGH2005/06/002114.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der mj. A P C in W, vertreten durch Mag. Isabel Albrecht, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Jänner 2004, Zl. MA 62 - III/43493/03, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §139 idF 1995/025;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs2 lita idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 idF 1995/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ABGB §139 idF 1995/025;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs2 lita idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 idF 1995/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der Aktenlage ist die im Jahr 2003 in der Schweiz geborene mj. Beschwerdeführerin ein eheliches Kind des E. P C und der A. O. Der Vater ist nach der Aktenlage mexikanischer und österreichischer Staatsangehöriger, die Mutter österreichische und "amerikanische" (wohl: US-amerikanische) Staatsangehörige.

Mit dem am 17. Juli 2003 bei der Behörde eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juli 2003 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter (der Aktenlage zufolge auch mit Zustimmung des Vaters), die Änderung ihres Familiennamens von "P C" in "P O". Vorgebracht wurde dazu, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt den ihr nach mexikanischem Recht zustehenden Familiennamen P O führe. Nach dem Recht ihres Geburtsortes in der Schweiz sei die Geburtsurkunde im Hinblick auf ihre Doppelstaatsbürgerschaft und der Nahebeziehung zum Staat Mexiko auf Grund des mexikanischen Rechtes ausgestellt worden, wonach der Familienname einer Person jeweils aus dem ersten Teil des väterlichen Namens sowie aus dem ersten Teil des mütterlichen Namens bestehe, wobei die Eheleute ihren jeweiligen Familiennamen nach der Eheschließung weiterführten. Der so gebildete Name stelle eine Einheit dar und werde nicht als Doppelname verstanden. Die Namensteile würden ohne Setzung eines Bindestriches aneinander gefügt und würden so zum neuen Familiennamen. Die nunmehr begehrte Namensänderung des nach österreichischem Recht geführten Familiennamens in den nach mexikanischem Recht rechtmäßig geführten Familiennamen sei insofern gemäß § 2 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) berechtigt, als die Beibehaltung des Familiennamens des Vaters zu schweren sozialen Nachteilen für die Beschwerdeführerin führen würde, weil dies indizieren würde, dass sie die Schwester ihres eigenen Vaters wäre. Diese Konsequenz sei "im äußerst katholischen Staat Mexiko" ebenso "nachträglich", wie die Übernahme nur des ersten Teiles des väterlichen Namens bzw. des Namens der Mutter, weil beide Varianten indizieren würden, dass sie entweder von der Mutter oder vom Vater nicht als leibliches Kind anerkannt werde. Insbesondere auf Grund der engen Nahebeziehung der Beschwerdeführerin zum Staat Mexiko und der dort lebenden Verwandtschaft sei die begehrte Namensänderung daher zwingend erforderlich. Darüber hinaus begehre die Beschwerdeführerin die Änderung des Familiennamens in einen Namen, den sie bereits bisher auf Grund ihrer mexikanischen Staatsbürgerschaft zu Recht führe. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG liege nicht vor. Wie bereits ausgeführt, handle es sich beim beantragten Familiennamen nicht um einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Namen, weil der nach mexikanischem Recht rechtmäßig geführte und nunmehr begehrte Name eine Namensneuschöpfung darstelle und als Einheit zu betrachten sei. Deshalb erfolge auch keine Setzung eines Bindestrichs. Darüber hinaus liege jedoch auch dann, wenn man eine "Namenszusammensetzung" bejahen würde, kein Versagungsgrund vor, weil die Beschwerdeführerin den Familiennamen einer Person erhalten solle, der rechtmäßig diesen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führe, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden könne. Wie bereits ausgeführt, führe sie nämlich schon seit ihrer Geburt auf Grund ihrer mexikanischen Staatsangehörigkeit zu Recht den Familiennamen P O. Dieser Name werde von ihr auch international geführt. § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a NÄG schließe nicht aus, dass der begehrte Name von einem von der Beschwerdeführerin selbst zu Recht geführten Namen abgeleitet werde, weil der Ausnahmetatbestand nach dem Wortlaut der Bestimmung immer dann eingreife, wenn der Antragsteller "den Familiennamen einer Person erhalten soll ..." (Zitat im Original). Es sei nach dem Wortlaut des Gesetzes daher nicht erforderlich, dass es sich bei dieser Person um eine vom Antragsteller verschiedene Person handle. Eine Umgehung von Rechtsvorschriften sei mit der begehrten Namensänderung nicht verbunden, weil das Gesetz die Führung eines zusammengesetzten Namens ausdrücklich in jenen Fällen gestatten wolle, in denen der Familienname von einem zu Recht bestehenden zusammengesetzten Namen abgeleitet werden solle und von diesem Familiennamen der Name einer anderen Person abgeleitet werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

Über Vorhalt der Behörde brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. September 2003 ergänzend insbesondere vor, sie wohne derzeit tatsächlich sowohl in Österreich als auch in der Schweiz, weil sich ihre Mutter aus familiären Gründen überwiegend in Österreich aufhalte, während ihr Vater beruflich in der Schweiz situiert sei. In "absehbarer Zukunft" werde der gemeinsame Familienwohnsitz jedoch in der Schweiz liegen. Ihr Vater sei beruflich (wurde näher ausgeführt) insbesondere für den lateinamerikanischen Markt verantwortlich. Die Gründung einer Niederlassung des Unternehmens, in welchem er beschäftigt sei, im lateinamerikanischen Raum sei in Planung und ihr Vater sei dafür vorgesehen, die dortige Niederlassung zu leiten. Dies bedeute, dass ihre Familie voraussichtlich in absehbarer Zeit ihren Lebensmittelpunkt nach Lateinamerika (wahrscheinlich Mexiko) verlegen werde. Sie werde daher sowohl den Kindergarten als auch zumindest die Grundschule in Mexiko oder in einem anderen lateinamerikanischen Staat absolvieren.

Wie bereits im Antrag dargestellt, sei im lateinamerikanischen Raum von größter Bedeutung, welchen Familiennamen man trage, weil dieser Rückschlüsse auf die Herkunft der jeweiligen Person sowohl auf väterlicher wie mütterlicher Seite zulasse. Insbesondere im Vorschul- und Grundschulalter müsse mit einer sozialen Stigmatisierung der Beschwerdeführerin gerechnet werden, wenn sie den selben Familiennamen trage, wie ihr Vater. Wie bereits dargestellt, würde dies in der lateinamerikanischen Gesellschaft bedeuten, dass sie entweder die Schwester ihres Vaters sei oder ihre Mutter gänzlich unbekannt sei bzw. ein Verwandtschaftsverhältnis zu ihr leugne. Insbesondere im Zusammenhang mit dem geplanten Wohnsitzwechsel der Familie voraussichtlich nach Mexiko, jedenfalls aber in ein lateinamerikanisches Land, sei es für die soziale Integration der Beschwerdeführerin sowie für ihr Fortkommen von besonderer Bedeutung, dass ihr das Tragen ihres nach mexikanischem Recht zugeordneten Namens gewährt werde.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 61, vom 17. Oktober 2003, wurde der Antrag abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Begehren § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG entgegenstehe: Die Änderung eines Familiennamens dürfe nicht bewilligt werden, wenn der Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt werde. Der begehrte Name werde von keinem Elternteil geführt. Vielmehr setze er sich aus dem Familiennamen der Mutter, welche diesen aber erst am 10. Juli 2003 durch Namensänderung erworben habe, und dem ersten Teil des Familiennamens des Vaters zusammen. Die Entstehung neuer zusammengesetzter Familiennamen solle aber verhindert werden.

Im Übrigen hätten die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt ohnedies den gleichen Familiennamen geführt (nämlich den Familiennamen des Vaters), sodass das Kind in einer österreichischen Geburtsurkunde jedenfalls den Familiennamen des Vaters erhalten hätte: die Mutter habe nämlich bis zum 10. Juli 2003 ebenfalls den Familiennamen des Vaters geführt, wobei dieser Name aber an diesem Tag in ihren Geburtsnamen O abgeändert worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie unter anderem darauf verwies, ihre Mutter habe bereits vor der Namensänderung am 10. Juli 2003 den Namen O geführt. Ihre Eltern hätten nämlich im Jahr 1997 in den USA geheiratet. In der Folge habe ihre Mutter ihren Geburtsnamen weitergeführt, weil ihr die unrichtige Auskunft erteilt worden sei, die Weiterführung ihres Geburtsnamens sei ohne Weiteres möglich. Lediglich aus diesem Grunde sei eine Erklärung gemäß § 93 Abs. 3 ABGB durch ihre Mutter nicht abgegeben worden. Bis zuletzt habe ihre Mutter daher im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit ihres Tuns ihren Geburtsnamen weitergeführt. Erst als sie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass dies unrichtig sei (und sie den Namen ihres Ehemannes zu führen habe) habe sie die Namensänderung veranlasst (wurde näher ausgeführt).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Familienname des Vaters nach österreichischem Recht P C laute. Wie die Beschwerdeführerin selbst zugebe, habe sie nach österreichischem Recht diesen Familiennamen zu führen, weil gemäß § 139 Abs. 2 und 3 ABGB das Kind den Familiennamen des Vaters erhalte, sofern die Eltern vor oder bei der Eheschließung keinen Familiennamen für die aus der Ehe stammenden Kindern bestimmt hätten. Ein aus mehreren Namen zusammengesetzter Familienname könne daher nach österreichischem Recht (Hinweis auf § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a NÄG) "nur in Ableitung des gesamten Familiennamens des Vaters P C lauten". Eine Ableitung eines zusammengesetzten Familiennamens lediglich aus Namensteilen anderer Personen sei in § 3 NÄG nicht vorgesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch den gewünschten Familiennamen entstünde keine unzulässige Namenskette, sondern es würde lediglich ein neuer Name aus Teilen der jeweiligen Familiennamen geformt, würde eine Umgehung des § 3 Abs. 1 Z 4 NÄG bedeuten. Die Trennung von Namen durch einen Bindestrich sei nach dem NÄG nicht relevant, weil lediglich von einer Zusammensetzung des beantragten Familiennamens aus mehreren Namen gesprochen werde. Sofern sich die Beschwerdeführerin darauf berufe, dass sie den beantragten Namen auch von einem von ihr selbst auf Grund ihrer mexikanischen Staatsbürgerschaft geführten Namens ableiten könne, sei auf § 13 Abs. 1 IPR-Gesetz zu verweisen, wonach die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen sei, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruhe. Nach § 9 Abs. 1 IPR-Gesetz sei das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem sie angehöre. Habe eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so sei diese maßgebend. Für andere Mehrstaater sei die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung bestehe. Auf das Vorliegen eines Bewilligungsgrundes für die Namensänderung im Sinne des § 2 NÄG (soziale Nachteile in Mexiko) sei nicht weiter einzugehen, weil bereits § 3 NÄG der Bewilligung entgegenstehe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. September 2003, B 303/04-9, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl Nr. 25/1995, anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 NÄG lautet (Abs. 2 betrifft die Änderung des Vornamens):

"§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

  1. 1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
  2. 2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

    3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

    4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

    5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

    6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

    7. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er durch eine befristete namensrechtliche Rechtshandlung erlangt hätte, jedoch die rechtzeitige Rechtshandlung ohne sein Verschulden oder bloß mit einem minderen Grad hievon unterlassen hat, oder der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht oder bereits zu führen hat und den gemeinsamen Familiennamen ohne Voran- oder Nachstellung seines früheren Familiennamens führen will;

    8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;

    9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

    10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

    11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. "

    § 3 NÄG lautet:

    "Versagung der Bewilligung

§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll.

(2) Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn

1. im Fall des Abs. 1 Z 4

a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder

b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist;

2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht."

§ 139 ABGB, JGS Nr. 946/1811 (diese Bestimmung idF BGBl Nr. 25/1995), lautet:

"§ 139. (1) Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen.

(2) Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Eltern dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zum Familiennamen der aus der Ehe stammenden Kinder bestimmt haben. Hiezu können die Eltern nur den Familiennamen eines Elternteils bestimmen.

(3) Mangels einer Bestimmung nach Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Vaters."

Da die Beschwerdeführerin (auch) die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, trifft es zu, dass sie gemäß den von der belangten Behörde zutreffend wiedergegebenen §§ 9 und 13 IPR-G iVm § 139 ABGB nach österreichischem Recht den Familiennamen (hier) ihres Vaters zu führen hat, demnach nach den Feststellungen der Behörden den Familiennamen "P C". Daraus ist aber für sich allein noch nichts zu gewinnen, weil das ja gerade der Grund ist, weshalb die Namensänderung begehrt wird.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG dar, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat, und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt wird, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.

Zu prüfen ist allerdings, wie die Behörden des Verwaltungsfahrens zutreffend erkannt haben, ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles tritt der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung der Beschwerdeführerin bei, dass § 3 Abs. 2 lit. a NÄG auch den Fall umfasst, dass eine Person den Familiennamen erlangen will, den sie selbst rechtmäßig schon nach ihrem anderen Personalstatut führt.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Juli 2005

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