VwGH 2005/05/0151

VwGH2005/05/015117.3.2006

Rechtssatz

Die Geschoßflächenzahl stellt einen der Werte dar, die nach § 32 Abs. 6 Oö ROG 1994 das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes festlegen. Wenn eine Geschoßflächenzahl im Bebauungsplan festgelegt ist, betrifft das in § 31 Abs. 4 Oö BauO 1994 genannte Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes unmittelbar auch die Einhaltung der Geschoßflächenzahl. Dies geht im Übrigen bereits implizit aus den hg. Erkenntnissen vom 19. Jänner 1999, Zl. 97/05/0242, und vom 29. August 2000, Zl. 2000/05/0096, hervor; das Fehlen einer Verletzung von Rechten der dort beschwerdeführenden Nachbarn wurde dort jeweils damit begründet, dass die Geschoßflächenzahl bei korrekter Berechnung nicht überschritten und somit Rechte der Nachbarn (auf Einhaltung der Geschoßflächenzahl) nicht verletzt wurden. [Hier: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung einer Baubewilligung für die Vornahme von Abweichungen war unter anderem die Vergrößerung der Gesamtgeschoßfläche durch die Vergrößerung eines Raumes im Erdgeschoß. Damit veränderte sich aber auch die Geschoßflächenzahl, auf deren Einhaltung (maximal 0,5) den mitbeteiligten Nachbarn ein Rechtsanspruch zukam.]

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Oberösterreich — L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan — Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich — Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

 

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;

Dokumentnummer

JWR_2005050151_20060317X01

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