Normen
StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §43 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl I Nr 12/1997, ein Waffenverbot.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 23. Juni 2003 ein Waffenverbot verhängt worden, der Berufung dagegen sei aber stattgegeben worden, weil damals die Gründe für die Erlassung eines Waffenverbots (noch) nicht gegeben gewesen seien. Nunmehr sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 3. August 2004 ua wegen des Verbrechens der schweren versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt worden, weil er am 23. Oktober 2003 Mag. D T durch gefährliche Drohung mit dem Tode, nämlich die Äußerung "Wenn die Räumung stattfindet, dann kann ich Sie ja gleich umbringen und Ihre Kinder auch" zu einer Handlung, nämlich zur Einstellung des Räumungsverfahrens betreffend sein Firmenareal, zu nötigen versucht habe. Während der Beschwerdeführer diese Drohung ausgestoßen habe, hätte er auf ein Foto geschaut, auf dem die Kinder abgebildet gewesen seien. Die Genannte habe sich in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt, weil der Beschwerdeführer total in Rage und fern der Wirklichkeit gewesen wäre. Aus der Urteilsbegründung gehe auch eindeutig hervor, dass aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers seine Absicht, die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen, um die bevorstehende Räumung zum Stoppen zu bringen, klar ersichtlich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2002 rechtskräftig zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Bürgermeister der Stadt Salzburg verurteilt worden (nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt), weil er diesen durch gefährliche Drohung, zumindest mit einer Verletzung am Körper, zu einer Handlung (nämlich zur Führung bzw Vermittlung eines Telefonats) zu nötigen versucht hatte. Auf Grund dieses Fehlverhaltens, das zu rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen gleichartiger Delikte geführt habe, könne vorliegend nur eine negative Zukunftsprognose erstellt werden. Angesichts des festgestellten enormen Gefährdungspotenzials - der Beschwerdeführer bedrohe auf Grund rechtlicher oder wirtschaftlicher Unstimmigkeiten ihm persönlich absolut fremde Personen, welche ihre rechtlichen Pflichten erfüllten und deren Kinder, zu denen er überhaupt kein Naheverhältnis habe, mit dem Tode - wäre es geradezu fahrlässig, gegen den Beschwerdeführer kein Waffenverbot zu verhängen. Vorliegend sei gemäß § 12 WaffG die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner überaus aggressiven Eigenart durch die rechtsmissbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte. Sowohl die Bedrohung mit einer Gefährdung als auch die Ausführung der angekündigten Tat erfolge bei Menschen, die zu Waffen Zugang hätten, sehr häufig mit Waffengewalt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens erwogen:
Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2006/03/0026). Nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bedrohung einer Person mit dem Erschießen eine "konkrete Tatsache" im Sinne des § 12 WaffG dar, die durchaus ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2008/03/0045, mwH).
Auf Grund der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen rechtskräftigen Strafurteile steht sein gegen andere Personen gerichtetes Fehlverhalten bindend fest. Der Beschwerdeführer hat zum Einen eine oben genannte Person durch eine gefährliche Drohung mit dem Tod an einer Amtshandlung zu hindern und zum Anderen schon zuvor den angesprochenen Bürgermeister durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass dieses Verhalten ein beträchtliches Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers zeigt. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieses Verhalten auf dem Boden des § 12 Abs 1 WaffG als konkrete Umstände gewertet hat, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer Waffen gesetz- oder zweckwidrig gebrauchen könnte. Mit dem Vorbringen, die wegen seines Fehlverhaltens verhängten Strafen seien von den Strafgerichten jeweils bedingt nachgesehen worden, vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, zumal die belangte Behörde ihre Beurteilung nach § 12 WaffG eigenständig auf dem Boden des WaffG und unabhängig von den strafgerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu treffen hatte. Von daher ist für den Beschwerdeführer auch mit seinem auf die bedingte Nachsicht seiner gerichtlichen Strafen hinweisenden Vorbringen zu § 8 Abs 3 und 4 WaffG nichts gewonnen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 23. Oktober 2008
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