VwGH 2005/01/0718

VwGH2005/01/071822.8.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y O (auch O) in G, geboren 1966, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Oktober 2005, Zl. 253.453/0-V/15/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
EMRK Art3;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
EMRK Art3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. (Ausspruch nach § 8 Abs. 1 AsylG und Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (Abweisung der Berufung gemäß § 7 AsylG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste am 26. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juni 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei in seinem Herkunftsstaat Holzhändler gewesen und habe ohne Genehmigung Bäume gefällt. Bei dieser in Ghana strafbaren Tätigkeit sei er von der Polizei gestellt, brutal geschlagen und verhaftet worden. Nach fünf Wochen Untersuchungshaft sei er durch Bestechung freigekommen und aus Ghana geflohen. Im Falle der Rückkehr fürchte er "wieder ins Gefängnis" zu müssen.

Mit Bescheid vom 15. September 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag primär wegen mangelnder Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, hilfsweise auch wegen fehlender Asylrelevanz seines Vorbringens, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AslyG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Asylteil gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus.

Diese Entscheidung begründete sie nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und allgemeinen Rechtsausführungen damit, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrer rechtlichen Eventualbegründung zu dem Ergebnis gelangt sei, auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei das Einschreiten staatlicher Behörden zum Zwecke der Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes für sich genommen noch keine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme. Dass die staatlicherseits erfolgte Vorgangsweise lediglich als Vorwand dazu gedient habe, um des Beschwerdeführers beispielsweise aus politischen Gründen habhaft zu werden, habe dieser nicht einmal ansatzweise behauptet; ebenso wenig sei von ihm vorgebracht worden, dass er aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) mit keinem fairen Verfahren oder einer strengeren (bzw. unverhältnismäßig strengen) Bestrafung rechnen müsse. Es sei der erstinstanzlichen Behörde daher durchaus zu folgen, wenn diese davon ausgehe, dass im konkreten Fall ein asylrelevanter Sachverhalt nicht vorliege. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde. Eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr im Sinne des § 57 FrG, welche dem Berufungswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Ghana drohen könnte, sei nicht ableitbar und könne auch eine vom Berufungswerber nicht behauptete allgemeine extreme Gefährdungssituation im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ausgeschlossen werden. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen nicht vorhandenen familiären Bindungen zu Österreich sei schließlich auch nicht erkennbar, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK rechts- oder verfassungswidrig wäre.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid mit der substantiierten Bestreitung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in der Berufung des Beschwerdeführers nicht näher auseinander und erachtete auch die Abhaltung einer beantragten Berufungsverhandlung nicht für notwendig, weil sie offenkundig davon ausging, dass auch die Hilfsbegründung des Bundesasylamtes (bei Wahrunterstellung des Vorbringens) den erstinstanzlichen Bescheid zu tragen vermochte.

Dem ist insoweit zuzustimmen, als sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe entnehmen lässt (und solche nicht einmal in der Beschwerde behauptet werden). Soweit sich die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Abweisung der Berufung im Asylteil) wendet, kann sie nicht erfolgreich sein.

Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insoweit zu, als sie sich gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richtet und insbesondere unter Hinweis auf die bereits erlittenen Misshandlungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner Verhaftung befürchtet, der Beschwerdeführer könnte bei Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der wegen des begangenen strafrechtlichen Deliktes zu erwartenden Inhaftierung "menschenunwürdig und menschenrechtswidrig" behandelt werden. Die belangte Behörde führte zu diesem Themenkomplex im angefochtenen Bescheid aus, eine von staatlicher Stelle ausgehende Gefahr im Sinne des § 57 FrG, welche dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr nach Ghana drohen könnte, sei "nicht ableitbar" und es könne auch eine vom Berufungswerber nicht behauptete allgemeine extreme Gefährdungssituation im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ausgeschlossen werden.

Vorauszuschicken ist, dass diese Sichtweise der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entspricht, lässt die von der belangten Behörde verwendete Formulierung doch erkennen, dass sie eine dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Gefahr (ausgenommen den Fall einer allgemeinen extremen Gefährdungssituation) nur dann für beachtlich hält, wenn diese von staatlicher Stelle ausgeht. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit § 8 AsylG bereits mehrfach klargestellt, dass Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgerobjekt" speziell in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG schon vom Ansatz her nicht von Bedeutung sind (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509, mwN; weiters die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2002/20/0205, vom 1. September 2005, Zl. 2005/20/0357, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0728).

Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde ihre Einschätzung, eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG liege im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, obwohl dieser - seinem Vorbringen zufolge - bei Rückkehr nach Ghana mit einer Verurteilung und neuerlichen Inhaftierung rechnen müsse, auf keine Feststellungen zur Lage in Ghana, insbesondere zu den dortigen Haftbedingungen (vgl. dazu jüngst das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 2006, Zl. 2006/01/0084), gestützt. Ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage lässt sich aber nicht beurteilen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit unzulässig ist

Da sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht beschäftigt hat, war der bekämpfte Bescheid in seinem Ausspruch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG und der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. August 2006

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