Normen
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte im April 2004 zum zweiten Mal in Österreich Asyl und gab dazu bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5. Mai 2004 an, er habe seinen ersten, im März 2002 gestellten Asylantrag im Dezember 2002 zurückgezogen, um am Begräbnis seines ermordeten Vaters in Georgien teilzunehmen. Danach habe er sich - wie schon in den Jahren vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich - wieder versteckt gehalten, das Land auf Grund der Bedrohung seitens der Feinde seines Vaters aber schließlich wieder verlassen.
Bei einer weiteren Einvernahme am 15. März 2005 gab der Beschwerdeführer u.a. an, er sei zuletzt in ein Auto gezerrt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden.
Mit Bescheid vom 21. März 2005 wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt ging - mit näheren Ausführungen zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den beiden Asylverfahren und zu seinem Gebrauch einer Mehrzahl falscher Identitäten - davon aus, seine Behauptungen entsprächen nicht der Wahrheit.
Über die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung führte die belangte Behörde am 3. August 2005 in Räumlichkeiten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der sie den Beschwerdeführer ergänzend einvernahm.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "gemäß §§ 7, 8 AsylG" ab.
Auch die belangte Behörde schenkte dem Vorbringen des Beschwerdeführers - mit Hinweis darauf, dass er sich in der Berufungsverhandlung in einem weiteren wesentlichen Punkt des Vorbringens (Mitgliedschaft in der "Nationalbewegung") widersprochen habe - keinen Glauben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, Berichtsmaterial über die Gefährdung von "Aktivisten" in Georgien nicht ausreichend berücksichtigt zu haben. Diese Argumentation geht nicht von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde aus, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Zugehörigkeit zu einem derartigen Personenkreis nicht glaubwürdig sei. Die gegen diese Beweiswürdigung ins Treffen geführten Argumente gehen zumindest in Bezug auf den in der Berufungsverhandlung zutage getretenen Widerspruch am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei und sind insgesamt nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylanträge auf nicht den Tatsachen entsprechende Behauptungen gestützt, zu erschüttern. Eine davon unabhängige Gefährdung des Beschwerdeführers zeigt die Beschwerde nicht auf.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden (vgl. auch die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2004/01/0610, 2005/01/0493, 2005/01/0504 und 2005/01/0514).
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das Mehrbegehren (zusätzliche Umsatzsteuer und Baraufwand) findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 13. Dezember 2005
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