Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 2. Dezember 2003 um 22.11 Uhr an einem näher genannten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden habe können, dass er sich beim Lenken eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKWs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, dass die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 StVO "niemals erreicht" worden sei. In der rechtlichen Beurteilung führe die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, mit dem Dienstwagen mit zu einem näher genannten Gendarmerieposten zu kommen, ein Verhalten gesetzt habe, welches den Vorschriften des § 5 Abs. 2 StVO zuwider laufe. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, wenn innerhalb eines Gespräches die Einigung erfolgt sei, dass der Beschwerdeführer unmittelbar (mit dem von seiner Lebensgefährtin G. nunmehr gelenkten Fahrzeug) zum Gendarmerieposten fahre. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls alles getan, um sich einer Alkomatkontrolle zu unterziehen. Er sei den Sicherheitswachebeamten umgehend zum Gendarmerieposten S. gefolgt, weil diese keinen Alkomaten mitgeführt hätten, und habe dort mehrmals angeläutet.
Insbesondere rügt der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach widersprüchliche Aussagen der an der Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten vor der belangten Behörde. Es sei wesentlich festzustellen, wann und ob überhaupt die Amtshandlung hinsichtlich der Aufforderung, sich der Alkoholkontrolle zu unterziehen, beendet worden sei, bzw. wann und ob überhaupt tatsächlich der Zeitpunkt der Verweigerung eingetreten sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin G. sei während der gesamten Amtshandlung an Ort und Stelle keine eindeutige Aussage dahingehend getätigt worden, dass die Amtshandlung beendet worden und von einer Verweigerung auszugehen sei. Die amtshandelnden Organe hätten jedoch "äußerst widersprüchlich" angegeben, dass die Amtshandlung bereits vollendet worden und dadurch eine Verweigerung gegeben gewesen sei.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die belangte Behörde auf Grund des Ermittlungsergebnisses der mündlichen Verhandlung in einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung nicht von der Darstellung des Beschwerdeführers und der von ihm namhaft gemachten Entlastungszeugin, sondern von jener der als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten ausging. Übereinstimmend gaben diese an, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit ihnen im Dienstwagen mitzukommen, um den Alkomattest auf einem näher genannten Gendarmerieposten durchzuführen.
Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2000/02/0139, m. w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 5 Abs. 4 StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle als eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2003/02/0170, m.w.N.).
Angesichts der von beiden Gendarmeriebeamten ausgesagten Weigerung des Beschwerdeführers, sich auf den Gendarmerieposten zwecks Ablegung des Alkomattests bringen zu lassen, kann dahin gestellt bleiben, ob und wann die Beendigung der Amtshandlung nur vom Zeugen T. oder auch vom Zeugen S. erklärt wurde, zumal es einer solchen Erklärung ohnedies hier nicht bedurfte. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptete Widersprüchlichkeit der Aussagen dieser beiden Gendarmeriebeamten sowie die in diesem Zusammenhang auch gerügte Aktenwidrigkeit vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Es ist auch nicht als unschlüssig zu erkennen, dass die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung nicht der Version des Beschwerdeführers, es sei mit den Gendarmeriebeamten vereinbart worden, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit diesem den Gendarmeriebeamten nachfahren solle, um den Alkomattest beim Gendarmerieposten abzulegen, gefolgt ist, zumal dem Beschwerdeführer immerhin noch vor Beendigung der Amtshandlung der Führerschein von den einschreitenden Beamten abgenommen wurde.
Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer allenfalls nach der erfolgten Weigerung bereit gewesen wäre, den Alkomattest auf dem näher genannten Gendarmerieposten durchführen zu lassen, kam es jedoch, da das Delikt - wie oben aufgezeigt - bereits vollendet war, nicht mehr an. Es sind daher auch jene Verfahrensrügen, die sich auf Vorgänge nach der von den Gendarmeriebeamten wahrgenommenen Weigerung des Beschwerdeführers beziehen, nicht relevant.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Juni 2006
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