VwGH 2005/02/0122

VwGH2005/02/012211.8.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des AH in B, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. März 2005, Zl. UVS- 03/P/53/8877/2004/2, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
EMRK Art6;
VStG §51e idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita;
EMRK Art6;
VStG §51e idF 2002/I/065;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses einer näher genannten dritten Person zum Lenken überlassen, sodass diese am 30. März 2004 zu einer näher genannten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien das Kraftfahrzeug habe lenken können, obwohl ihr die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 134 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen.

§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 lautet:

"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3. im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

    4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, nach seinem Wissensstand hätte der Lenker des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Kraftfahrzeuges über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt. Zum Nachweis dieses Vorbringens wurde unter anderem die Einvernahme des "Einschreiters" (gemeint: Beschwerdeführers) beantragt. Aus diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt, wäre doch sonst sein Antrag auf Einvernahme vor der belangten Behörde nicht zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/0049). Die belangte Behörde hätte daher nicht davon ausgehen dürfen, ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sei nicht gestellt worden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war) gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333.

Wien, am 11. August 2005

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