VwGH 2005/03/0020

VwGH2005/03/002022.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des D E in K, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 1. April 2004, Zl. Wa-75-1/03, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Normen

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 1 Z 2 Waffengesetz 1996, BGBl Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 98/2001 (WaffG), die ihm von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer 1 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 10. Juli 2002 bei der Bundespolizeidirektion Steyr eine Verlustanzeige über eine verlorengegangene Jagdwaffe einer näher bezeichneten Marke mit Zielfernrohr erstattet und angegeben, dass ihm bei der Übernahme dieser Jagdwaffe in Steyr eine Übernahmebestätigung ausgestellt worden sei und diese Waffe sodann von ihm - der bei der Firma S beschäftigt und dabei in erster Linie für den Verkauf von Jagdwaffen und Faustfeuerwaffen zuständig gewesen sei - an ca 40 verschiedene Händler in Österreich übergeben worden sei. Es seien vom Beschwerdeführer auch Aufzeichnungen über den jeweiligen Besitzer der Waffe geführt worden, diese seien jedoch verloren gegangen, sodass ihm vollkommen unklar sei, wo die Waffe hingekommen sei. Der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer diese Verlustanzeige erstattet habe, obwohl er - seinem Vorbringen zufolge - den Verlust nicht zu verantworten habe. Da der Beschwerdeführer die Verlustanzeige erstattet habe und keinerlei Angaben über den Verbleib der Jagdwaffe habe machen können, sondern sich lediglich auf ein Organisationsverschulden und eine Umstellung der EDV-Anlage der Firma S berufen habe, lasse dieser Umstand den Schluss zu, der Beschwerdeführer gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist insbesondere dann vorzugehen, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat.

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0042, mwN).

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Verlustanzeige nicht erstattet, weil er die Waffe verloren habe, sondern weil ihn sein Vorgesetzter darum gebeten habe. So sei zwar, als der Beschwerdeführer die Waffe das erste Mal in Empfang genommen habe, eine von ihm unterzeichnete Übernahmsbestätigung ausgestellt worden, jedoch sei die Waffe während der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer nicht mehr für Österreich, sondern für den ostasiatischen und arabischen Raum zuständig gewesen sei, an unzählige Händler übermittelt worden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer wieder den österreichischen Markt betreut habe, sei die Waffe bereits nicht mehr vorhanden gewesen. Jene Zeugen, die für diese Waffe verantwortlich gewesen seien, würden den Beschwerdeführer belasten, da sie keine sie selbst belastenden Aussagen tätigen würden. In diesem Zusammenhang habe die Behörde nicht sämtliche notwendige Beweise aufgenommen und insbesondere nicht ermittelt, ob auch eine andere Person für den Verlust der Waffe verantwortlich gewesen sein könnten.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Wenn ein Berechtigter - wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - eine ihm anvertraute Waffe berechtigten Dritten überlässt, so ist von ihm jedenfalls zu verlangen, auf geeignete Weise - etwa durch das Führen von Aufzeichnungen - sicherzustellen, dass dieser Dritte jederzeit festgestellt werden kann.

Dem hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen, hat er doch lediglich pauschal behauptet, dass Aufzeichnungen über den jeweiligen Besitzer geführt worden seien, ohne jedoch näher zu konkretisieren, von wem und in welcher Form diese Aufzeichnungen geführt worden seien und wie es geschehen habe können, dass diese verloren gegangen seien. Soweit der Beschwerdeführer damit - wie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgebracht - meinen sollte, es seien bei der Firma S Aufzeichnungen geführt worden, die durch einen Computerfehler bei der Umstellung der elektronischen Datenverarbeitung verloren gegangen seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass die von der Erstbehörde einvernommenen Zeugen übereinstimmend angegeben haben, dass die Waffe in dieser Datenverarbeitung alleine auf den Beschwerdeführer ausgetragen gewesen sei und diese Eintragung von der Umstellung der Datenverarbeitung unberührt geblieben sei. Der Beschwerdeführer vermag daher nicht darzutun, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen habe, um zumindest feststellen zu können, bei wem sich die ihm anvertraute Waffe zum Ende seiner Verkaufsleitertätigkeit für Österreich befunden habe oder an welchen Mitarbeiter der Firma S der Beschwerdeführer die ihm anvertraute Waffe zu diesem Zeitpunkt übergeben habe.

Schon aus diesem Grund war die belangte Behörde - auch unter Zugrundelegens des Beschwerdevorbringens - berechtigt, von der fehlenden Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG auszugehen.

4. Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, die waffenrechtliche Verlässlichkeit fehle erst dann, wenn "erhebliche Mängel an Verantwortungsbewußtsein" und eine "grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Leben und anderer Rechtsgüter der Mitmenschen" gegeben sei, so verkennt er, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist und daher mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde auch dann vorzugehen ist, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes verhaltenden Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen (vgl das zitierte hg Erkenntnis vom 26. April 2005, mwN).

5. Da sich die Beschwerde daher als insgesamt unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs1

Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 22. November 2005

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