Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
Dokumentnummer
JWR_2005050151_20060317X01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Geschoßflächenzahl stellt einen der Werte dar, die nach § 32 Abs. 6 Oö ROG 1994 das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes festlegen. Wenn eine Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan festgelegt ist, betrifft das in § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 genannte Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes unmittelbar auch die Einhaltung der Geschoßflächenzahl. Dies geht im Übrigen bereits implizit aus den hg. Erkenntnissen vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/05/0242, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0096, hervor; das Fehlen einer Verletzung von Rechten der dort beschwerdeführenden Nachbarn wurde dort jeweils damit begründet, dass die Geschoßflächenzahl bei korrekter Berechnung nicht überschritten und somit Rechte der Nachbarn (auf Einhaltung der Geschoßflächenzahl) nicht verletzt wurden. [Hier: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung einer Baubewilligung für die Vornahme von Abweichungen war unter anderem die Vergrößerung der Gesamtgeschoßfläche durch die Vergrößerung eines Raumes im Erdgeschoß. Damit veränderte sich aber auch die Geschoßflächenzahl, auf deren Einhaltung (maximal 0,5) den mitbeteiligten Nachbarn ein Rechtsanspruch zukam.]
Normen
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;
JWR_2005050151_20060317X01
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