Normen
JagdG Krnt 2000 §64 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §64 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §96b;
UVSG Krnt 1990 §2 litc;
JagdG Krnt 2000 §64 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §64 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §96b;
UVSG Krnt 1990 §2 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau (BH) vom 1. Juni 2004 wurde über Antrag der Beschwerdeführer für die Eigenjagdgebiete B, O-Süd und O-Nord gemäß § 64 Abs 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (K-JG), ein näher bezeichneter Jägernotweg bestimmt.
Der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und der Bescheid der BH gemäß § 66 Abs 4 AVG behoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 64 Abs 1 und 2 sowie § 96b K-JG (dieser soweit maßgeblich)
lauten:
"§ 64
Jägernotweg
(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.
...
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zu Stande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.
§ 96b
Berufungen an den unabhängigen Verwaltungssenat Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
in den Angelegenheiten der §§ ... 64 Abs 2 ... entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."
§ 2 lit c des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes,
LGBl 104/1990 (K-UVSG), lautet:
"§ 2
Aufgaben
Der Senat erkennt nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt:
...
c) über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen wurden, sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,
..."
Gemäß § 96b K-JG kommt der belangten Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend eine Entschädigung gemäß § 64 Abs 2 K-JG zu. Es besteht jedoch keine Zuständigkeit der belangten Behörde, über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen die mit Bescheid der BH verfügte Bestimmung eines Jägernotweges gemäß § 64 Abs 1 K-JG zu entscheiden.
Wenn die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei in ihren Gegenschriften zur Begründung der Zuständigkeit der belangten Behörde § 2 lit c K-UVSG ins Treffen führen und die mitbeteiligte Partei insbesondere ausführt, § 96b K-JG sei ein "legistisches Versehen" und damit unbeachtlich, da der Gesetzgeber bei Fassung des § 96b K-JG übersehen habe, dass die dort normierte Zuständigkeit bereits durch § 2 lit c K-UVSG gegeben sei, so verkennen sie, dass § 2 lit c K-UVSG ausdrücklich mit der Einschränkung "sofern nicht durch Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist" versehen ist. Eine solche ausdrückliche, abweichende Regelung enthält § 96b K-JG, welcher somit alleine für die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall maßgeblich ist.
Die belangte Behörde belastete daher ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG schon aus diesem Grund aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 26. April 2005
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