VwGH 2005/05/0198

VwGH2005/05/019814.10.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der Marianne Beisteiner und 2. des Peter Beisteiner, beide in Wiesmath, vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 26, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. April 2005, Zl. RU1-BR-164/001-2004, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wiesmath), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. März 2004 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 17 des NÖ Kanalgesetzes 1977 und gemäß § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 "für die Liegenschaft in 2811 Wiesmath, Geretschlag 41, der Anschluss an den in der Straße neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen". Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Herstellung des Anschlusses nach den Bedingungen für die Herstellung der Hauskanalleitung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, zu erfolgen hat.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass sie im Rahmen des von ihnen betriebenen landwirtschaftlichen Nebenerwerbes ihre Äcker und Felder mittels biologischer natürlicher Düngung bewirtschafteten; sie benötigten infolge der geringen Niederschläge das Abwasser, welches in einer Regenzisterne aufgefangen werde, für die Verdünnung der Gülle. Die Verwendung der Abwässer erfolge dem Wasserrechtsgesetz entsprechend. Die Regelung des § 62 NÖ Bauordnung 1996 sei wegen der Festlegung der Anschlusspflicht ohne Normierung sachlicher Ausnahmeregelungen für Landwirte verfassungswidrig; Landwirte seien im Abfuhrbereich einer verpflichtenden Fäkalienabfuhr von Gesetzes wegen von der Anschlusspflicht befreit (Hinweis auf § 7 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977).

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. Juni 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer seien gemäß § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 iVm § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet. Die Beschwerdeführer hätten weder das Vorliegen einer Kläranlage behauptet, noch eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene Kläranlage bisher nachgewiesen.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung wiederholten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen und ergänzten, dass die Entscheidung der mitbeteiligten Marktgemeinde in der Rotte Geretschlag einen Schmutzwasserkanal zu errichten, trotz des Umstandes erfolgt sei, dass in dieser Siedlung ein wesentlicher Teil der Liegenschaften über eigene landwirtschaftliche Nutzflächen entsorgt würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer grenze an eine öffentliche Verkehrsfläche, in welcher der Schmutzwasserkanal der mitbeteiligten Marktgemeinde verlegt worden sei; auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Mit ihrem Hinweis, sämtliche Abwässer würden als Dünger auf ihre landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht werden, werde von den Beschwerdeführern keine im Gesetz vorgesehene Ausnahmeregelung geltend gemacht. Eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung sei nur bei bestehenden Anlagen gerechtfertigt, die dem Stand der Technik entsprechen und der kommunalen Anlage ökologisch gleichwertig oder überlegen seien, im Übrigen aber die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Anlage nicht gefährden dürften. Senkgruben entsprächen diesen Anforderungen generell nicht. Auch für die Landwirtschaft würden die gesetzlich normierten Kriterien gelten.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni 2005, B 616/05-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof hielt im Ablehnungsbeschluss u.a. fest:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 77 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-0, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen schon mangels Präjudizialität dieser Gesetzesbestimmung, aber auch jener des - erst nach Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes im angegebenen Zusammenhang vgl. zB VfSlg. 16.875/2003 mwN) in Kraft getretenen - § 62 Abs. 4 leg. cit. idF LGBl. 8200-12, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolgt hat."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, keinen "Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgetragen zu erhalten". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen im Wesentlichen aus, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322, 360, 361/01, den ersten und zweiten Satz des § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 mit der Begründung aufgehoben, dass von den Bestimmungen des Anschlusszwanges Ausnahmen für Abwasserbeseitigungsanlagen zuzulassen seien, wenn diese der kommunalen Anlage (zumindest) gleichwertig seien, wenn derartige Anlagen bereits bestünden, wenn die Errichtung dieser Anlagen mit spürbaren Aufwendungen verbunden gewesen sei, die mit dem Anschlusszwang frustriert erscheinen. Diese Umstände seien von der Behörde zu prüfen. Da die Behörden dies im vorliegenden Fall unterlassen hätten, sei es zu einer rechtswidrigen Entscheidung gekommen. Es gebe bezüglich des Gebietes Geretschlag keinen Gemeinderatsbeschluss betreffend die Errichtung oder den Anschlusszwang eines Kanals. Die Beschwerdeführer hätten mangels entsprechender Kundmachung keine Möglichkeit gehabt, einen Antrag um Ausnahmegenehmigung zu stellen. Auch sei keine Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses durch ortsübliche Aussendung an die Haushalte erfolgt. Unabdingbare Grundlage für die Erlassung eines Bescheides betreffend die Kanalanschlussverpflichtung wäre ein Gemeinderatsbeschluss mit entsprechender Kundmachung gewesen. Der Bescheid betreffend die Kanalanschlussverpflichtung sei unbestimmt, nicht nachvollziehbar, nicht exiquierbar und nicht verdinglichbar. Es gebe "im Rechtssinne" keine Liegenschaft "Geretschlag 41". Die Behörden wären verpflichtet gewesen, die betroffene Liegenschaft durch Angabe der Einlagezahl des Grundbuchs unter gleichzeitiger Nennung der betroffenen Grundstücke in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Geretschlag 41 sei eine Hausnummer; eine Liegenschaft, welche von einem Anschlusszwang umfasst sei, sei durch eine Hausnummer nicht gesetzeskonform ausreichend definiert.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Gemeindebehörden hatten im Beschwerdefall § 62 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-11 (5. Novelle) anzuwenden. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:

"§ 62

Wasserver- und -entsorgung

(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.

(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.

Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und

1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und

2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage

(3) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.

(4) Die Landesregierung hat die technische Ausführung der Wasserver- und -entsorgung mit Verordnung zu regeln."

§ 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde ihrer Vorstellung deshalb Folge geben müssen, weil die Gemeindebehörden nicht berücksichtigt hätten, dass ihre Liegenschaft von der Anschlussverpflichtung ausgenommen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die in § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-11, normierten Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal nur auf Grund eines rechtzeitigen Antrages bei der Baubehörde zum Tragen kommen. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie einen solchen Antrag im Sinne des § 62 Abs. 2 vierter Absatz NÖ Bauordnung 1996 gestellt hätten. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ergibt sich im Übrigen zweifelsfrei, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nicht vorliegen, weil die bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer anfallenden Schmutzwässer über keine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre oder als erteilt gilt.

Entgegen der erstmals in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, es fehle der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates gemäß § 62 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, ist dem vorgelegten Verwaltungsakt zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Wiesmath am 19. März 2003 den Grundsatzbeschluss erlassen hat und dieser auch ordnungsgemäß kundgemacht war.

Die Zulässigkeit der Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen entbindet gemäß § 62 Abs. 2 letzter Satz NÖ Bauordnung 1996 nur von der Verpflichtung zur Errichtung einer Senkgrube unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen, stellt aber keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung von Liegenschaften nach der hier anzuwendenden Rechtslage dar.

Aus dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. März 2004 geht auch zweifelsfrei hervor, bezüglich welcher Liegenschaft die Anschlusspflicht ausgesprochen wurde. Die in § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 normierte Anschlusspflicht bezieht sich im Zusammenhang mit § 1a Z. 9 und § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 auf Grundstücke, auf denen Schmutzwässer anfallen. Gebäude mit Abwasseranfall sind gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 von den Eigentümern dieser Grundstücke (von den hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Gemäß § 31 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 ist unter den dort genannten Voraussetzungen Gebäuden eine Hausnummer zuzuweisen, die beim Haus- oder Grundstückseingang deutlich sichtbar anzubringen ist. Ausgehend von dieser Rechtslage genügt somit die Bezeichnung der zum Anschluss gemäß § 62 NÖ Bauordnung 1996 verpflichteten Liegenschaft durch Angabe der Hausnummer dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG, weil damit eindeutig feststeht, auf welches Grundstück sich die ausgesprochene Anschlusspflicht bezieht.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Die beschwerdeführenden Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt (und unstrittig) ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Wien, am 14. Oktober 2005

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