VwGH 2005/02/0040

VwGH2005/02/00408.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GH in K, vertreten durch Mag. Maximilian Gutschreiter, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 21/1. Stock, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Dezember 2004, Zl. UVS 40.6-2/2004-3, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme in Angelegenheit Übertretung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37;
AVG §69 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §37;
AVG §69 Abs2;
VwGG §35 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. April 2002 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Mai 2001 zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt in K ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, da dem Beschwerdeführer diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 24. April 2001 auf die Dauer von vier Monaten entzogen worden sei.

Mit Schreiben vom 28. September 2004 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Im Antrag wurde kein Datum konkret genannt, das erkennen ließe, wann dem Beschwerdeführer der behauptete Wiederaufnahmegrund (welcher auf dem Inhalt eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshof vom 29. Jänner 2004 basiere) zur Kenntnis gelangt sei. Der Aufforderung der belangten Behörde vom 21. Oktober 2004 gemäß § 13 Abs. 3 AVG, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 14 Tagen im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG glaubhaft zu machen, dass sein Wiederaufnahmeantrag rechtzeitig eingebracht worden sei, ansonsten der Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen werde, kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Die belangte Behörde wies daraufhin den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem angefochtenen Bescheid zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer (der selbst in der Beschwerde noch keine konkreten Angaben darüber macht, wann er Kenntnis von dem von ihm behaupteten Wiederaufnahmsgrund erlangt habe) ist der Ansicht, dass "die "Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als Erstbehörde ... nicht amtswegig festgestellt" habe, "wann der Beschwerdeführer davon informiert wurde, dass ein weiterer Betrag noch zu zahlen sei und hätte daraus geschlossen werden können, dass rechtzeitig der Wiederaufnahmeantrag durchgeführt" worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, trägt der Antragsteller die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6, Seite 1050 f, insbesondere S. 1051, E 7, wiedergegebene hg. Rechtsprechung); unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen (vgl. zutreffend Hauer/Leukauf, aaO, S. 1036, Anm. 9 zu § 69 AVG). Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einer solchen Aufforderung der belangten Behörde nicht nachkam, weshalb sein Antrag auf Wiederaufnahme vom 28. September 2004 zu Recht zurückgewiesen wurde.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2005

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