Normen
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
LMG 1975 §24;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
LMG 1975 §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Bäckergewerbes gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund von Überprüfungen durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung seien grobe hygienische Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden, sodass der Betrieb vorübergehend geschlossen werden habe müssen. Die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelrechtes stellten bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes eine wesentliche Maßnahme dar. Während des Verfahrens vor der belangten Behörde sei von Seiten der Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt worden, dass wiederum grobe hygienische Mängel im Bäckereibetrieb festgestellt worden seien und der Betrieb zu schließen sei. Die Beschwerdeführerin habe somit schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften gesetzt, zumal auf Grund der mangelnden hygienischen Voraussetzungen es durchaus zu einer Gefährdung der Gesundheit der Kunden kommen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornografie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).
Das im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandselement der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwerwiegenden Verstößen ergibt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 748, Rn 16 zu § 87 GewO 1994, zitierte hg. Rechtsprechung). Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 setzt auch der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nicht eine gerichtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen der in dieser Gesetzesstelle genannten schweren Verstöße voraus. So ist bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 etwa auch die - von der Behörde festgestellte - Nichtbeachtung von Auflagen eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0188, mwN).
Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die Feststellung, dass auf Grund von Überprüfungen durch die Lebensmittelaufsicht des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung grobe hygienische Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin festgestellt worden seien und der Betrieb (gemäß § 24 Lebensmittelgesetz) geschlossen habe werden müssen.
Gemäß § 24 Lebensmittelgesetz 1975 kann der Landeshauptmann in Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Dem Wortlaut des § 24 LMG 1975 ist zu entnehmen, dass diese Vorschrift den Zweck verfolgt, durch Verfügung von der gegebenen Sachlage entsprechenden Maßnahmen seitens des Landeshauptmannes zu verhindern, dass sich durch Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften bereits verursachte, der Gesundheit von Menschen drohende Gefahren auch auswirken, den zu befürchtenden Schaden also herbeiführen können. Nach dem Gesetz kommt es darauf an, ob einer von wem immer, sei es schuldhaft oder schuldlos, herbeigeführten, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gefahrenlage durch Maßnahmen am Betrieb oder seinen Bestandteilen zur Vermeidung der der Gesundheit von Menschen drohenden Folgen entgegengewirkt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1979, Slg. 9832/A).
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die von der Lebensmittelaufsicht festgestellten groben hygienischen Mängel im Betrieb der Beschwerdeführerin, welche mehrmals eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Schließung des Betriebs gemäß § 24 LMG erforderlich machten, bildeten im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem zu entziehenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Wenn die Beschwerde vorbringt, es müssten jedenfalls mehrere Verstöße vorliegen, um von einer mangelnden Zuverlässigkeit ausgehen zu können, so genügt es im vorliegenden Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ohnedies auf die wiederholte Missachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften gegründet hat.
Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Mai 2005
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